Betreff
Richtlinie für Finanzanlagen der Gemeinde Nordkirchen – Anlagerichtlinie
Vorlage
061/2019
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde beschließt die der Sitzungsvorlage beigefügte Anlagerichtlinie.

 


Sachverhalt:

 

Nach der Übertragung des Abwassernetzes auf den Lippeverband ist nun zu entscheiden, wie nach Tilgung der Kredite noch bei der Gemeinde vorhandene Liquidität angelegt werden soll.

 

Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.12.2012 (MBl. NRW. S. 744) zuletzt geändert durch Runderlass vom 19.12.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1057) eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, liquide Mittel, die nicht zur Sicherung der Liquidität und Zahlungsabwicklung benötigt werden, längerfristig anzulegen. Dafür sollen aber, so die Regelungen des Erlasses weiter, sachgerechte und vertretbare Rahmenbedingungen in eigener Verantwortung und unter Beteiligung der Vertretungskörperschaft geschaffen werden. Das Ministerium empfiehlt ausdrücklich, eine Anlagerichtlinie zu erlassen.

 

Weiterhin sind die gesetzlichen Vorgaben des § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW zu beachten: „Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.“

 

Eine solche Anlagerichtlinie was bisher nicht notwendig, da durchgängig ein Mangel an liquiden Mitteln zu verwalten war. Basierend auf bei anderen Kommunen schon vorhandenen Richtlinien wurde daher eine auf die Verhältnisse der Gemeinde Nordkirchen angepasste Richtlinie neu entworfen. Dieser Entwurf erfüllt nach juristischer Prüfung auch die o. g. Rechtsvorgaben.

 

Ein bestimmender Grundsatz bei der Anlagerichtlinie ist „Sicherheit vor Rendite“. Trotzdem sollte versucht werden, wenigstens die Inflationsrate auszugleichen.

 

Durch viele nicht planbare und teilweise auch nicht durch die Gemeinde beeinflussbare Ereignisse wie beispielsweise das mögliche Einbrechen der Anteile an der Einkommens- und Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer, das Steigen von Sozialabgaben und der Unsicherheit hinsichtlich der Grundsteuer, wurde ein Augenmerk bei der Anlagerichtlinie auch auf die Verfügbarkeit der Geldeinlagen gelegt.

 

Bei der Auswahl der Anlageformen wurden die vorgenannten Punkte berücksichtigt und mit Rentenpapieren, Individualemissionen und Aktienfonds, die mit einem Rating von mindestens A bewertet sind eher konservativ verfahren. Auch die Begrenzung des Aktienanteils am Gesamtportfolio auf 30 % basiert auf dem Sicherheitsgedanken der eingebrachten Geldmittel.

 

Weiterhin regelt die Richtlinie das Anlagemanagement, die Berichts- und Kontrollpflichten sowie die Ermächtigung des Bürgermeisters zusammen mit dem Kämmerer, bedarfs- und/oder ereignisgerecht im Rahmen der Richtlinie Umschichtungen oder Reduzierungen der Anlagen vorzunehmen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: