Festlegung der personellen Stärke
Beschlussvorschlag
Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse wird wie folgt festgelegt:
Ausschuss Stimmberechtigte
Mitglieder
…
Sachverhalt
Nach § 58 Abs. 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse. Er legt also die Mitgliederzahl der Pflichtausschüsse und der freiwilligen Ausschüsse fest.
Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Rat der Gemeinde bei der Festlegung der Anzahl der Mitglieder und der Zusammensetzung aus Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern grundsätzlich frei. Das bedeutet auch, es besteht keine Verpflichtung, die Ausschüsse von der Größe her so zu gestalten, dass alle Fraktionen einen Ausschusssitz erhalten. Insgesamt ist zu beachten, dass ein Ausschuss das Spiegelbild des Rates sein sollte.
Dem Haupt-, Finanz- und dem Rechnungsprüfungsausschuss dürfen nur Ratsmitglieder angehören.
Fraktionen, die in einem Ausschuss (ausgenommen Wahlausschuss) nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Diese Person ist vom Rat der Gemeinde zum Mitglied des Ausschusses (mit beratender Stimme) zu bestellen. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden diese Mitglieder nicht mitgezählt.
Die Zahl der sachkundigen Bürger darf gemäß § 58 Abs. 3 GO NW die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
Gem. § 58 Abs. 4 GO NRW können den Ausschüssen auch volljährige sachkundige Einwohner als beratende Mitglieder angehören. Von dieser Möglichkeit hat der Rat in den vergangenen Jahren jedoch nicht Gebrauch gemacht. Während sachkundige Bürger stets das Wahlrecht zum Rat der Gemeinde besitzen müssen, genügt es für die Wahl zum sachkundigen Einwohner, dass der Betreffende in der Gemeinde wohnt und dass er volljährig ist.
Nach § 85 Abs. 2 SchulG NRW ist in den Schulausschuss je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mietglied mit beratender Stimme zu berufen. Darüber hinaus können VertreterInnen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
Bei der Festlegung der personellen Stärke ist der Bürgermeister nicht stimmberechtigt (§ 58 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 2 GO NW).
Die Ausschüsse der vergangenen Wahlperiode hatten folgende personelle Stärke:
Haupt- und Finanzausschuss 14 Ratsmitglieder
Rechnungsprüfungsausschuss 14 Ratsmitglieder
Wahlausschuss 8 Ratsmitglieder
Wahlprüfungsausschuss 14 Ratsmitglieder
Bau-, Planungs-
und Umweltausschuss 10
Ratsmitglieder und
4
sachkundige BürgerInnen
Ausschuss
für Familie, Schule und Sport 11
Ratsmitglieder
7
sachkundige BürgerInnen
Ausschuss
für Wirtschaft, Tourismus und Kultur 11
Ratsmitglieder und
5
sachkundige BürgerInnen