Betreff
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Vorlage
092/2013
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der vorgelegte Entwurf der Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird angenommen und beschlossen.

 

Die den Gebührensätzen zugrundeliegende Berechnung wird ebenfalls angenommen und beschlossen.


Sachverhalt

 

Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde grundsätzlich auch zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich zuständig. Lediglich bei landwirtschaftlichen Betrieben mit ausreichend eigenen Flächen kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreit werden. Über diese Fälle entscheidet im Einzelfall der Kreis.

 

Die Entleerung der Anlagen und die Abfuhr der Anlageninhalte zur Kläranlage werden durch ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen ausgeführt. Die weitere Behandlung erfolgt durch den Lippeverband als Betreiber der Kläranlage. Die Gemeinde organisiert und überwacht die Entleerungsvorgänge. Die dabei anfallenden Kosten werden durch Gebührenbescheid den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

 

Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Nordkirchen vom 15. Dezember 2011.

 

Die Gebührenkalkulation 2014 hat folgende Gebührensätze ergeben:

 

 

Gebührensätze

2013

2014

Grundgebühr je Abfuhr

30,04 €

30,35 €

Gebühr  je m³

26,27 €

32,56 €

erfolglose Abfuhr

66,92 €

66,92 €

 

Die Erhöhung der Gebührensätze im Bereich der Gebühr je m³ resultiert aus der Weitergabe der Preissteigerung des beauftragten Unternehmens von 15,41 € auf 20,23 € pro m³, sowie eines unwesentlichen Anstiegs des Genossenschaftsbeitrags für die Klärschlammaufbereitung.

 

Der Entwurf einer Änderungssatzung und die Kalkulation der Gebührensätze ab 2014 sind dieser Vorlage beigefügt.