Betreff
Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NW zum Thema "Streusalz"
Vorlage
136/2019
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die Satzung über die Straßenreinigung in der vorliegenden Fassung.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die zu reinigenden Flächen der Hauptverkehrsstraßen und die entsprechenden Gebühren zu ermitteln, um dann eine entsprechende Straßenreinigungsgebührensatzung zu erstellen.

 


Sachverhalt:

 

Der Haupt-und Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19.03.2019 mit einer Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW beschäftigt und diese zur inhaltlichen Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Umwelt und ländliche Entwicklung verwiesen.

 

Inhaltlich geht es bei der Anregung um eine Änderung der Straßenreinigungssatzung, in der der Einsatz von Streusalz oder sonstigen auftauenden Mitteln grundsätzlich in der Gemeinde Nordkirchen verboten und ein entsprechendes Fehlverhalten mit einer Geldbuße geahndet werden soll. Das Schreiben ist dieser Vorlage beigefügt.

 

In der zurzeit gültigen Fassung der Satzung (§ 3) ist festgelegt,

 

·           dass bei Eis und Schneeglätte die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen sind.

 

Eine weitere Formulierung lautet:

 

·           Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

 

Der von der Verwaltung vorgeschlagene neue Satzungstext entspricht insgesamt der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes und lautet in § 4 wie folgt:

 

·           Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

 

-       in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist und

-       an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, bzw. Steigungs-strecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

 

Weitere Änderungen wie z. B. Verschiebung der zeitlichen Räumpflicht von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und der geänderte Text im Bereich der Ordnungswidrigkeit sind in der beigefügten Synopse ersichtlich.

 

Soweit die Reinigungspflicht der Fahrbahn nach § 2 der Satzung und dem zugehörigen Straßenverzeichnis bei der Gemeinde verbleibt, werden die notwendigen Unternehmerleistungen ermittelt und entsprechende Angebote eingeholt.

 

Die Verwaltung wird nach Prüfung der Angebote einen Vorschlag zur künftigen Reinigungshäufigkeit und zu den dann zu erhebenden Straßenreinigungsgebühren vorlegen.

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: