a) Stellungnahme zur Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland, sachlicher Teilplan "Energie"
b) Stellungnahme zu den Windkraftplanungen auf dem Gebiet der Stadt Werne
Beschlussvorschlag
1.
Der Rat der Gemeinde Nordkirchen nimmt die
Inhalte der beabsichtigten Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland,
sachlicher Teilplan „Energie“ zur Kenntnis.
2.
Der Rat der Gemeinde Nordkirchen nimmt die
bisherigen Planungen der Stadt Werne zur Nutzung der Windkraft auf dem Gebiet
der Stadt Werne zur Kenntnis.
Die Stadt Werne wird gebeten, aus Vorsorgegründen einen Mindestabstand von
450 m zu Wohngebäuden im Außenbereich der Gemeinde Nordkirchen
einzuhalten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Planungsbüro NWP aus Oldenburg die im Jahre 2013 zunächst beendete flächendeckende Betrachtung des Raumes der Gemeinde Nordkirchen zur Darstellung von Windvorranggebieten im Flächennutzungsplan fortzusetzen und die Ergebnisse zu gegebener Zeit im Ausschuss vorzustellen.
Sachverhalt
In der Ausschusssitzung am 23.09.2014 ist
umfangreich über die beabsichtigte Fortschreibung des Regionalplanes
Münsterland, sachlicher Teilplan „Energie“ und die Planungen der Stadt Werne
zur Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Stadt Werne informiert worden (siehe
Sitzungsvorlage-Nr. 084/2014).
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass
gegen diese Zwischenergebnisse der Planungen zunächst keine rechtlich
relevanten Einwände erhoben werden können.
Bei den bisherigen Betrachtungen des
Gemeindegebietes Nordkirchen ist der Abstand zwischen potenziell möglichen Windkraftanlagen
und den nächsten Wohnbebauungen im Außenbereich mit mindestens 450 m angesetzt
worden. An die Stadt Werne sollte appelliert werden, dieses Maß auch für die
Definition der eigenen Eignungsbereiche anzuwenden. Die Stadt Werne hat zunächst
einen Abstand von 300 m zugrunde gelegt. Diese Bitte lässt sich nicht aus einer
Rechtsvorschrift ableiten, sondern hat ihre Begründung in einer stärkeren
Vorsorge der im Außenbereich wohnenden Bevölkerung vor Lärm, Schattenschlag und
dem eventuell nicht gewünschten Anblick kommender Windkraftanlagen.
Bereits in der Sitzungsvorlage-Nr. 059/2013,
die im Ausschuss für Bauen, Planung und Umwelt am 27.06.2013 und im Rat der
Gemeinde Nordkirchen am 04.07.2013 behandelt wurde, hat die Verwaltung deutlich
gemacht, dass es unbedingt erforderlich ist, dass die Gemeinde Nordkirchen bei
den Gestaltungsmöglichkeiten in der Frage der Windenergie das Heft in der Hand
behält und die Möglichkeit einer Vielzahl von Windenergieanlagen vermieden
wird.
Über die gesetzlichen Rahmenbedingungen
hinaus ist der Windkraft nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
„substanzieller Raum“ zu gewähren. Dies sieht die Bezirksregierung Münster für
die Fortschreibung des sachlichen Teilplans „Energie“ des Regionalplanes
Münsterland als erfüllt an. Das Bundesverwaltungsgericht fordert aber auch von
den anderen Planungsebenen, diesen „substanziellen Raum“ für ihren Bereich zu
definieren. Damit ist in den Kommunen der Flächennutzungsplan gemeint.
Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltung
nach wie vor der Auffassung, dass zur eindeutigen Definition der Bereiche, in
denen in Nordkirchen zukünftig eine Windenergienutzung möglich sein soll und
gleichzeitig auch zur Bestimmung der Räume, in denen dann ein Ausschluss für
eine solche Nutzung bestimmt ist, klare und rechtssichere Aussagen getroffen
werden sollten. Insoweit sollten die entsprechenden Untersuchungen aus dem
Jahre 2013 fortgesetzt und beendet werden. Am Ende des Verfahrens ist dann über
die Einleitung von Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur
Aufhebung bzw. Neuaufstellung von Bebauungsplänen zu entscheiden.
Finanzielle
Auswirkung:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung 2015 |
6.000 |
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Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen: