Gemeinsame europaweite Ausschreibung der Entsorgungsleistungen durch die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld und des Kreises Coesfeld/Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld
Beschlussvorschlag
Die
Verwaltung wird beauftragt, mit den beteiligten Städten und Gemeinden und dem
Kreis Coesfeld eine auf diesen Zweck ausgerichtete öffentlich-rechtliche
Vereinbarung abzuschließen.
Sachverhalt
Die
Sonderabfälle aus Haushalten im Kreis Coesfeld werden in den Städten und
Gemeinden über das Schadstoffmobil erfasst und durch den Kreis Coesfeld
entsorgt. Seitens des Kreises Coesfeld wurde diese Aufgabe der
Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mit dem Vertrag vom 14.12.1994
übertragen. Seit der 1996 durchgeführten Aufspaltung in zwei eigenständige
Gesellschaften wird diese Aufgabe von der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld
GmbH (WBC) wahrgenommen.
Bei
der Sonderabfallsammlung und -entsorgung praktizieren die Städte und Gemeinden
und die WBC seit Jahren eine enge Zusammenarbeit. Hierdurch sollen Probleme und
zusätzlicher Aufwand bei der Übergabe der Sonderabfälle aus dem Schadstoffmobileinsatz
an der Entsorgungsanlage (Wartezeiten, Spezialbehälterwechsel u. a.) vermieden
werden. Angestrebt wird daher sowohl von den Städten und Gemeinden als auch vom
Kreis Coesfeld/der WBC eine Vergabe aller Leistungen an einen Entsorger.
Um
eine möglichst kostengünstige Sammlung, Beförderung, Übergabe und Entsorgung zu
erreichen, sollen wiederholt die Leistung gemeinsam durch die WBC für die
Kommunen Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen,
Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden ausgeschrieben werden. Eine eindeutige
Zusammenlegung durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Aufgabe
- gemeinsame EU-weite Ausschreibung und eine Beauftragung - lassen einen
besseren Wettbewerb erwarten. Die frühzeitige Ausschreibung und ausreichend lange
Auftragszeiten sollen den Wettbewerb verbessern und den Bieterkreis vergrößern.
Im
Sinne des § 5 Abs. 3 des Landesabfallgesetzes NRW sind die Kreise als öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger zur getrennten Entsorgung von Abfällen mit Schadstoffgehalt
aus Haushaltungen sowie von Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen verpflichtet.
Den Städten und Gemeinden obliegt entsprechend § 5 Abs. 6 des
Landesabfallgesetzes NRW als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die
Verpflichtung zur Einsammlung und Beförderung. Entsprechend § 5 Abs. 6 Satz 4
können Entsorgungsaufgaben zwischen den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern schriftlich übertragen werden.
Im
Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist beabsichtigt, die Sammlungs-
und Beförderungspflicht der Städte und Gemeinden auf den Kreis/WBC zu übertragen.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung basiert auf § 23 ff. des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). Dem entsprechend ist die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis und den Städten und
Gemeinden der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) zur Genehmigung
vorzulegen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung lehnt sich an die bereits
von den Kommunen des Kreises Coesfeld auf dem Gebiet der Abfallsammlung und
-beförderung praktizierte Organisationsform an. Die Bezirksregierung teilte dem
Kreis Coesfeld nach vorheriger Prüfung des als Anlage beigefügten Entwurfes der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit, dass gegen den Abschluss der
Vereinbarung keine Bedenken bestehen.
Ende
2014 läuft der aktuelle Vertrag über die Sammlung und den Transport von Sonderabfällen
im Kreis Coesfeld mit der Firma Drekopf aus. Mit der Vorbereitung für die neue
Sonderabfall-Ausschreibung soll frühzeitig Ende diesen Jahres begonnen werden.
Um die Ausschreibung für die Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld
durchzuführen, benötigen die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH eine
gültige öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) als Anschlussvereinbarung, da
die aktuelle örV mit Beendigung des Vertrages mit der Fa. Drekopf außer Kraft
tritt.