Betreff
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
138/2018
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die vorgelegte Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen. Die bestehende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 18. Dezember 2009 tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

 

Die zugrunde liegenden Gebührenkalkulationen 2019 werden angenommen und beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Abwasserbeseitigung

 

Die Gemeinde Nordkirchen überträgt das Abwassernetz zum 01.01.2019 an den Lippeverband. Die Gebührenkalkulation der Abwassergebühren ändert sich dadurch grundlegend.

 

Insgesamt können die Gebühren stabil gehalten werden.

 

In der Bilanz der Gemeinde Nordkirchen sind Sonderposten i.H.v. rd. 4. Mio. € gebucht, die aus den bereits gezahlten Kanalanschlussbeiträgen der Einwohner resultieren. Diese wurden bisher jährlich analog zu den Abschreibungen der einzelnen Kanalabschnitte aufgelöst und dienten grundsätzlich der Finanzierung des Abwassernetzes. Da das Abwassernetz zum 01.01.2019 an den Lippeverband übertragen wird, müssen die bereits gezahlten Beiträge den Gebührenzahlern erstattet werden. Dazu wird der Sonderposten über die bisherige Abschreibungsdauer aufgelöst, was gleichzeitig zu einer Gebührensenkung führt. Von der Gebührensenkung profitieren nur die Gebührenzahler, die bisher Kanalanschlussbeiträge gezahlt haben. Daher gibt es eine differenzierte Gebühr zwischen Altanschlussnehmern (vor dem 01.01.2019) und Neuanschlussnehmern (ab dem 01.01.2019).

 

Nach § 6 KAG sind Benutzungsgebühren kostendeckend zu kalkulieren. Die Gebührenkalkulationen sind als Anlagen beigefügt.

 

Die Gebührenkalkulation ergibt folgende Gebührensätze 2019:

 

 

nicht

Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder

Gebühr

2019

2019

Schmutzwasser (alte AN)

2,79 €

1,95 €

Niederschlagswasser (alte AN)

0,61 €

0,43 €

Schmutzwasser (neue AN)

3,03 €

2,18 €

Niederschlagswasser (neue AN)

0,66 €

0,48 €

 

 

Klärschlammbeseitigung

 

Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch für die Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.

 

Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

 

Bisher wurden die Gebührensätze für die Klärschlammbeseitigung in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beschlossen. Auf Grundlage des Memorandums der Kanzlei Wolter-Hoppenberg sollen die Gebührensätze für die Klärschlammbeseitigung in der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordkirchen festgelegt werden. Das Memorandum wurde den Ratsmitgliedern als Anlage der Einladung zum WTULA (SV 124/2018) übermittelt.

 

Die Gebührenkalkulation 2019 hat folgende Gebührensätze ergeben:

 

 

Gebührensätze

2018

2019

Grundgebühr je Abfuhr

49,20 €

50,04 €

Gebühr je m³

38,36 €

40,21 €

erfolglose Abfuhr

66,92 €

66,92 €

 

Die Erhöhung der Grundgebühr resultiert aus den leicht gestiegenen Personalaufwendungen. Die Gebühr je abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm steigt aufgrund der Erhöhung der Belastungszahl durch den Lippeverband und der gesunkenen Anzahl der abgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

 

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

 

Die Gebühren werden gemäß § 6 KAG kostendeckend kalkuliert.