Betreff
Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntages aus besonderem Anlass im Jahr 2018
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
Vorlage
077/2018/1
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt zur Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntages aus besonderem Anlass im Jahr 2018 die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der Änderung des Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) vom 22. März 2018 dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Auch nach der Neufassung des Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) ist nach der Rechtsprechung des OVG NW vom 27. April 2018 und vom 04. Mai 2018 von der zuständigen Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Artikel 140 GG genügender Sachgrund für die beabsichtigte sonntägliche Ladenöffnung besteht. Von dieser Pflicht ist die Gemeinde auch durch die gesetzliche Verankerung möglicher Sachgründe in § 6 Absatz 1 Satz 2 LÖG NRW nicht entbunden.

 

Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen aus Anlass z.B. eines Marktes ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt.

 

Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen.

 

Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung ist, dass die vorgesehene Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen muss, welches Anlass der Ladenöffnung ist. Auch muss eine zeitliche Übereinstimmung zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung vorliegen.

 

Die von Samstag, 11. August 2018, bis Montag, 13. August 2018, auf der Lüdinghauser Straße stattfindende Kirmes steht in räumliche Nähe zu den Verkaufsstellen auf der Schloß- und Bergstraße. Der räumliche Bezug ist somit vorhanden.

 

Die Kirmes hat am Sonntag von 12:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet; die Verkaufs-stellen sollen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Somit liegt auch eine zeitliche Übereinstimmung zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung vor.

 

Somit ist zu erkennen, dass die Sonntagsöffnung lediglich als Annex zu der Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet wird.

 

Für die Freigabe dieser verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen ist der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich.

 

Folgender Sonntag steht bisher fest:

 

·                12. August 2018         aus Anlass der Kirmes

 

Von den zuständigen Gewerkschaften, Kirchen, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern sind keine Bedenken gegen den beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntag erhoben worden.

 

Damit sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags gegeben.