Beschlussvorschlag
Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorgelegte Satzung zur 2.
Änderung der Satzung der Gemeinde Nordkirchen über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen.
Sachverhalt
Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten.
Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a Abs. 2 LWG NRW alter Fassung
(Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlussleitungen) gestrichen und gleichzeitig
die Grundlage für eine Rechtsverordnung des Landes geschaffen. Diese
Rechtsverordnung (Selbstüberwachungsverordnung für öffentliche und private
Abwasserleitungen – SüwVO Abw NRW 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW
endgültig beschlossen und ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.
Hierin sind einige Regelungen enthalten, die auch Auswirkungen auf den
Betrieb von Kleinkläranlagen und ihre Zu- und Ableitungen haben. Diese neuen
Regelungen sollen auf der Grundlage einer vom Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen erarbeiteten Mustersatzung in die Satzung der Gemeinde
Nordkirchen übernommen werden.
Der § 8 der Gemeindesatzung „Überwachung der
Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht“ ist überdies anzupassen,
da der Kreis Coesfeld und die Städte und Gemeinden des Kreises in diesem Jahr
eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung miteinander geschlossen haben, in der
die Aufgabe der gemeindlichen Überwachungspflicht dieser Anlagen auf den Kreis
Coesfeld übertragen worden ist.
Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde
grundsätzlich auch zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
im Außenbereich zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit
ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit
werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.
Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur
Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen
ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber
der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge.
Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen
Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.
Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen der
Abwasserbeseitigungspflicht ist die Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Nordkirchen vom 15. Dezember 2011.
Die Gebührenkalkulation 2015 hat folgende Gebührensätze ergeben:
Die Erhöhung der Gebührensätze resultiert aus der Weitergabe der
Preissteigerung des beauftragten Unternehmens, sowie eines Anstiegs des
Genossenschaftsbeitrages für die Klärschlammaufbereitung. Hinzu kommt, dass die
Anzahl der Klärgruben sinkt, die Fixkosten allerdings bestehen bleiben.
Der Entwurf einer Änderungssatzung und die Kalkulation der Gebührensätze
ab 2015 sind dieser Vorlage beigefügt.
Finanzielle
Auswirkung:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
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Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen:
Die Anpassung der Gebühren führt zum Ausgleich des Gebührenhaushaltes.