Betreff
Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung
Vorlage
135/2019
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der vorgelegte Entwurf der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung der Gemeinde Nordkirchen wird angenommen und beschlossen.

 

Die den Gebührensätzen zugrunde liegende Berechnung wird ebenfalls angenommen und beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Die von der Gemeinde an die Wasser- und Bodenverbände zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Form von Gebühren an die betroffenen Grundstückseigentümer weitergegeben.

 

Das Land NRW hat mit der Änderung des Landeswassergesetzes NRW vorgegeben, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung zu 90 % auf versiegelte und 10 % auf unversiegelte Flächen zu verteilen sind. Hierdurch soll ein Anreiz zur Flächenentsiegelung geschaffen werden. Durch diese Änderung müssen Kommunen zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen unterscheiden. Außerdem dürfen die Gebühren nicht nur auf Flächen im Außenbereich erhoben werden. Auch die Flächen im Innenbereich müssen berücksichtigt werden. Dies führt zu einer grundlegenden Änderung der Gebührenkalkulation und zu einem sehr hohen Erfassungsaufwand der versiegelten und unversiegelten Flächen im Gemeindegebiet.

 

Somit ergeben sich für 2020 folgende Gebührensätze:

 

 

versiegelte Flächen

unversiegelte Flächen

Stever

0,02371 €/m²

0,0002 €/m²

Funne

0,02328 €/m²

0,00019 €/m²

Emmerbach

0,00837 €/m²

0,00013 €/m²

Horne

0,03064 €/m²

0,00014 €/m²

 

Weitere Einzelheiten zur Gebührenermittlung können der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation entnommen werden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

 

Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.