Betreff
Planungsangelegenheiten
Stellungnahme zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland, sachlicher Teilplan "Energie"
Vorlage
084/2014
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt

 

Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom 07.08.2014 den Planentwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland, sachlicher Teilplan „Energie“ mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Gemäß § 10 des Raumordnungsgesetzes sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen, unter anderem die Gemeinde Nordkirchen, am Erarbeitungsverfahren zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zum Planentwurf, seiner Begründung und zum Umweltbericht Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme wird erbeten bis zum 19.12.2014.

 

Ursprünglich war das Kapitel VI.1-Energie-Teil des insgesamt neu aufgestellten Regionalplanes. Der Regionalrat hat am 04.07.2011 angesichts aktueller Entwicklungen wie dem Atomreaktorunglück in Fukushima/Japan und der damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen der Bundesregierung beschlossen, dieses Kapitel aus dem Regionalplan herauszunehmen und getrennt zu erarbeiten. Leitend soll dabei die Entscheidung der Bundesregierung sein, die Energiegewinnung zukünftig ohne die Nutzung der Atomenergie weiterzuführen und verstärkt auf regenerative Energiegewinnung zu setzen. Im Regionalrat wurde nunmehr der Erarbeitungsbeschluss für den sachlichen Teilplan Energie gefasst.

 

Darin gibt es eine andere Herangehensweise an das Thema Windenergienutzung als im Vorgängerplan:

 

Die künftige raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen soll über sogenannte Vorranggebiete erfolgen, die nicht die Wirkung von Eignungsbereichen haben. Dies bedeutet, dass bei allen raumordnerischen Entscheidungen auf diese Darstellung Rücksicht zu nehmen ist, aber nicht nur in den so gekennzeichneten Gebieten des Regionalplanes eine Windenergienutzung stattfinden kann. Vielmehr wird von den Städten und Gemeinden erwartet, dass sie für ihr jeweiliges Gebiet eine Konzeption erarbeiten, die der Windkraftnutzung auch über die Vorranggebiete hinaus einen Raum anbieten kann.

 

Diese Herangehensweise erfolgt vor dem Hintergrund, dass wegen der angestrebten Energiewende sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene die Bearbeitung verschiedener Gesetze und Erlasse, die zum Teil bereits umgesetzt sind wie die Novellierung des Baugesetzbuches in 2013, erfolgen.

 

Das Land NRW ist zurzeit dabei, in verschiedenen Projekten und Initiativen den Klimaschutz und die Energiewende voranzutreiben. So wurde der Windenergieerlass überarbeitet und ergänzende Arbeitshilfen für nachgeordnete Planungs- und Genehmigungsebenen in Form von Leitfäden entwickelt.

 

Das am 23.01.2013 in NRW in Kraft getretene Klimaschutzgesetz betont ebenfalls die Bedeutung auch der Windenergienutzung als Teil der regenerativen Energiegewinnung.

 

Der neue Landesentwicklungsplan sieht im Bereich der Energieversorgung als Ziele und Grundsätze vor, dass in allen Teilen des Landes den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen werden soll, die sich am Vorrang und den Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies soll einer ausreichenden sicheren klima- und umweltverträglichen ressourcenschonenden sowie kostengünstigen und effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern dienen. Dabei ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. Gleichzeitig sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu schaffen. In den Erläuterungen wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass durch die Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen der Ausbau der Windenergienutzung gefördert werden soll, indem besonders geeignete Standorte raumordnerisch gesichert und von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden. Dies setzt nun der Entwurf des Regionalplanes Münsterland, sachlicher Teilplan „Energie“ konsequent um.

 

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist mit der Inanspruchnahme von Flächen und mit Nutzungskonkurrenzen verbunden. Die räumliche Steuerung besonders bedeutsamer und raumrelevanter erneuerbarer Energien – im Münsterland sind dies die Windenergie, die Nutzung der Biomasse durch Biogasanlagen und größerer Freiflächenphotovoltaikanlagen – findet vor allem auf der regionalen Ebene statt. Daher soll der sachliche Teilplan „Energie“ die verschiedenen Flächenansprüche und konkurrierenden Belange, auch der Siedlungsentwicklung, der Landwirtschaft und der verträglichen Entwicklung der Kultur- und Naturlandschaft sowie des Natur- und Artenschutzes in Einklang bringen. Er stellt damit ein wichtiges Instrument zur räumlichen Umsetzung der Energiewende dar.

 

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung wurde von der Fachhochschule Münster eine „Handlungsleitlinie zur CO2-Reduzierung im Münsterland“ erstellt, die inhaltlich auch weitere wesentliche Aussagen zum derzeitigen Windenergieverbrauch im Münsterland und zu den Potentialen des Raumes trifft.

 

Nach Aussagen dieses Gutachtens stellen die umfassende Wärmedämmung und Sanierung im Gebäudebestand, die Entwicklung integrierter Wärmenutzungskonzepte, neue Mobilitätskonzepte sowie der integrierte Ausbau erneuerbarer Energien mit dazugehörenden Speichersystemen die wichtigsten Aktionsfelder der Zukunft dar. Für den Sektor Strom geht das Gutachten davon aus, dass im Münsterland bis 2030 ausreichend Potentiale bestehen, den Strom vollständig über regenerative Energien erzeugen zu können.

 

Der Entwurf des Teilplans Energie formuliert verschiedene Ziele. Im Bereich der erneuerbaren Energien ist im Rahmen der allgemeinen Planungsaussagen als Ziel 1 zunächst formuliert, dass die Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme zum Zweck einer möglichst effizienten Energienutzung in der Bauleitplanung zu nutzen ist.

 

In der Begründung wird darauf verwiesen, dass die Versorgung mit Energie eine wesentliche Voraussetzung für die weitere wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung ist. Im Planungsraum soll eine versorgungssichere, kostengünstige und umweltschonende sowie nach Energieträgern breit diversifizierte Energieversorgung angestrebt werden. Daher ist der erneuerbaren Energiegewinnung ein Vorrang vor dem Einsatz fossiler Energieträger bei der Energieversorgung einzuräumen. Es wird verwiesen auf den bereits erwähnten Landesentwicklungsplan NRW, indem die dazu gehörenden Grundsätze dargelegt sind. Die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW sind als höherrangige Planungsvorgaben bei der Regionalplanung und kommunalen Planung zu berücksichtigen.

 

 

In den allgemeinen Planungsaussagen zu den erneuerbaren Energien im sachlichen Teilplan „Energie“ werden zu den dargestellten Windenergiebereichen laut Ziel 2 die Vorranggebiete ohne die Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten dargestellt. Das bedeutet, dass in diesen Gebieten Windkraftanlagen Vorrang vor anderen bedeutsamen Planungen und Vorhaben haben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht vereinbar sind.

 

Ihre Wirkung ist damit ausschließlich nach innen gerichtet. Das heißt, dass andere raumbedeutsame Planungen und Vorhaben in den dargestellten Windenergiebereichen, die mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht vereinbar sind, ausgeschlossen sind.

 

Die im Planentwurf dargestellten insgesamt 171 Windenergiebereiche haben eine Flächengröße von ca. 9.500 ha, sodass auf Landesebene das Ziel, bis zum Jahr 2025 mindestens 30 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbarer Energien zu decken, erreicht werden könnte.

 

Die nachfolgenden Planungsebenen (Kreise, Kommunen) haben diese Ziele im Rahmen ihrer Windenergieplanung zu beachten. Eine Abweichung von der räumlichen Abgrenzung der Windenergiebereiche in der nachfolgenden Bauleitplanung ist nur noch dann möglich, wenn zwingende rechtliche Gründe dies erforderlich machen bzw. wenn faktische Gründe die Umsetzung unmöglich machen und diese auf der landesplanerischen Ebene nicht festgestellt werden konnten.

 

Auch außerhalb der im Regionalplan dargestellten Windenergiebereiche können Kommunen zusätzlich Windenergieplanungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 BauGB unter Beachtung und Berücksichtigung der landesplanerischen Ziele und Grundsätze durchführen. Bei Wahrung der landesplanerischen Vorgaben ist eine Darstellung der zusätzlichen kommunalen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Regionalplan nicht erforderlich. Die Anpassung der kommunalen Windenergieplanungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgt im Rahmen des landesplanerischen Anpassungsverfahrens nach § 34 des Landesplanungsgesetzes, das heißt, bei einer entsprechenden Absicht der Gemeinde, weitere Windeignungsbereiche im Flächennutzungsplan auszuweisen, ist eine landesplanerische Zustimmung einzuholen.

 

Für den Fall, dass Kommunen keine Steuerung der Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durchführen, sind auch raumbedeutsame Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Windenergiebereiche unter Beachtung der Ziele der Landesplanung zulässig. Die Frage der Raumbedeutsamkeit kann nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung des Verhältnisses des jeweiligen Vorhabens zu seiner konkreten räumlichen Umgebung entschieden werden. Als Kriterien sind dafür insbesondere die Größe der Anlage, die Drehbewegung der Rotoren, der besondere Standort der Anlage (auf einer Anhöhe) und die besonderen Auswirkungen der Anlage auf eine bestimmte Raumfunktion, z. B. für den Fremdenverkehr, beurteilt werden.

 

Nach § 35 des Baugesetzbuches sind Windenergieanlagen im Außenbereich als Bauvorhaben privilegiert, also bei Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen, z. B. Schutzvorschriften für die Bevölkerung und Umweltschutzaspektes, grundsätzlich zu genehmigen. Darüber hinaus hat die Gemeinde aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts der Windkraftnutzung im Gemeindegebiet einen „substantiellen Raum“ einzuräumen.

 

Nach den Erläuterungen zum sachlichen Teilplan „Energie“ können die Kommunen nicht davon ausgehen, dass auch bei vollständiger Übernahme der Windenergiebereiche des Regionalplanes in ihre Flächennutzungspläne die Frage nach dem „substantiellen Raum“ für die Windenergienutzung positiv beantwortet ist. Sie haben diese Fragestellung ausschließlich im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung und unter Zugrundelegung der jeweiligen örtlichen Situation zu klären.

 

Die zeichnerische Darstellung der Windenergiebereiche im Regionalplan bestimmt lediglich deren allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage.

 

Bei der konkreten Flächenfindung wurden von der Regionalplanung einmal Kriterien unterstellt, die einer Abwägung nicht zugänglich sind, das heißt, dass Flächen ausscheiden, die für eine solche Nutzung nicht zur Verfügung stehen und für die auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stehen. Das sind z. B. ausgewiesene allgemeine Siedlungsbereiche, Siedlungsflächen von Ortsteilen und Splittersiedlungen u. a..

 

Kriterien, die einer Abwägung im Planverfahren dagegen zugänglich sind, sind u. a.

  • 600 m Puffer um allgemeine Siedlungsbereiche,
  • 600 m Puffer um Siedlungsflächen von Ortsteilen und Splittersiedlungen,
  • Bereiche für den Schutz der Natur, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete inklusive eines Puffers von 300 m,
  • Waldbereiche, soweit nicht bereits baulich vorgeprägt und anderes.

 

 

In Ziel 3 der allgemeinen Planungsaussagen zu erneuerbaren Energien des sachlichen Teilplanes „Energie“ wird dargelegt, in welchen Gebietskategorien des Regionalplanes außerhalb der Windenergiebereiche Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen oder einzelner raumbedeutsamer Windenergieanlagen zulässig sind.

 

Das sind u. a.

  • allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche,
  • Bereiche für den Schutz der Landschaft, der landschaftsorientierten Erholung,
  • Waldbereiche, wobei man im waldarmen Münsterland davon ausgeht, dass außerhalb des Waldes ausreichend Flächenpotentiale verfügbar sind.

 

 

Ziel 4 der allgemeinen Planungsaussagen des sachlichen Teilplanes „Energie“ gibt vor, dass außerhalb der Windenergiebereiche Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen unter anderem nicht zulässig sind in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen und in allgemeinen Siedlungsbereichen sowie in Bereichen für den Schutz der Natur.

 

 

Die zum Entwurf des sachlichen Teilplans „Energie“ gehörenden Pläne zeigen für den Bereich der Gemeinde Nordkirchen zwei Windeignungsbereiche:

 

  • Nordkirchen 1, gelegen nördlich von Nordkirchen, südlich und nördlich der Kreisstraße 2 Nordkirchen Richtung Ottmarsbocholt.

  • Nordkirchen 2, gelegen überwiegend zwischen den Wirtschaftswegen „Horst“ und „Döbbenfeld“, im Süden bis zum Wirtschaftsweg „Am Dammbach“ in der Osterbauerschaft.

 

In den beiliegenden Auszügen sind die beiden Windeignungsbereiche erkennbar.

 

Beide Bereiche gehörten mit zu den im Rahmen der flächendeckenden Untersuchungen des Gemeindegebietes Nordkirchen durch die NWP-Planungsgesellschaft mbH in den Jahren 2012 und 2013 erarbeiteten potentiellen Eignungsflächen. Die weitere Überprüfung der einzelnen Flächen bzw. das seinerzeit vorgeschlagene Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde jedoch aufgrund des Beschlusses des Rates der Gemeinde vom 04.07.2013 nicht weiter betrieben.

 

 

Hinsichtlich des Ausbaus erneuerbarer Energien zeichnen sich im Hinblick auf die Windenergie insgesamt folgende Entwicklungen ab:

 

-       Der neue Landesentwicklungsplan NRW weist das Ziel und den Grundsatz aus, dass in allen Teilen des Landes den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen werden soll, die sich am Vorrang und den Potentialen der erneuerbaren Energie orientiert. Dabei sind unter anderem die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu schaffen. Nach den Windenergieausbauzielen des Landes soll der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung im Land Nordrhein-Westfalen in einem ersten Schritt auf mindestens 15 % im Jahr 2020 ausgebaut werden. Bis zum Jahr 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien auf 30 % der Stromversorgung gesteigert werden. Bis zum Jahr 2050 soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf 80 % erhöht werden. Entsprechende Bedarfe ergeben sich aus dem Klimaschutzplan NRW. Für das Plangebiet Münster ergibt sich eine Größe festzulegender Vorranggebiete von insgesamt 6.000 Hektar.

-       Der Entwurf des Regionalplanes Münsterland, sachlicher Teilplan Energie, weist insgesamt 171 Windenergiebereiche auf einer Fläche von ca. 9.500 Hektar aus, wovon sich zwei Bereiche im Gebiet der Gemeinde Nordkirchen befinden. Damit sollen auf Landesebene die vorgenannten Ziele erreicht werden.

-       Im Rahmen der Stellungnahme der Gemeinden und anderer Beteiligter zum sachlichen Teilplan „Energie“ sind nach Mitteilung der Bezirksregierung Münster nur rechtliche Abwägungskriterien zulässig, d. h. eine für den gesamten Plan oder Teile daraus geäußerte Ablehnung sollte die Rechtsquellen benennen, auf denen die Ablehnung fußt.

-       Den der Windkraft nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu gewährenden „substantiellen Raum“ sieht die Bezirksregierung mit ihrem Vorschlag für den gesamten Geltungsbereich des Planes als erfüllt an. Die Aussage des Gerichtes fordert aber auch von den anderen Planungsebenen, diesen substantiellen Raum für ihren Bereich zu definieren. Bei Städten und Gemeinden ist das der Flächennutzungsplan.

 

 

Planungen der Stadt Werne

 

Vor dem Hintergrund der Entwicklung auf Bundes- und Landesebene hat auch die Stadt Werne mit Schreiben vom 30.06.2014 ihre Absicht zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ für die Stadt Werne mitgeteilt und im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 I BauGB um Stellungnahme auch der Gemeinde Nordkirchen gebeten.

 

Die Inhalte dieser Planungen sind nach einem ähnlichen Schema erarbeitet worden, wie das seinerzeit in Nordkirchen auch angewandt wurde.

 

Im Ergebnis sind auf dem Gebiet der Stadt Werne, angrenzend an die Gemarkungen Südkirchen und Capelle, drei potentielle Eignungsbereiche in einer Größenordnung von insgesamt 166 Hektar dargestellt, deren Lage und Abgrenzung sich aus dem Übersichtsplan Anlage 3 erkennen lässt.

 

Auch in den meisten der übrigen Nachbarkommunen wird aktuell Windkraftplanung betrieben.

 

 

Fazit der Gemeindeverwaltung

 

In der Sitzung des Ausschusses für Bauen und Planung am 23.09.2014 soll über den sachlichen Teilplan „Energie“ des Regionalplanes und die aktuellen Planungen der Stadt Werne berichtet werden. Die entsprechenden Beschlussfassungen können dann im Ausschuss für Bauen und Planung am 30.10.2014 und dem Rat der Gemeinde Nordkirchen am 06.11.2014 gefasst werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich keine rechtlichen Einwände gegen den Entwurf der Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland, sachlicher Teilplan „Energie“. Auch in den Erläuterungen zum Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes in Bezug auf die Windenergie, der aufgrund des Beschlusses des Rates der Gemeinde vom 04.07.2014 nicht weiter betrieben worden ist, wurde in den Erläuterungen auf die Anpassungsverpflichtung der Planungen auf dem Gemeindegebiet an die Aussagen der Landesentwicklungs- und Regionalplanung sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Windenergie „substantiellen Raum“ zu gewähren, verwiesen und auf das Risiko, das bei einer Nichtanpassung grundsätzlich der gesamte Freiraum einer Gemeinde für raumbedeutsame Vorhaben privilegierter Art zur Verfügung steht.

 

Gerade auch vor dem Hintergrund der Planungen der Stadt Werne und anderer Nachbarkommunen wird zu entscheiden sein, inwieweit man dieses Risiko weiter tragen will, da mit dem vorhandenen Windvorranggebiet einschließlich Höhenbegrenzung kein ausreichend „substantieller Raum“ für die Windenergie auf dem Gebiet der Gemeinde Nordkirchen gegeben wird.

 

Nach wie vor muss es das Ziel sein, eine Beschränkung von Windenergieanlagen auf gewünschte Teilräume zu erhalten.

 

Die bisher erzielten Ergebnisse der Windkraftplanung für Nordkirchen sprechen nicht gegen die Darstellung der beiden Teilbereiche, wie sie im Entwurf des sachlichen Teilplans „Energie“ für Nordkirchen aufgeführt sind.

 

 

Ziel 6 der allgemeinen Planungsaussagen des Teilplanes „Energie“ sagt aus, dass Biomasseanlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse nur innerhalb der im Regionalplan dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche errichtet werden dürfen. Die Realisierung von baurechtlich nicht privilegierten größeren Biogasanlagen setzt daher eine entsprechende planungsrechtliche Festsetzung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ voraus. Deren konkrete räumliche Steuerung soll ausschließlich über textliche Ziele erfolgen, da angesichts der veränderten Einspeisebedingungen der konkrete Anlagenbedarf im Moment nicht prognostiziert werden kann.

 

Es wird dann darauf hingewiesen, in welchen Gebietskategorien diese Anlagen zu belassen bzw. ausgeschlossen sein sollen.

 

Für Nordkirchen ist der Verwaltung aktuell keine Planung bekannt.

 

 

Im Kapitel 1.4 geht der Teilplan „Energie“ auch auf Anlagen zur Nutzung der Solarenergie ein. Diese sind nach den Regelungen des § 35 BauGB im Außenbereich grundsätzlich nicht privilegiert. Die Realisierung von größeren Anlagen auf Freiflächen setzt eine planungsrechtliche Darstellung als „Sondergebiet“ oder als „Versorgungsfläche“ voraus.

 

Die nachfolgenden Ziele des Regionalplans geben vor, dass die Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen in Gebietskategorien, die der Freiraumnutzung dienen, in der Regel keine Bauflächen für Solaranlagen ausweisen sollen.

 

Dabei wird grundsätzlich auf größere raumbedeutsame Anlagen eingegangen und nicht auf die Errichtung von Solarenergieanlagen, die auf oder an Gebäuden oder technischen Bauwerken angebracht sind. Gemeint sind Anlagen auf Freiflächen im planerischen Außenbereich in der Regel ab einer Flächengröße von mehr als 10 ha.

 

 

Das Kapitel 1.5 des Teilplanes „Energie“ geht auf Energieparks als Bereiche für den Verbund erneuerbarer Energien ein. Energieparks sollen Raum bieten für Verbundlösungen unterschiedlicher Erzeugungsarten wie z. B. Photovoltaik, Solar-, Geothermie-, Windenergie-, Biogasanlagen, Biomasse, Kraftwerke und anderes. Energieparks sollen dabei den Ortslagen räumlich zugeordnet sein oder auf baulich geprägten Konversionsflächen geschaffen werden.

 

 

Im Teilplan „Energie“ werden außerdem noch die Themen Kraftwerksstandorte und Leitungsbänder angesprochen, die für die Gemeinde Nordkirchen jedoch im Moment nicht relevant sind.

 

 

Zum Thema „Ferngasleitungen“ gibt es im Moment aktuelle Entwicklungen, über die separat beraten wird.

 

 

Das Kapitel 4 „Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten – Fracking“ führt aus, dass der Schutz lebenswichtiger Ressourcen wie dem Wasser ein strikter Vorrang vor Vorhaben der Energiegewinnung gegeben werden soll. Da nach bisherigem Erkenntnisstand bei der Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Gasvorkommen diese Risiken nicht sicher ausgeschlossen werden können, ist nach den Ausführungen des Teilplanes „Energie“ diese Form der Energiegewinnung mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar.