Betreff
Neufassung der Entwässerungssatzung und die 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Nordkirchen
Vorlage
124/2018
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die als Anlage der Sitzungseinladung beiliegende Entwässerungssatzung sowie die Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen mit Wirkung vom 01.01.2019.

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen hat am 27.09.2018 beschlossen, die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 LWG NRW (Sammeln und Fortleiten von Abwasser) gemäß § 52 Abs. 2 LWG NRW zum 01.01.2019 auf den Lippeverband zu übertragen.

 

Die Entscheidung der Verbandsversammlung des Lippeverbandes wird am 30.11.2018 getroffen werden. Es stehen dann noch die Zustimmungen der Bezirksregierung Münster gegenüber der Gemeinde Nordkirchen und des Umweltministeriums des Landes gegenüber dem Lippeverband sowie die zustimmende Stellungnahme der Kommunalaufsicht des Kreises Coesfeld aus.

 

In der Annahme, dass die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zum 01.01.2019 wirksam werden kann, ist für diesen Zeitpunkt auch eine neue Entwässerungssatzung zu beschließen, da verschiedene Rechte und Pflichten auf den Lippeverband übergehen.

 

Gleiches gilt für die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) im Außenbereich.

 

In der beiliegenden Ausarbeitung der Rechtsanwälte Wolter Hooppenberg ist die Notwendigkeit zur Änderung der Satzung nach den rechtlichen Vorgaben näher begründet.

Weiterhin liegen die vorgeschlagene Neufassung der Entwässerungssatzung sowie der Satzung über die Entsorgung der Kleinkläranlagen bei.

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

X

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag / Einzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand / Auszahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbare Mittel im Produkt / Budget

 

 

 

 

 

 

Über-/außerplanmäßig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: