Betreff
Ermächtigungsübertragung im Rahmen des Jahresabschlusses 2011
Vorlage
112/2013
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde nimmt die Bildung von Ermächtigungsübertragungen in Höhe von insgesamt 621.475,34 € (investiv 598.025,34 €, konsumtiv 23.450,00 €) gem. § 22 Abs. 4 GemHVO zur Kenntnis.

 


Sachverhalt

 

Im NKF gilt der Grundsatz der zeitlichen Beschränkung einer Ermächtigung für das Haushaltsjahr (Prinzip der Jährlichkeit). Als Ausnahme hiervon können jedoch nach § 22 GemHVO Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen werden (in etwa vergleichbar mit Haushaltsausgaberesten im kameralen Haushalt).

 

Mit dieser Übertragung bzw. mit der Vorlage an den Rat wird die Ermächtigung (Erlaubnis) hergestellt, im folgenden Jahr mehr Aufwendungen bzw. Auszahlungen zu leisten, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Anders als bei den kameralen Haushaltsausgaberesten wird hier jedoch nicht das Ursprungsjahr, sondern das Jahr der tatsächlichen Leistung belastet.

 

Der im Finanzplan 2011 eingeplante Abfluss von liquiden Mitteln in Höhe der Ermächtigungsübertragungen ist also tatsächlich nicht eingetreten, erfolgte jedoch in 2012.

 

Von der Möglichkeit der Übertragung wurde nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Im konsumtiven Bereich handelt es sich um Mittel, die für die Schulen aufgrund von Budgetabsprachen im Folgejahr verfügbar sein sollten. Einige investive Maßnahmen konnten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Eine Übersicht, aus der die einzelnen Maßnahmen und die entsprechenden Beträge ersichtlich sind, ist als Anlage beigefügt.