Betreff
Planungsangelegenheiten
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nordkirchen
und
Aufstellung des Bebauungsplanes "Auf dem Hegekamp" im Ortsteil Südkirchen
Vorlage
074/2014
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde beschließt nach erneuter öffentlicher Auslegung der Unterlagen

 

  1. die Aufhebung der Ratsbeschlüsse vom 10.04.2014 zur den gleichen Planverfahren,

  2. die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nordkirchen im Ortsteil Südkirchen zur Erweiterung von Wohnbauflächen im Bereich „Auf dem Hegekamp“ einschließlich der zugehörigen Begründung und

  3. den Bebauungsplan „Auf dem Hegekamp“, Ortsteil Südkirchen, mit der zugehörigen Begründung zur Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB.

 

Die Abgrenzung der Flächennutzungsplanänderung und auch des Bebauungsplanes ergibt sich aus den beigefügten Übersichtsplänen.


Sachverhalt

 

Die Bezirksregierung Münster hat mit Verfügung vom 10.07.2014 gegen die vom Rat der Gemeinde am 10.04.2014 beschlossene 8. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtliche Bedenken erhoben und eine Genehmigung verweigert. Die Entscheidung ist unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2013 ergangen, wonach die Gemeinde verpflichtet sei, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung schlagwortartig zu charakterisieren. Diese Information sei nicht im erforderlichen Ausmaß erfolgt.

 

Die Verwaltung hat aufgrund der Dringlichkeitsentscheidung vom 21.07.2014 den Genehmigungsantrag bei der Bezirksregierung dann zurückgezogen und eine erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 01.08.2014 bis einschließlich 01.09.2014 durchgeführt.

 

In der Zeit der erneuten öffentlichen Auslegung sind folgende Bedenken bzw. Anregungen geäußert worden.

 

 

Der Kreis Coesfeld, Aufgabenbereich Grundwasser, weist in seiner Stellungnahme vom 05.08.2014 darauf hin, dass die Wasserversorgung der Einzelgrundstücke vorrangig durch Anbindung an das öffentliche Netz erfolgen sollte. Eigenwasserversorgungsanlagen sind in wasserrechtlicher Hinsicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen.

 

Hierbei handelt es sich um einen Hinweis, der interessant ist für die künftigen Eigentümer dieser Grundstücke. Der Hinweis hat jedoch keinen Einfluss auf die Aussagen der Flächennutzungsplanänderung oder des Bebauungsplanes, da hierin keine Festsetzungen zu diesem Thema enthalten sind.

 

Gleiches gilt für die Nutzung von Erdwärme, die nach der Stellungnahme des Kreises Coesfeld ebenfalls mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen ist und einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.

 

 

Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld unterstützt die Planung im Grundsatz. Es wird gebeten, bei Ausgleichspflanzungen auf den in der Pflanzliste vorgesehenen Berg-Ahorn als in Westfalen nicht heimische Art zu verzichten.

 

Die Verwaltung sagt zu, bei der Anlage der Pflanzflächen auf diese Baumart zu verzichten.

 

Die Untere Landschaftsbehörde weist weiter darauf hin, dass die südlich der Unterstraße liegende Kompensationsfläche im Süden bis in den Bereich des Naturschutzgebietes „Funne-Aue“ hineinragt. Die überlagernde Darstellung im Landschaftsplan und gleichzeitig im Bebauungsplan ist hier jedoch möglich, da keine widersprüchlichen Aussagen oder Festsetzungen getroffen werden.

 

Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Untere Landschaftsbehörde stellt weiterhin fest, dass der hier erzielbare Überschuss an Biotopwertpunkten dem gemeindlichen Ökokonto aufgebucht werden kann.

 

 

Die Brandschutzdienststelle der Kreisverwaltung erklärt, dass die vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan nicht die notwendigen Angaben zur Versorgung des Plangebietes mit Löschwasser enthalten und eine Beurteilung des Bebauungsplanes erst nach Vorlage entsprechender Angaben vorgenommen werden kann. Die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung sei gemäß § 1 Abs. 2 des Feuerschutzhilfegesetzes Aufgabe der Gemeinde.

 

Ein inhaltlich gleicher Kritikpunkt ist bereits in der 1. öffentlichen Auslegung dieses Planverfahrens erfolgt. Daraufhin hat die Gemeinde bei der Gelsenwasser AG die Bestätigung bekommen, dass aus den in der Nähe des Baugebietes befindlichen Hydranten im Brandfall eine Löschwassermenge von bis zu 48 m³ je Stunde entnommen werden kann. Bei Verlängerung der Trinkwassernetze in das Baugebiet hinein kann diese Löschwassermenge selbstverständlich auch im Gebiet selbst aus den Hydranten entnommen werden. Diese Stellungnahme ist seinerzeit wiederum der Brandschutzdienststelle vorgelegt worden, die ihr Einverständnis zu dieser Versorgung erklärt hat.

 

Soweit ist die hier geäußerte Kritik inhaltlich gegenstandslos geworden.

 

 

Die Abteilung Straßenbau und -unterhaltung der Kreisverwaltung bittet um Beteiligung im weiteren Planungsablauf zur Gestaltung der Zufahrt des Baugebietes auf die Kreisstraße 6 (Unterstraße/Selmer Straße).

 

Die Planunterlagen für den Straßenanschluss wurden in der Zwischenzeit erstellt und mit der Abteilung Straßenbau und Straßenunterhaltung abgestimmt. Eine entsprechende straßenrechtliche Zustimmung wurde mit Schreiben vom 01.07.2014 von der Kreisverwaltung Coesfeld erteilt.

 

Der Hinweis zum Bebauungsplan geht daher ins Leere.

 

 

Das Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld weist darauf hin, dass die in dem schalltechnischen Gutachten ermittelten Lärmpegel in dem künftigen Wohngebiet teilweise einen passiven Schallschutz erfordern.

 

Entsprechende Festsetzungen sind im Bebauungsplan getroffen, sodass dem Hinweis des Gesundheitsamtes in diesem Punkt bereits gefolgt wird.

 

 

Weitere Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange oder aus der Bürgerschaft, die Bedenken und/oder Anregungen enthalten, liegen nicht vor.

 

Damit liegen die Voraussetzungen für den erneuten Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung und zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vor. Wegen der Dringlichkeit dieser Beschlüsse soll in diesem Fall auf eine Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planung verzichtet werden.