Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt zur Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2019 die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung nebst Anlage.
Sachverhalt:
Nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) und in Verbindung mit der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO) dürfen Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein.
Der Ortsteil Nordkirchen in der Gemeinde Nordkirchen ist gemäß der Anlage zu § 1 der LadenöffnungsVO ein Ort im Sinne von § 6 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes.
Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
Für die Freigabe dieser verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage ist der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich.
Finanzielle
Auswirkung:
X |
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
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Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen: