Sachverhalt
Nach § 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW wird der Bürgermeister vom ehrenamtlichen Stellvertreter oder vom Altersvorsitzenden des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt. Da die ehrenamtlichen Stellvertreter der neuen Wahlperiode noch nicht gewählt sind, fällt diese Aufgabe dem Altersvorsitzenden des Rates Herrn Wilfried Janke zu.
Der zu leistende Diensteid des Bürgermeisters richtet sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des § 46 Landesbeamtengesetz NRW in der Fassung vom 21.04.2009.
§ 46 LBG Absatz 1
Abs. 1. Der Beamte hat folgenden Diensteid zu
leisten:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können
verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir
Gott helfe.“
Abs. 2. Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr
mir Gott helfe“ geleistet werden.
Abs. 3. Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder
Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte
„Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel
sprechen.