Betreff
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht und des Kanalnetzes auf den Lippeverband
Vorlage
089/2018
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt:

1.         Die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 LWG NRW (Sammeln und Fortleiten von Abwasser) wird gemäß § 52 Abs. 2 LWG NRW zum 01.01.2019 auf den Lippeverband übertragen.

2.         Der Dokumentation zum Übergang der Pflicht gemäß § 52 Abs. 2 LWG NRW in der Entwurfsfassung vom 11.09.2018 (Anlage zu dieser Sitzungsvorlage) wird zugestimmt. Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Rechtsakt abzuschließen.

3.         Über die Verwendung der zufließenden Geldmittel entscheidet der Rat der Gemeinde. Vorrangig sind diese für die Schuldentilgung einzusetzen.

 


Sachverhalt:

 

Begründung:

I.          Rechtliche Grundlagen

Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wird bislang teilweise vom Lippeverband und teilweise von der Gemeinde wahrgenommen. Diese Aufspaltung ist auf Bestimmungen des LWG NRW zurückzuführen. Danach sind auf dem Gebiet von Wasserverbänden die Kommunen abwasserbeseitigungspflichtig und für das Sammeln und Fortleiten des Abwassers verantwortlich. Der Verband ist hingegen für die Übernahme, Behandlung und Einleitung des Abwassers zuständig, § 53 Abs. 1 LWG NRW.

Seit der Novellierung des LWG NRW im Jahr 2016 enthält § 52 Abs. 2 LWG NRW die Ermächtigung, dass Kommunen die bei ihnen liegende Abwasserbeseitigungspflicht (Sammeln und Fortleiten) vollständig auf einen Wasserverband übertragen können, sofern der Verband zustimmt.

Mit der Aufgabenübertragung entledigt sich die Gemeinde dieses Teil der Abwasserbeseitigungspflicht. Der Verband übernimmt diese Pflicht und wird für die Abwasserbeseitigung von der jeweiligen Grundstücksgrenze bis zur Einleitung in die Abwasserbehandlungsanlagen verantwortlich.

Bei der Gemeinde verbleibt jedoch die Verantwortung für die Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts und damit die Festlegung künftiger Investitionen. Zudem bleibt sie weiter zuständig für die Klärschlammabfuhr aus Kleinkläranlagen und die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken (§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 LWG NRW).

Für die bei ihr verbliebenen Pflichten der Abwasserbeseitigung erhebt die Gemeinde Gebühren weiterhin nach § 6 KAG NRW (§ 54 Satz 1 Nr. 8 LWG NRW). Die Entwässerungsleistungen des Verbandes stellt dieser der Gemeinde nach § 52 Abs. 2 Satz 8 LWG NRW als Beitrag in Rechnung. Diesen Beitrag legt die Gemeinde nach § 7 KAG NRW auf die nach ihrer Entwässerungssatzung Gebührenpflichtigen um, so dass insgesamt weiterhin sämtliche Kosten der Abwasserbeseitigung im Gebührenwege von denjenigen zu tragen sind, die sie auch bislang getragen haben.

II.         Anlass und Vollzug der Übertragung

Bislang hat die Gemeinde das Abwasser in ihrem Kanalnetz gesammelt und dann zum Zweck der Abwasserbehandlung der Kläranlage in Trägerschaft des Lippeverbandes zugeführt. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe führt dazu, dass die Gemeinde auch die Verantwortung für das Sammeln und Fortleiten des Abwassers auf den Verband überträgt. Das gilt ebenso für die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht für die Abwasseranlagen. Der Verband wird außerdem künftige Neuinvestitionen in das Kanalisationsnetz tätigen, wobei er die wasserrechtlichen und technischen Anforderungen im Rahmen seines Betriebs zu gewährleisten hat.

In Zukunft kann auf diese Weise die gesamte Abwasserbeseitigung vom Sammeln und Fortleiten bis hin zur Abwasserbehandlung und Einleitung aus einer Hand geleistet werden. Ein einheitlicher Betrieb dieser Elemente der Abwasserbeseitigung ermöglicht eine effektivere Planung, Steuerung und eine wirtschaftlichere Durchführung der Aufgabe im Rahmen eines ganzheitlichen Systems. So werden zukünftig alle für die Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen und Betriebseinheiten durch das gleiche Personal betrieben. Der Lippeverband kann als Wasserverband auf einen größeren und fachlich speziell ausgebildeten Personalbestand zurückgreifen, so dass insgesamt eine effektivere und gleichmäßigere Aufgabenwahrnehmung gewährleistet wird. Zudem verfügt der Verband in organisatorischer Sicht über größere Kapazitäten, die neben einer rechtlich und technisch einwandfreien Aufgabenwahrnehmung spürbare Synergieeffekte erwarten lassen.

Diese Vorteile bilden den Hintergrund, die Aufgabe des Sammelns und Fortleitens von Abwasser an den Lippeverband zu übertragen. Dieser bietet im Übrigen aufgrund seiner Rechtsform als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Gewähr der dauerhaften insolvenzsicheren sowie gewinnunabhängigen Pflichterfüllung.

Die Übertragung betrifft zwei Gegenstände: Zum einen wird die Aufgabe nach § 52 Abs. 2 LWG NRW übertragen. Zum anderen soll zeitgleich auch das wirtschaftliche Eigentum an dem Kanalnetz und den Betriebsanlagen auf den Verband übergehen. Das bedeutet, dass der Lippeverband künftig die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Anlagen ausüben wird, während die Gemeinde juristischer Eigentümer bleibt.

Für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums und der Aufgabe leistet der Lippeverband einen Ausgleichsbetrag. Dieser setzt sich aus verschiedenen Beträgen zusammen, wodurch sowohl der Substanzwert als auch der Ertragswert der Einrichtung abgegolten werden. Der Substanzwert ist der Restwert des Bestandsvermögens (= Altanlagen der Gemeinde im Zeitpunkt der Übergabe). Der Ertragswert wird dadurch bestimmt, dass die Gemeinde während der eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung über den Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen in der Gebührenbedarfsrechnung aus dem Produkt Abwasser Überschüsse für den allgemeinen Haushalt erwirtschaften kann. Diese Überschüsse als Ergebnisbeitrag im Ergebnishaushalt werden abgezinst und in einer Summe im Zeitpunkt der Übertragung gezahlt. Die Gemeinde wird wirtschaftlich so gestellt, als wenn sie weiterhin Überschüsse aus kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen erwirtschaften könnte. Finanzielle Nachteile sind demnach nicht zu erwarten. Vielmehr wird das in der Einrichtung festgesetzte Vermögen realisiert und steht der Gemeinde mithin zur freien Verfügung.

Zusammengefasst ergeben sich folgende Zahlungen des Lippeverbandes an die Gemeinde Nordkirchen:

Ausgleichsbetrag

Summe

Einmaliger Ausgleichsbetrag 1 für die Übertragung der Vermögenswerte und der Aufgabe

40 Millionen Euro

Ausgleichsbetrag 2 als laufende Zahlung kalkulatorischer AfA und Zinsen auf zukünftige Neuinvestitionen des Verbandes

jährliche Ermittlung

 

III.        Beteiligung anderer Behörden

Der Beschluss zur Übertragung muss von der Gemeinde Nordkirchen gegenüber dem Kreis Coesfeld als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig angezeigt werden. Im Übrigen muss vor der Übertragung ein Nachweis über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und die zeitliche Abfolge erstellt werden. Dieser Nachweis ist gegenüber der Bezirksregierung Münster nach § 52 Abs. 2 S. 5 LWG NRW bereits angezeigt worden, die den Nachweis innerhalb von 6 Monaten zurückweisen kann.

Der Verband muss für seine Zustimmung zur Aufgabenübertragung die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW einholen, § 52 Abs. 2 S. 6 LWG NRW.

IV.       Folgen für die Abwasserbeseitigung und deren Finanzierung

Die Kanalnetzübertragung darf und wird für den Gebührenzahler nicht zu umstellungsbedingten Veränderungen führen. Insbesondere in Sachen Abwassergebühr bleibt weiterhin die Gemeinde im Verhältnis zum Bürger verantwortlich.

Die Gemeinde Nordkirchen wird dem Lippeverband für die Wahrnehmung der Aufgabe Beiträge leisten. Die Berechnungsgrundlagen für diesen verbandsrechtlichen Sonderbeitrag sind in der Dokumentation der Rechte und Pflichten geregelt. Über diese Beiträge finanziert der Lippeverband sämtliche Kosten, die ihm aus der Übernahme entstehen, einschließlich der an die Gemeinde geleisteten Ausgleichsbeträge. Die Beiträge können im Rahmen der jährlichen Abwassergebühr auf die Gebührenzahler umgelegt werden, § 7 KAG NRW. In diese Gebühr fließen nach § 6 KAG NRW auch die Kosten der Gemeinde Nordkirchen ein, die für die bei ihr verbliebenen und nicht übertragbaren Aufgaben der Abwasserbeseitigung entstehen.

Kanalanschlussbeiträge werden zukünftig nicht mehr erhoben werden können. Diese Möglichkeit entfällt, weil die Gemeinde nicht mehr Trägerin der Einrichtung „Kanalnetz“ sein wird. Dieser Umstand hat jedoch keinen Einfluss darauf, dass weiterhin der Anschluss- und Benutzungszwang durchgesetzt werden kann. Die Grundstückseigentümer müssen weiterhin das öffentliche Kanalnetz wie bislang nutzen und ihr Abwasser überlassen. Da keine Kanalanschlussbeiträge mehr erhoben werden können, wird die Finanzierung der Abwasserbeseitigung künftig ausschließlich über Gebühren erfolgen. Weil alle altangeschlossenen Grundstückseigentümer jedoch in der Vergangenheit einen Anschlussbeitrag leisten mussten, fordert die Rechtsprechung, dass diese Altanschlussnehmer nach Umstellung des Finanzierungssystems über einen vergünstigten Gebührensatz zu entlasten sind. Die Vergünstigung für Altanschlussnehmer wird für die Restnutzungsdauer der beitragsfinanzierten Altanlagen gewährt.

Insgesamt entsteht auf diese Weise keine durch die Übertragung bedingte Gebührensteigerung. Dies ist ein zentrales Ziel und gesetzliche Vorgabe im Rahmen der Kanalnetzübertragung. Der Verband ist nach der Ausführungsvereinbarung zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung verpflichtet und beachtet im Hinblick auf den beitragsfähigen Aufwand den Grundsatz des Ausschlusses systemumstellungsbedingter Gebührenerhöhungen. Dass aus der Übertragung keine negativen Gebührenveränderungen entstehen, wird durch regelmäßige Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Verband sichergestellt.

Nordkirchen wird weiterhin Einfluss auf die zukünftigen Investitionen haben, da die Gemeinde für die Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts zuständig bleibt. Das Konzept soll in enger Absprache mit dem Verband erstellt werden. Die Gemeinde erlässt weiterhin die Entwässerungssatzung und ist damit auch zuständig für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Ebenso verbleibt die Gebührenhoheit bei der Gemeinde Nordkirchen.

Die Vereinbarung mit dem Lippeverband gilt auf unbestimmte Dauer.

V.        Folgen für den Haushalt

Die Übertragung der Aufgabe und des wirtschaftlichen Eigentums hat für Nordkirchen keine nachteiligen Auswirkungen. Es werden sowohl der Substanzwert als auch der zukünftige Ertragswert der Einrichtung durch die Ausgleichsbeträge des Verbandes ausgeglichen. Über den Ausgleichsbetrag 2 wird zudem sichergestellt, dass die Gemeinde laufend auch in Zukunft ergebniswirksame Beiträge aus der Abwasserbeseitigung für den Ertragshaushalt erhält. Wirtschaftlich steht Nordkirchen somit so, als bliebe sie selbst Trägerin der Einrichtung. Vorteilhaft ist hingegen, dass der Substanzwert des Bestandvermögens realisiert wird und damit zur freien Verfügung steht.

Die Gemeinde Nordkirchen erhält einen sofortigen einmaligen Liquiditätszufluss in Höhe von 40 Mio. Euro, der frei verfügbar ist. Das Eigenkapital wird deutlich gestärkt, die Verschuldung kann beseitigt werden und durch den Wegfall der Zinsbelastung eine dauerhafte Haushaltskonsolidierung ohne Gebührensteigerung erreicht werden.

Die Berechnung der Ausgleichsbeträge ist unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen erfolgt, die gewährleisten, dass die Beträge dem Haushalt der Gemeinde zur vollen Verfügung stehen.