Betreff
Windkraftplanung in Nordkirchen
Vorlage
002/2019
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Über den Antrag der ENERTRAG AG, Dortmund, auf Errichtung von Windenergieanlagen in Nordkirchen soll erst dann inhaltlich diskutiert und entschieden werden, wenn der neue Landesentwicklungsplan NRW in Kraft gesetzt und die Folgen daraus eindeutig erkennbar sind.

 


Sachverhalt:

 

Die ENERTRAG AG, Dortmund, plant die Errichtung von fünf Windenergieanlagen in Nordkirchen im Bereich Piekenbrock. Es soll sich um Anlagen mit einer Höhe von etwa 200 m handeln. Das Vorhaben wurde von den Firmenvertretern im Mai 2018 vorgestellt und am 08.05.2018 dem Bauausschuss bekannt gegeben.

 

In einem neuen Schreiben vom 21.12.2018, welches dieser Sitzungsvorlage beiliegt, hat die Firma ihre Position noch einmal dargelegt und stellt verschiedene Fragen bzw. äußert Wünsche zum weiteren Vorgehen in Sachen Windkraftplanung in der Gemeinde Nordkirchen.

 

Auf Vorschlag der Verwaltung hat der Rat der Gemeinde Nordkirchen im Jahre 2013 einen Aufstellungsbeschluss zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Windvorranggebiet Beifang/Osterbauerschaft“ und zur Aufstellung von drei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen „Berger“, „Piekenbrock“ und „Osterbauerschaft“ beschlossen. Hierauf wurde ein Planungskonzept vom Büro NWP Oldenburg erstellt, welches dann aber nicht weiter verfolgt wurde.

 

Zwischenzeitlich ist der sachliche Teilplan „Energie“ für das Münsterland am 16.02.2016 in Kraft getreten, es wurde ein neuer Windenergieerlass NRW vorgelegt und es wird seitens der Landesregierung ein Änderungsverfahren zum Landesentwicklungsplan NRW betrieben.

 

Inhaltlich werden in diesem LEP-Verfahren unterschiedliche Ansätze verfolgt, sodass die Verwaltung der Auffassung ist, in die weitere Diskussion zur Windenergieplanung erst dann einzutreten, wenn dann auch tatsächlich der Landesentwicklungsplan in Kraft getreten ist mit hoffentlich eindeutigen Aussagen zur Windkraftnutzung und wenn klar ist, welche rechtlichen Folgen die Änderungen haben. Ansonsten sind Absichtserklärungen die Grundlagen der Diskussion aber keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. Der LEP allein wird auch keine umfassende Regelung vorgeben können. So lange die Privilegierung der Windenergienutzung im Baugesetzbuch des Bundes Bestand hat, sind dessen Regeln als Grundlage anzuwenden.

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die inhaltliche Beratung über den Antrag der Firma ENERTRAG zurück zu stellen.

 

Ungeachtet dessen weist die Verwaltung weiterhin darauf hin, dass die Gemeinde Nordkirchen in ihrem weiteren planungsrechtlichen Verhalten nicht völlig frei ist. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die kommunalen Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Der sachliche Teilplan „Energie“ des Gebietsentwicklungsplanes weist in Nordkirchen eine Vorrangzone im Bereich Piekenbrock aus. Dabei handelt es sich um ein verbindliches Zielen der Raumordnung, welches von der Gemeinde Nordkirchen zu beachten ist und wo sie lediglich die genaue katasterliche Abgrenzung im Wege der Abwägung der unterschiedlichen Belange im FNP festlegen kann. Die Gemeinde muss deshalb ihren FNP dem sachlichen Teilplan „Energie“ anpassen, in eine FNP-Planung (oder die Aufstellung eines sachlichen Teilplans „Windenergie“) eintreten und dabei das Vorranggebiet aus dem Gebietsentwicklungsplan ohne eigene Prüfung grundsätzlich zwingend übernehmen. Die Planungspflicht der Gemeinde kann nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB überwunden werden.

 

Weiterhin ist der von den Gerichten entwickelte Grundsatz zu beachten, dass in den gemeindlichen Planungen der Windenergie „substantiell Raum“ zu geben ist, weil die Nutzung der Windenergie nach dem BauGB weiterhin eine im Außenbereich privilegierte Nutzung ist.

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: