Betreff
Planungsangelegenheiten
a) Stellungnahme zur Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland, sachlicher Teilplan "Energie"
b) Stellungnahme zu den Windkraftplanungen auf dem Gebiet der Stadt Werne
Vorlage
099/2014
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1.         Der Rat der Gemeinde Nordkirchen nimmt die Inhalte der beabsichtigten Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland, sachlicher Teilplan „Energie“ zur Kenntnis.

2.         Der Rat der Gemeinde Nordkirchen nimmt die bisherigen Planungen der Stadt Werne zur Nutzung der Windkraft auf dem Gebiet der Stadt Werne zur Kenntnis.

Die Stadt Werne wird gebeten, aus Vorsorgegründen einen Mindestabstand von 450 m zu Wohngebäuden im Außenbereich der Gemeinde Nordkirchen einzuhalten.

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Planungsbüro NWP aus Oldenburg die im Jahre 2013 zunächst beendete flächendeckende Betrachtung des Raumes der Gemeinde Nordkirchen zur Darstellung von Windvorranggebieten im Flächennutzungsplan fortzusetzen und die Ergebnisse zu gegebener Zeit im Ausschuss vorzustellen.


Sachverhalt

 

In der Ausschusssitzung am 23.09.2014 ist umfangreich über die beabsichtigte Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland, sachlicher Teilplan „Energie“ und die Planungen der Stadt Werne zur Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Stadt Werne informiert worden (siehe Sitzungsvorlage-Nr. 084/2014).

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass gegen diese Zwischenergebnisse der Planungen zunächst keine rechtlich relevanten Einwände erhoben werden können.

 

Bei den bisherigen Betrachtungen des Gemeindegebietes Nordkirchen ist der Abstand zwischen potenziell möglichen Windkraftanlagen und den nächsten Wohnbebauungen im Außenbereich mit mindestens 450 m angesetzt worden. An die Stadt Werne sollte appelliert werden, dieses Maß auch für die Definition der eigenen Eignungsbereiche anzuwenden. Die Stadt Werne hat zunächst einen Abstand von 300 m zugrunde gelegt. Diese Bitte lässt sich nicht aus einer Rechtsvorschrift ableiten, sondern hat ihre Begründung in einer stärkeren Vorsorge der im Außenbereich wohnenden Bevölkerung vor Lärm, Schattenschlag und dem eventuell nicht gewünschten Anblick kommender Windkraftanlagen.

 

Bereits in der Sitzungsvorlage-Nr. 059/2013, die im Ausschuss für Bauen, Planung und Umwelt am 27.06.2013 und im Rat der Gemeinde Nordkirchen am 04.07.2013 behandelt wurde, hat die Verwaltung deutlich gemacht, dass es unbedingt erforderlich ist, dass die Gemeinde Nordkirchen bei den Gestaltungsmöglichkeiten in der Frage der Windenergie das Heft in der Hand behält und die Möglichkeit einer Vielzahl von Windenergieanlagen vermieden wird.

 

Über die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinaus ist der Windkraft nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes „substanzieller Raum“ zu gewähren. Dies sieht die Bezirksregierung Münster für die Fortschreibung des sachlichen Teilplans „Energie“ des Regionalplanes Münsterland als erfüllt an. Das Bundesverwaltungsgericht fordert aber auch von den anderen Planungsebenen, diesen „substanziellen Raum“ für ihren Bereich zu definieren. Damit ist in den Kommunen der Flächennutzungsplan gemeint.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltung nach wie vor der Auffassung, dass zur eindeutigen Definition der Bereiche, in denen in Nordkirchen zukünftig eine Windenergienutzung möglich sein soll und gleichzeitig auch zur Bestimmung der Räume, in denen dann ein Ausschluss für eine solche Nutzung bestimmt ist, klare und rechtssichere Aussagen getroffen werden sollten. Insoweit sollten die entsprechenden Untersuchungen aus dem Jahre 2013 fortgesetzt und beendet werden. Am Ende des Verfahrens ist dann über die Einleitung von Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufhebung bzw. Neuaufstellung von Bebauungsplänen zu entscheiden.

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

X

 

Aufwand / Auszahlung 2015

6.000

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: