Beschlussvorschlag
Der vorgelegte Entwurf der Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird angenommen und beschlossen.
Die den Gebührensätzen zugrundeliegende Berechnung wird ebenfalls angenommen und beschlossen.
Sachverhalt
Im
Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch
zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich
zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen
Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese
Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.
Die
Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden
durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die
weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage.
Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei
anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen
Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.
Grundlage
für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht
ist die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der
Gemeinde Nordkirchen vom 15. Dezember 2011.
Die
Gebührenkalkulation 2014 hat folgende Gebührensätze ergeben:
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Gebührensätze |
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2013 |
2014 |
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Grundgebühr
je Abfuhr |
30,04 € |
30,35 € |
Gebühr je m³ |
26,27 € |
32,56 € |
erfolglose
Abfuhr |
66,92 € |
66,92 € |
Die
Erhöhung der Gebührensätze im Bereich der Gebühr je m³ resultiert aus der
Weitergabe der Preissteigerung des beauftragten Unternehmens von 15,41 € auf
20,23 € pro m³, sowie eines unwesentlichen Anstiegs des Genossenschaftsbeitrags
für die Klärschlammaufbereitung.
Der
Entwurf einer Änderungssatzung und die Kalkulation der Gebührensätze ab 2014
sind dieser Vorlage beigefügt.