Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorgelegte Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 18.12.2019.

 

Die zugrunde liegenden Gebührenkalkulationen 2020 werden angenommen und beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Abwasserbeseitigung

 

Die Gemeinde Nordkirchen hat das Abwassernetz zum 01.01.2019 an den Lippeverband übertragen. Die Gebührenkalkulation der Abwassergebühren hat sich dadurch grundlegend geändert.

 

Die Kosten setzen sich zusammen aus den Personalkosten der Verwaltung, die unverändert bei rd. 45.000 € liegen, und dem Lippeverbandsbeitrag, der um insgesamt 12.149 € auf 2.196.266 € gesunken ist.

 

Gleichzeitig ist der Wasserverbrauch, der auf einem Drei-Jahresdurchschnitt basiert, leicht gesunken.

 

Der Sonderposten, der die Gebühr der Altanschlussnehmer (AN) senkt, nimmt jährlich ab und sorgt dafür, dass die Gebührensätze sich annähern. Der Sonderposten beträgt für das Jahr 2020 - 166.187 € (2019 - 172.887 €).

 

Insgesamt können die Gebühren stabil gehalten werden. Einzig die Schmutzwassergebühr für den Neuanschlussnehmer wird um 1 Cent auf 3,02 € pro m³ gesenkt und die Schmutzwassergebühr für Mitglieder des Lippeverbands um 1 Cent pro m³ erhöht.

 

In der Bilanz der Gemeinde Nordkirchen sind Sonderposten i.H.v. rd. 4. Mio. € gebucht, die aus den bereits gezahlten Kanalanschlussbeiträgen der Einwohner resultieren. Diese wurden bisher jährlich analog zu den Abschreibungen der einzelnen Kanalabschnitte aufgelöst und dienten grundsätzlich der Finanzierung des Abwassernetzes. Da das Abwassernetz zum 01.01.2019 an den Lippeverband übertragen wurde, müssen die bereits gezahlten Beiträge den Gebührenzahlern erstattet werden. Dazu wird der Sonderposten über die bisherige Abschreibungsdauer aufgelöst, was gleichzeitig zu einer Gebührensenkung führt. Von der Gebührensenkung profitieren nur die Gebührenzahler, die bisher Kanalanschlussbeiträge gezahlt haben. Daher gibt es eine differenzierte Gebühr zwischen Altanschlussnehmern (vor dem 01.01.2019) und Neuanschlussnehmern (ab dem 01.01.2019).

 

Nach § 6 KAG sind Benutzungsgebühren kostendeckend zu kalkulieren. Die Gebührenkalkulationen sind als Anlagen beigefügt.

 

Die Gebührenkalkulation ergibt folgende Gebührensätze 2020:

 

 

nicht

Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder

Gebühr

2020

2020

Schmutzwasser (alte AN)

2,79 €

1,96 €

Niederschlagswasser (alte AN)

0,61 €

0,43 €

Schmutzwasser (neue AN)

3,02 €

2,18 €

Niederschlagswasser (neue AN)

0,66 €

0,48 €

 

 

 

Klärschlammbeseitigung

 

Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich verpflichtet. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.

 

Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

 

Die Gebührenkalkulation 2020 hat folgende Gebührensätze ergeben:

 

 

Gebührensätze

2019

2020

Grundgebühr je Abfuhr

50,04 €

54,92 €

Gebühr je m³

40,21 €

46,65 €

erfolglose Abfuhr

66,92 €

66,92 €

 

Die Erhöhung der Grundgebühr resultiert aus den gestiegenen Portokosten und Personalaufwendungen sowie den gesunkenen Fallzahlen, auf die Personalkosten verteilt werden. Die Gebühr je abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm steigt aufgrund der Erhöhung der Belastungszahl durch den Lippeverband und der gesunkenen Anzahl der abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm.

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

 

Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.