Beschlussvorschlag
Der Rat bestellt die in der Anlage aufgeführten Vertreter der Gemeinde
sowie deren Stellvertreter für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der
Gemeinde.
Sachverhalt
Nach § 113 Abs. 2 GO NW wird jeweils ein Vertreter der Gemeinde in
Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder
entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an
denen die Gemeinde beteiligt ist, vom Rat bestellt. Sofern weitere Vertreter zu
benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener
Bediensteter der Gemeinde dazuzählen.
Als Vertreter der Gemeinde können sowohl der Bürgermeister,
Ratsmitglieder und sachkundige Bürger als auch Bedienstete der Verwaltung und
sogar Dritte bestellt werden, sofern nicht sondergesetzliche Bestimmungen dem
entgegenstehen.
Die Vertreter der Gemeinde in den Organen der Unternehmen und
Einrichtungen haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind dabei an
die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.
Der Verwaltungsvorlage liegt eine Übersicht der Gremien bei, für die
der Rat Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder zu bestellen hat.
1.
Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin
Ist lediglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen, so wird gemäß § 50
Abs. 2 GO NW gewählt. Es genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss durch offene
Abstimmung. Ein Ratsmitglied darf auch dann mitstimmen, wenn es selbst für die
Vertreterbestellung vorgeschlagen ist.
2.
Bestellung von mehreren Vertretern
a)
Gemäß § 113 Abs.
2 Satz 2 GO NW ist nach § 50 Abs. 2 GO NW der Bürgermeister oder der von
ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zu wählen.
b)
Bei der
Bestellung der weiteren Vertreter ist wie folgt zu verfahren:
-
Ist lediglich ein
weiterer Vertreter zu bestellen, so wird gemäß § 50 Abs. 2 GO NW gewählt
(Mehrheitsbeschluss).
-
Bei der
Bestellung mehrerer weiterer Vertreter sind gemäß § 50 Abs. 4
i. V. m. Abs. 3 GO NW die Grundsätze der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer)
anzuwenden.
Der Bürgermeister hat in jedem Fall Stimmrecht.
Der
Rat sollte auch Stellvertreter benennen, soweit es zulässig ist. Die Vertretung
des Bürgermeisters kann nur von einem Verwaltungsbediensteten wahrgenommen
werden. Die zuvor genannten Modalitäten finden entsprechende Anwendung.
Soweit
in der Anlage unter der Rubrik „Vertreter“ als Einzelvertreter der Gemeinde
„Bürgermeister“ aufgeführt ist, handelt es sich um einen Vorschlag der
Verwaltung.