Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Bolland/Bergstraße", Ortsteil Nordkirchen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt:
1. die Einleitung eines Verfahrens zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes
und
2. die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Bolland/Bergstraße“
und
3. die Aufhebung des Bebauungsplanes „Mühle Rath“
für den im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichneten Bereich.
Sachverhalt:
Zunächst verweise ich auf die Vorlage 88/2019 für den Ausschuss für Familie, Schule, Sport und Kultur sowie den Rat der Gemeinde Nordkirchen, der die Notwendigkeit der Errichtung und des Betriebes einer weiteren Kindertagesstätte in Nordkirchen begründet.
Als ein möglicher Standort für eine neue Kindertageseinrichtung kommt aus Sicht der Verwaltung eine bisher unbebaute Fläche westlich der Straße „Bolland“ infrage, die nach rechtlicher und tatsächlicher Aufgabe bisher störender Nutzungen auf dem angrenzenden Grundstück der „Mühle Rath“ realisiert werden könnte. Eine lärmtechnische Vorprüfung unter Berücksichtigung der geplanten Entwicklungen auf dem Betriebsgelänge hat ergeben, dass sowohl die bisherigen Freiflächen westlich der Straße Bolland als auch Teilflächen des eigentlichen Grundstückes der „Mühle Rath“ für eine wohnbauliche Nutzung infrage kommen. Damit wäre planungsrechtlich auch in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem Mischgebiet eine Kindertageseinrichtung realisierbar.
Die Verwaltung hält diesen Standort für grundsätzlich gut geeignet, da er in der Nähe neuer Wohnbauflächen liegt und auch verkehrsgünstig erreichbar ist.
Bedingung für eine Realisierung an dieser Stelle ist natürlich auch, dass mit den drei privaten Grundstückseigentümern der Freiflächen eine kurzfristige Einigung über die Bereitstellung der benötigten Flächen erzielt werden kann. Diese Gespräche werden in Kürze aufgenommen werden. Sollte hier keine Einigung erzielbar sein, wird die Verwaltung andere Vorschläge machen, z. B. im beabsichtigten neuen Wohngebiet „Rosenstraße-Nord“.
Es sollte bereits jetzt der Aufstellungsbeschluss für die eventuell notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes und für den auf jeden Fall erforderlichen Bebauungsplan gefasst werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Errichtung eines Gebäudes für eine Kindertagesstätte nach vorheriger Investorenauslobung vorzubereiten.
Finanzielle
Auswirkung:
|
|
Keine |
|
|
||||||
|
|
|
|
|
||||||
|
|
Ertrag / Einzahlung |
|
€ |
|
|||||
|
|
|
|
|
||||||
X |
|
Aufwand / Auszahlung |
10.000 |
€ |
|
|||||
|
|
|
|
|
||||||
|
|
Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
09 01 01 |
|||||||
|
|
|||||||||
|
|
|
Über-/außerplanmäßig |
|
|
|||||
|
|
|
|
|
|
|||||
|
|
|
Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
|
||||||
|
|
|
|
|
||||||
Anmerkungen: