Betreff
Abschluss der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb einer Musikschule zwischen den Städten/Gemeinden Olfen, Senden, Werne, Lüdinghausen und Nordkirchen
Vorlage
071/2019
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen stimmt dem Abschluss der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Betrieb einer Musikschule zwischen den Städten/Gemeinden Olfen, Senden, Werne, Lüdinghausen und Nordkirchen in der vorgeschlagenen Fassung (Anlage 1) zu.

 

  II. Rechtsgrundlage:

§§ 23 ff. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GkG NRW)

§ 41 Gemeindeordnung NRW

 


Sachverhalt:

 

Der Musikschulausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.05.2019 - einstimmig - den folgenden Beschluss gefasst:

 

Dem vorgelegten Entwurf der Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Betrieb einer Musikschule (ÖrV) wird zugestimmt. Den Städten und Gemeinden wird empfohlen, die notwendigen Beschlüsse zu fassen und die ÖrV in der vorgeschlagenen Fassung (Anlage 1) zu unterzeichnen.

 

 

Begründung:

 

Die Verwaltungen der fünf Städte und Gemeinden des Musikschulkreises Lüdinghausen haben ein neues, gemeinsames Abrechnungsmodell entwickelt, mit der die jährliche Abrechnung des Musikschulbetriebs künftig erfolgen soll. Der neue und im Vergleich dazu der bisherige Abrechnungsmodus sind dieser Vorlage auf den Anlagen 2 und 3 zur Ansicht beigefügt.

 

Neu aufgenommen ist die Kostenverteilung nach Umlageschlüsseln bei einer Einwohnerberücksichtigung bei 10 % der Kosten. Die restlichen 90 % der Kosten werden nach den erteilten Jahreswochenstunden (JWSt.) verteilt. Bei dieser Regelung wurde vergleichend herangezogen das schon bewährte Abrechnungssystem des VHS-Kreises Lüdinghausen, das ebenfalls eine prozentuale Berücksichtigung von Einwohnerzahlen und Hörerstunden vorsieht.

 

 

Die Berücksichtigung der Umlagegrundlage basiert auf folgenden Argumenten:

 

-            Besseres Abbilden der ursächlichen Kosten, da die bisher in der Abrechnung grundlegende alleinige Heranziehung der JWSt. nicht verursachungsgerecht ist. Insbesondere die Tätigkeiten der Leitung/Verwaltung Musikschulkreis sind bei einer alleinigen Abrechnung nach dem Erfolgswert JWSt. nicht richtig abgebildet. Nicht nur die Kosten des Erfolges (=JWSt.), auch die Kosten für die Vorbereitung und die Beschreitung des Weges dorthin sind zu berücksichtigen.

 

-            Umlage der Fixkosten (10%) über den Einwohnerschlüssel:

o    Dieser Kostenanteil bildet einen erheblichen Teil der Personalkosten für Leitung und Verwaltung des Musikschulkreises ab

o    Abbildung von Grundkosten für das Vorhalten einer Einrichtung der Daseinsvorsorge/eines Bildungsangebots

o    Aufwand für die Entwicklung neuer Angebote

o    Akquise von neuen Schülern und Lehrkräften

o    Gewinnen neuer Kooperationspartner

o    Overhead/Querschnittskosten (Planung/Steuerung/Koordination/Werbung/Beratungsgespräche, etc.)

o    Pflege Bildungspartnerschaften

 

Absprachegemäß erfolgt dieser vorgestellte Abrechnungsmodus unter Einbeziehung einer 10%igen Kostenverteilung nach der Einwohnerzahl (31.12. des der Abrechnung vorausgehenden Kalenderjahres lt. it.nrw). Der Restbetrag wird mit dem Umlageschlüssel von 90 % nach dem jeweiligen JWSt.-Anteil auf die Gemeinden/Städte aufgeteilt.

 

Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung bildet in § 6 die Durchführung des Abrechnungsmodus ab. Zudem sind in der vorliegenden Fassung redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden. In der beigefügten Gegenüberstellung (Synopse – Anlage 4) sind die zu ändernden Passagen in der rechts abgedruckten Neufassung durch Unterstreichen gekennzeichnet.

 

Die öffentlich rechtliche Vereinbarung soll – vorbehaltlich der Zustimmung sämtlicher Gemeinde- bzw. Stadträte – zum 01.10.2019 wirksam werden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

X

 

Aufwand / Auszahlung                wie bisher

34.000

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: