Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
hier: Stellungnahme der Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
002/2014
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen wird zur Kenntnis genommen. Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 15. August 2013, hier eingegangen am 28. August 2013, hat die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen allen öffentlichen Stellen, so auch der Gemeinde Nordkirchen, den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), bestehend aus Planbegründung, Planentwurf, Umweltbericht und Beteiligtenliste, zur Beteiligung vorgelegt. Der hier vorliegende LEP-Entwurf besteht aus einem 310-seitigen Text mit textlichen Festlegungen, Erläuterungen und Umweltbericht sowie einer Karte von NRW mit zeichnerischen Festlegungen.

 

Den Fraktionen im Rat der Gemeinde wurde mit Schreiben vom 29.08.2013 je ein Exemplar übersandt.

 

Stellungnahmen zu den vorgenannten Verfahrensunterlagen können bis zum 28. Februar 2014 bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.

 

Zur Steuerung der Regional-, Bauleit- und Fachplanung enthält der Entwurf des neuen LEP NRW übergreifende Ziele zur räumlichen Struktur des Landes, zum Klimaschutz, zu einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer „erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung“ sowie Festlegungen zu den Sachbereichen

·                Siedlungsraum,

·                Freiraum,

·                Verkehr und technische Infrastruktur,

·                Rohstoffversorgung und

·                Energieversorgung.

 

Der Entwurf des neuen LEP NRW kann auch auf der Homepage der Landesregierung unter der Adresse: http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/ eingesehen werden.

 

Gemäß § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) sind die im LEP festgelegten Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Bereits die „in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung“ des Planentwurfes sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung gemäß § 4 ROG als „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ bei anderen Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Der vorliegende Entwurf des LEP hat als oberste Landesplanung damit bereits eine verbindliche Wirkung für die gesamte nachfolgende Planung, das heißt sowohl für die Regionalplanung als auch die gemeindliche Planung.

 

Bei der Erarbeitung des LEP NRW sind andererseits die Entwicklungserfordernisse seiner Teilräume in den Gemeinden zu berücksichtigen. Nach diesem sogenannten Gegenstromprinzip, das in § 1 Abs. 3 ROG festgelegt ist, erfolgt ein wechselseitiger Abgleich der Entwicklungsvorstellungen und Festlegungen zwischen den Planungsebenen sowie zwischen räumlicher Gesamtplanung und sektoralen Fachplanungen. Das Gegenstromprinzip verlangt vom Träger des Landes- und Regionalplanung, bei der Steuerung des Gesamtraums die Gegebenheiten und Erfordernisse der Gemeinden zu beachten. Sehen die Gemeinden ihre Gegebenheiten und Erfordernisse nicht hinreichend beachtet, können sie dieses im Rahmen der Stellungnahmen darlegen.

 

Die vorliegende LEP-Entwurf enthält insgesamt 125 raumordnerische Festlegungen (60 Ziele der Raumordnung und 65 Grundsätze der Raumordnung), darunter auch neue Zielsetzungen unter anderem zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz und zur Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien.

 

Im Kapitel „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ sind Schloss Nordkirchen und sein Umfeld als landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche dargestellt. Die nähere Beschreibung dieses Bereiches ergibt sich aus der Anlage 1.

 

Im Kapitel „Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel“ werden die Bezirksregierungen und andere öffentliche Stellen (damit auch die Kommunen) aufgefordert, Klimaschutzkonzepte zu erstellen. Die darin enthaltenen raumrelevanten Aussagen sollen in die Raumordnungspläne einfließen.

 

Im Kapitel „Siedlungsraum“ ist als Ziel festgelegt, dass die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten ist. Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, insofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.

 

Dabei ist die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden auf solche allgemeine Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen (zentral örtlich bedeutsame allgemeine Siedlungsbereiche). Kleinere Ortsteile, die nicht über ein solches gebündeltes Angebot verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben. Das bedeutet auf Dauer eine planerische Konzentration auf den Ortsteil Nordkirchen und Beschränkung auf „Eigenentwicklung“ in Südkirchen und Capelle.

 

Zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels dürfen Kerngebiete und Sondergebiete nur in regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete mit Zentren relevanten Kernsortimenten nur in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen oder in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen dargestellt und festgesetzt werden.

 

Kapitel 7 „Freiraum“ definiert das Ziel, zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern. Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Landschaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen aufgewertet werden.

 

Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturverträgliche und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für diese Nutzungen gesichert und weiterentwickelt werden.

 

Es wird das Ziel eines landesweiten Naturverbundes definiert, um ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln.

 

Im Kapitel 7.3 „Wald und Forstwirtschaft“ ist das Ziel der Walderhaltung definiert, wobei in waldarmen Gebieten wie in Nordkirchen im Rahmen der angestrebten Entwicklung eine Waldvermehrung angestrebt werden soll.

 

Im Kapitel 7.4 „Wasser“ ist der Grundsatz des Erhaltens der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes definiert. Dabei sollen die Oberflächengewässer strukturreich und ökologisch hochwertig entwickelt werden, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer sind zu erhalten. Zur Sicherung von Trinkwasservorkommen sind Gewässer, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, besonders zu schützen.

 

Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den abflussbehindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten. Zur Vergrößerung des Rückhaltevermögens sind an ausgebauten Gewässern hierfür geeignete Bereiche vorsorgend zu sichern und als Retentionsraum zurückzugewinnen.

 

Das Kapitel 7.5 „Landwirtschaft“ sagt aus, dass im Rahmen der Sicherung des Freiraumes die räumlichen Voraussetzungen dafür erhalten werden, dass sich die Landwirtschaft in allen Landesteilen als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig entwickeln kann. Einer flächengebundenen multifunktionalen Landwirtschaft, die auch besondere Funktionen für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege sowie die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume erfüllt, kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

 

Im Kapital 8 „Verkehr und technische Infrastruktur“ ist das Ziel definiert, die Mittel- und Oberzentren des Landes bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden. Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für den öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann. Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr-Express (RRX) zu verwirklichen.

 

In diesem Zusammenhang wird dann immer auch der zweigleisige Ausbau der Strecke Lünen-Münster diskutiert.

 

Im Kapitel 10.2 „Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien“ ist das Ziel formuliert, bis 2020 mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2035 30 % der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, für die proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen sind.

 

Die Träger der Regionalplanung haben dafür Vorranggebiete für die Windenergienutzung festzusetzen, im Planungsgebiet Münster in einer Größenordnung von 6.000 Hektar.

 

 

Im Entwurf des neuen Regionalplanes sind aus Sicht der Verwaltung für Nordkirchen für die künftige Siedlungs- und Gewerbeflächenentwicklung ausreichend Flächen dargestellt, sodass auch für diese Themenfelder aus Sicht der Verwaltung keine Stellungnahme zum LEP erforderlich ist.

 

Für die Windenergienutzung im Rahmen der Regionalplanung wird ein eigener sachlicher Teilabschnitt „Energie“ von der Bezirksregierung Münster erarbeitet und dem Regionalrat vorgelegt werden. Im Aufstellungsverfahren sind für Nordkirchen bisher zwei potentielle Windenergiebereiche ermittelt worden, die sich aus der beiliegenden Karte (Anlage 2) ergeben.

 

Zum Teilbereich „Energie“ des Regionalplanes wird es Anfang 2014 weitere Beratungen geben.