Betreff
2. Änderung der Satzung der Gemeinde Nordkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 15. Dezember 2011
Vorlage
103/2014
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorgelegte Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Nordkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen.

 


Sachverhalt

 

Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten. Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a Abs. 2 LWG NRW alter Fassung (Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlussleitungen) gestrichen und gleichzeitig die Grundlage für eine Rechtsverordnung des Landes geschaffen. Diese Rechtsverordnung (Selbstüberwachungsverordnung für öffentliche und private Abwasserleitungen – SüwVO Abw NRW 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen und ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.

 

Hierin sind einige Regelungen enthalten, die auch Auswirkungen auf den Betrieb von Kleinkläranlagen und ihre Zu- und Ableitungen haben. Diese neuen Regelungen sollen auf der Grundlage einer vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen erarbeiteten Mustersatzung in die Satzung der Gemeinde Nordkirchen übernommen werden.

 

Der § 8 der Gemeindesatzung „Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht“ ist überdies anzupassen, da der Kreis Coesfeld und die Städte und Gemeinden des Kreises in diesem Jahr eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung miteinander geschlossen haben, in der die Aufgabe der gemeindlichen Überwachungspflicht dieser Anlagen auf den Kreis Coesfeld übertragen worden ist.

 

Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.

 

Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

 

Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Nordkirchen vom 15. Dezember 2011.

 

Die Gebührenkalkulation 2015 hat folgende Gebührensätze ergeben:

 

 

 

Die Erhöhung der Gebührensätze resultiert aus der Weitergabe der Preissteigerung des beauftragten Unternehmens, sowie eines Anstiegs des Genossenschaftsbeitrages für die Klärschlammaufbereitung. Hinzu kommt, dass die Anzahl der Klärgruben sinkt, die Fixkosten allerdings bestehen bleiben.

 

Der Entwurf einer Änderungssatzung und die Kalkulation der Gebührensätze ab 2015 sind dieser Vorlage beigefügt.

 

Finanzielle Auswirkung:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

Die Anpassung der Gebühren führt zum Ausgleich des Gebührenhaushaltes.