Betreff
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der Gemeinde
Vorlage
058/2014
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat bestellt die in der Anlage aufgeführten Vertreter der Gemeinde sowie deren Stellvertreter für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der Gemeinde.

 

 


Sachverhalt

 

Nach § 113 Abs. 2 GO NW wird jeweils ein Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vom Rat bestellt. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazuzählen.

 

Als Vertreter der Gemeinde können sowohl der Bürgermeister, Ratsmitglieder und sachkundige Bürger als auch Bedienstete der Verwaltung und sogar Dritte bestellt werden, sofern nicht sondergesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

 

Die Vertreter der Gemeinde in den Organen der Unternehmen und Einrichtungen haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind dabei an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

 

Der Verwaltungsvorlage liegt eine Übersicht der Gremien bei, für die der Rat Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder zu bestellen hat.

 

 

1.      Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin

Ist lediglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen, so wird gemäß § 50 Abs. 2 GO NW gewählt. Es genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss durch offene Abstimmung. Ein Ratsmitglied darf auch dann mitstimmen, wenn es selbst für die Vertreterbestellung vorgeschlagen ist.


2.      Bestellung von mehreren Vertretern

a)         Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NW ist nach § 50 Abs. 2 GO NW der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zu wählen.

b)         Bei der Bestellung der weiteren Vertreter ist wie folgt zu verfahren:

-            Ist lediglich ein weiterer Vertreter zu bestellen, so wird gemäß § 50 Abs. 2 GO NW gewählt (Mehrheitsbeschluss).

-            Bei der Bestellung mehrerer weiterer Vertreter sind gemäß § 50 Abs. 4
i. V. m. Abs. 3 GO NW die Grundsätze der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer) anzuwenden.

 

 

Der Bürgermeister hat in jedem Fall Stimmrecht.

 

Der Rat sollte auch Stellvertreter benennen, soweit es zulässig ist. Die Vertretung des Bürgermeisters kann nur von einem Verwaltungsbediensteten wahrgenommen werden. Die zuvor genannten Modalitäten finden entsprechende Anwendung.

 

Soweit in der Anlage unter der Rubrik „Vertreter“ als Einzelvertreter der Gemeinde „Bürgermeister“ aufgeführt ist, handelt es sich um einen Vorschlag der Verwaltung.