Betreff
Planungsangelegenheiten
A) 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nordkirchen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
B) Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen für die Bereiche "Berger", "Piekenbrock" und "Osterbauerschaft"
C) Aufhebung des Bebauungsplanes "Windvorranggebiet Beifang-Osterbauerschaft"
Vorlage
059/2013
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt nach § 2 BauGB die Einleitung von Verfahren

 

  • zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nordkirchen mit der Zweckbestimmung der Ausweisung neuer Vorrangzonen für Windenergieanlagen und der Anpassung der bereits dargestellten Zone Beifang/Osterbauerschaft,

  • zur Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen für die Bereiche „Berger“, „Piekenbrock“ und „Osterbauerschaft“ und

  • zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Windvorranggebiet Beifang/Osterbauerschaft.

 

 


Sachverhalt

 

Der Ausschuss für Bauen, Planung und Umwelt und der Rat der Gemeinde Nordkirchen haben am 21.06.2011 bzw. 07.07.2011 im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme zur Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland die Verwaltung beauftragt, das Gemeindegebiet flächendeckend auf seine Eignung zur Windkraftnutzung hin überprüfen zu lassen. Dies ist auch vor dem Hintergrund erfolgt, dass sich im Laufe der letzten Jahre die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie z. B. die Schutzvorschriften für die Bevölkerung, Umweltschutz- und Artzenschutzaspekte, aber auch die technischen Möglichkeiten der Anlagen grundlegend geändert haben.

 

Grundlage für den Beschluss war aber auch die energiepolitische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland mit den Beschlüssen der Bundesregierung zum Atomausstieg und zur Energiewende. Das Energiekonzept der Bundesregierung hat u. a. das Ziel, dass die erneuerbaren Energien zukünftig den Hauptanteil der deutschen Energieversorgung bereitstellen. Sie sollen zu einer tragenden Säule der Energieversorgung ausgebaut werden. Die Energiewende ist durch verschiedene gesetzliche Initiativen der Bundesregierung eingeleitet worden. Auch das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die energiepolitischen Veränderungen reagiert und Regelungen zum Ausbau der Windenergie in einem Windenergieerlass festgelegt. Außerdem sieht das Klimaschutzgesetz NRW vor, dass die Kommunen künftig Klimaschutzkonzepte erstellen müssen, in denen u. a. konkrete Ziele zum Ausbau erneuerbarer Energien festgesetzt werden müssen, um die in dem Gesetz genannten Klimaschutzziele – Reduzierung der Treibhausgasemissionen in NRW bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 % und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 – zu erreichen. 

 

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen hat das Planungsbüro NWP, Oldenburg, eine flächendeckende Ausarbeitung für das gesamte Gemeindegebiet erstellt und unter Anwendung der heute aus technischen und rechtlichen Gründen zu berücksichtigenden Abstände zunächst im Ausschlussverfahren potentielle Eignungsflächen ermittelt.

 

Dieses Ergebnis wurde in den Ausschusssitzungen am 06.10.2011 und am 23.02.2012 und danach in einer öffentlichen Veranstaltung am 08.03.2012 auch der Öffentlichkeit vorgestellt und erläutert.

 

Als Ergebnis dieser Untersuchung wurden unter den Aspekten einer Konzentration von Windenergieanlagen auf einige wenige Flächen im gesamten Gemeindegebiet und möglichst weitgehender Schutzziele Eignungsflächen in den Bauerschaften „Piekenbrock“ und „Berger“ in Nordkirchen und Flächen in der „Osterbauerschaft“  im Ortsteil Südkirchen bzw. „Beifang“ in Capelle ermittelt.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse weiterer Artenschutzprüfungen und einer fachlichen Einschätzung der gegenseitigen Störungen zwischen Mittelwellensender im Piekenbrock und eventuell entstehenden Windkraftanlagen (Näheres siehe unten) wurde diese Konzeption weiter ergänzt und der Öffentlichkeit am 23.05.2013 vorgestellt. Das Standortkonzept Windenergienutzung sowie die flächendeckende Potenzialanalyse einschließlich entsprechender Flächendarstellungen sowie die Präsentation der Gemeinde sind auf der Internetseite der Gemeinde Nordkirchen (Rubrik Aktuelles - Links) zu finden.

 

In der Ausschusssitzung werden diese Informationen noch einmal gezeigt.

 

 

Artenschutzprüfungen

 

Nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld wurden im Frühjahr/Sommer 2012 die Flächen in den Bereichen Berger und Piekenbrock mehrfach im Auftrag der Gemeinde von einem Vogelkundler (Dr. Marc Reichenbach vom Büro ARSU GmbH, Oldenburg) begangen, um den Bestand an schützenswerten Brutvögeln zu ermitteln.

 

Für den Bereich der Osterbauerschaft konnte die Gemeinde auf Untersuchungen zurückgreifen, welche die an der Windkraftnutzung interessierten Eigentümer zur Abstützung entsprechender Bauanträge selber veranlasst haben und die den Anforderungen für einen entsprechenden Planungsprozess auch nach Feststellung der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Coesfeld entsprechen. Die Untersuchungen umfassen auch die Auswirkungen möglicher Windenergieanlagen auf vorkommende Fledermausbestände (Gutachter: Dr. Olaf Denz vom Büro enveco, Münster).

 

Die Ergebnisse sind zusammen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld bewertet worden.

 

Die Brutvogelkartierung stellt im Berger und im Piekenbrock eine Vielzahl dort lebenden Vogelarten fest, die zwar grundsätzlich eine Windkraftnutzung nicht ausschließen, aus Rücksichtnahme und aus Vorsorgegründen jedoch eine Beschränkung der vorher ermittelten Eignungsflächen an einigen Stellen erfordern.

 

Nach Abstimmung eines aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörden der Kreise des Münsterlandes notwendigen Untersuchungsprogrammes für die Fledermäuse werden im Bereich Berger und Piekenbrock die hierfür notwendigen Erfassungen zur Zeit ebenfalls durchgeführt.

 

Die Untersuchungsräume waren jeweils so gefasst, dass die Ergebnisse auch bei einer Verschiebung von potentiell geeigneten Flächen aus anderen Gründen noch verwendet werden können. Auch nach Errichtung von Windenergieanlagen gehen die Untersuchungen, z. B. des Fledermauszuges, weiter. Dazu werden die Betreiber in der notwendigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verpflichtet.

 

Über die Ergebnisse der Untersuchungen der Osterbauerschaft und die Ergebnisse der von der Gemeinde beauftragten Untersuchung für die Bereiche Berger und Piekenbrock wird im Ausschuss berichtet. Grundsätzlich schließen die Untersuchungen eine Nutzung von Windenergie nicht aus.

 

 

Mittelwellensender Nordkirchen

 

Im Rahmen der Prüfung technischer Ausschlussgründe für Windkraftanlagen in Nordkirchen sind zunächst die bekannten und die von der Bundesnetzagentur benannten Inhaber von Richtfunkstrecken im Gebiet der Gemeinde gebeten worden, die rechtlich gesicherten Strecken, auf die bei der weiteren Planung Rücksicht zu nehmen ist, anzugeben. Die Ergebnisse sind bereits bei der Darstellung der Eignungsbereiche berücksichtigt worden.

 

Darüber hinaus hat sich mit Schreiben vom 19.03.2012 die Firma Media Broadcast aus Bonn gemeldet. Sie macht aus Rücksichtnahme auf einen ungehinderten Sendebetrieb des Mittelwellensenders Nordkirchen im Piekenbrock und zum Schutz der mit dem Aufbau und der Wartung von späteren Windrädern befassten Personen einen generellen Abstand von 3.000 m um den Sender geltend.

 

Um eine fachliche Einordnung der Forderung zu bekommen, wurde die Technische Universität Aachen, Fachbereich Technologietransfer, hierzu um eine fundierte Stellungnahme gebeten.

 

Die Ergebnisse sind der Verwaltung zwischenzeitlich vorgestellt worden.

 

Es wurden von der Universität mit zwei Programmen Simulationsberechnungen durchgeführt, die den Einfluss von Windkraftanlagen an unterschiedlichen Standorten auf den Sendebetrieb simulieren mit kurzgefasst folgendem Ergebnis:

 

Der Mittelwellensender hat vorwiegend eine gerichtete Abstrahlung nach Nordosten. Er strahlt über die Masten ab. Die Simulation von Media Broadcast hat nur einen Mast unterstellt, was zu verfälschten Ergebnissen führt. Ebenfalls wurden von Media Broadcast nur metallene Masten der Windräder unterstellt. Da eine Windkraftanlage tatsächlich aus verschiedenen Werkstoffen besteht, führt die erste Annahme auch zu schlechteren Ergebnissen. Die gegenseitige Beeinträchtigung ist daher nicht so hoch anzunehmen wie von Media Broadcast zunächst dargestellt.

 

Im Ergebnis zeigt sich, dass die gewünschten drei Kilometer Abstand technisch absolut problemfrei sind, bei kürzeren Abständen der Standort der Anlagen entscheidend ist und eine Einzelfallprüfung für jede Anlage bzw. jeden Windpark erforderlich wird.

 

Die ebenfalls vorgetragenen Probleme durch Funkstrahlen bei der Arbeitssicherheit der mit der Montage und späteren Wartungsarbeiten an den Windkraftanlagen beschäftigten Menschen sind ernst zu nehmen. Aus Sicherheitsgründen ist bei Montage- und späteren Reparaturarbeiten an den Windenergieanlagen immer eine ausreichende Erdung zwingend nötig. Hier sind detaillierte Vorgaben des Arbeitsschutzes erforderlich.

 

Auf dieser Grundlage ist die rechtliche Einordnung dieses privaten Belanges vorzunehmen, dessen Schutzwürdigkeit jedenfalls im geforderten Ausmaß bisher nicht vom Betreiber nachgewiesen wurde.

 

 

Rechtliche Rahmenbedingungen, aktuelle Entwicklung und weiteres Vorgehen

 

Im Jahr 1997 wurde der § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) geändert. Mit der im Deutschen Bundestag einstimmig beschlossenen Änderung sind Windenergieanlagen im Außenbereich als Bauvorhaben privilegiert, also bei Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen, z. B. Schutzvorschriften für die Bevölkerung und Umweltschutzaspekte, grundsätzlich zu genehmigen. Sie haben damit einen gesetzlichen Vorrang vor vielen anderen Nutzungen. Dies bedeutet, dass Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet grundsätzlich zulässig sind, wenn die Gemeinde dies nicht rechtswirksam einschränkt. Die Gemeinde hat der Windkraftnutzung einen „substanziellen Raum“ zu geben.

 

Unter Zugrundelegung der sogenannten „harten“ Ausschlusskriterien, z. B. Ruheanspruch der Nachbarn, die aufgrund von gesetzlichen Vorgaben zwingend zu beachten sind, zeigen sich verteilt über das Gemeindegebiet eine Vielzahl potentieller Flächen zur Realisierung von Windenergieanlagen (Anlage 1).

 

35 Abs. 3 BauGB räumt allerdings eine weitere Steuerungsmöglichkeit ein, indem den Kommunen die Möglichkeit gegeben wird, Konzentrationszonen für Windenergie planerisch darzustellen auch unter Anwendung von „weichen“ Ausschlusskriterien, die über eine gesetzliche Anforderung hinaus weitere Abstände festlegen, z. B. zusätzliche Abstände (Anlage 2).

 

In der bisherigen Planung der Gemeinde gibt es eine solche Konzentrationszone im Bereich Beifang/Osterbauerschaft mit einer Höhenbegrenzung von 100 Metern und je Anlage einer Mindestnennleistung von 1,5 MW. Die damaligen Auswahlkriterien entsprechen jedoch nicht den jetzigen zeitgemäßen Prüfinhalten.

 

Die von Bund und Land angestrebte Energiewende sieht einen deutlichen Ausbau der erneuerbaren Energien, unter anderem der Windenergie, vor. So wird nach dem Energiekonzept der Bundesregierung angestrebt, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch von rund 10 % im Jahr 2010 auf 60 % im Jahr 2050 zu steigern. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll 2050     80 % betragen.

 

Auch die vom Land erstellte Windpotentialstudie fordert ein stärkeres Engagement der Städte und Gemeinden.

 

Nach den Zielen der Landesregierung sollen die erneuerbaren Energien deutlicher ausgebaut werden. Der Anteil des Windstroms an der Stromversorgung in NRW soll von derzeit knapp 4 % auf mindestens 15 % bis zum Jahr 2020 gesteigert werden.

 

Unter dieser Prämisse hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) eine „Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW“, erster Teilabschnitt „Windpotenzialstudie“, in 2012 vorgelegt. Diese Studie setzt pauschal die Vorgaben des Windenergieerlasses NRW sowie die gesetzlichen Vorgaben um, indem sie alle landesweit verfügbaren Grundlagendaten sammelt und analysiert, die zur Unterstützung der Planung und Ausweisung von Flächen für die Windenergie von Bedeutung sind.

 

Die Studie ist aber nicht in der Lage, lokal notwendige Standortprüfungen zu ersetzen. Sie kann lediglich eine Hilfestellung geben. Ortsbezogene Untersuchungen für die Zulassung von Windrädern sowie die Aufstellung von gesamträumlichen, gemeindlichen Plankonzepten zur Ermittlung der tatsächlich verfügbaren Potenzialflächen für die Darstellung von Konzentrationszonen bleiben daneben gleichwohl notwendig.

 

Der beiliegende Tabellenauszug (Anlage 3) zeigt die Ergebnisse, die für Nordkirchen ermittelt wurden.

 

Auch die Bezirksregierung Münster erwartet vor dem Hintergrund der bundes- und landesrechtlichen Entwicklung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes von den Kommunen konkretes Handeln.

 

In den eingangs genannten Bereichen haben sich einige Eigentümer potenziell geeigneter Flächen gefunden, die von der Gemeinde eine Planung erwarten, die ihnen den Bau und den Betrieb von zeitgemäßen und wirtschaftlich betreibbaren Windenergieanlagen ermöglicht.

 

Für den Bereich Beifang/Osterbauerschaft liegt beim Kreis Coesfeld als Genehmigungsbehörde seit rund 1 Jahr ein Antrag auf eine immissionschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m vor. Vor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrages der Verwaltung wurde eine Entscheidung zunächst zurückgestellt.

 

Inwieweit die im Bebauungsplan der aktuellen Konzentrationszone dargestellten Festlegungen, z. B. in Bezug auf die Höhen- und Leistungsbegrenzung, unter den veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen und den aktuellen Rechtsprechungen bei einer gerichtlichen Überprüfung Bestand haben, ist aus Sicht der Verwaltung fraglich. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte die rechtliche Situation eintreten, dass durch den Wegfall der Konzentrationszone die den Kommunen eingeräumte Steuerungsmöglichkeit in dem Moment wegfällt und die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB greift.

 

Nach dieser Vorschrift können Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet privilegiert errichtet werden. Es greifen in dem Fall nur noch die harten Tabukriterien, sodass die Möglichkeit besteht, vorbehaltlich der bauordnungs- und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eine Vielzahl von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zu errichten. Dies würde das Landschafts- und Ortsbild der Gemeinde deutlich verschlechtern.

 

Im Falle einer konkretisierenden Bauleitplanung müssen aus Sicht der Verwaltung folgende Rahmenbedingungen gegeben sein:

 

Die Schutzansprüche der Bewohner des Außenbereichs in Bezug auf Lärmimmissionen, Schattenschlag durch die Rotoren, Sonnenreflektionen und eine eventuell bedrängende optische Wirkung der Anlagen sind zu berücksichtigen. Daher sollte aus Sicht der Verwaltung im Planungsverfahren nicht die höchst mögliche Zahl von Einzelanlagen angestrebt werden. Vielmehr sollte eine Konzentration der Anlagen auf definierte Bereiche im Außenbereich zum Schutz des Landschaftsbildes und zur verbesserten allgemeinen Akzeptanz der Anlagen in der Bevölkerung erfolgen. Beispielsweise sollte ein Mindestabstand zu Wohngebäuden im Außenbereich von 3 x Anlagenhöhe nicht unterschritten werden. Ein darüber hinausgehender Abstand sollte unter jeweiliger Berücksichtigung der örtlichen Situation in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern angestrebt werden.

 

Dabei wird von den Eigentümern der Eignungsflächen erwartet:

 

  • eine Mitwirkung an der weiteren formellen Planung, u. a. auch die Übernahme anteiliger Planungskosten,

  • ihre Bereitschaft, beim späteren Bau von Windkraftanlagen Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde und der Gemeinde selbst eine finanzielle Beteiligung im Rahmen geeigneter Beteiligungsmodelle zu ermöglichen,

  • die Realisierung der Anlagen durch Personen bzw. Gesellschaften, die ihren steuerlichen Sitz in der Gemeinde haben und behalten und

  • die Zahlung von Nutzungsentgelten für die in Anspruch genommenen Straßen und Wirtschaftswege und sonstigen öffentlichen Flächen.

 

 

Diese Vorstellungen, aber auch weitere Aspekte wie die bereits mehrfach diskutierte Frage der Anlagenhöhe, können im Rahmen der Bauleitplanung in einem Durchführungsvertrag, der zwingend zu jedem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört, oder in einem anderen privatrechtlichen Vertrag festgelegt werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind damit die zum jetzigen Zeitpunkt möglichen Untersuchungen abgeschlossen, sodass über die Einleitung von Verfahren zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, über die Aufstellung von drei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und die Aufhebung des Bebauungsplanes „Windvorranggebiet Beifang/Osterbauerschaft“, der eine zeitgemäße Nutzung der Windenergie nicht ermöglicht, entschieden werden kann. Entsprechend wäre über den dargestellten Beschluss zu entscheiden.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es unbedingt erforderlich, dass die Gemeinde Nordkirchen selber die Gestaltungsmöglichkeiten in der Frage der Windenergie behält und die Möglichkeit einer Vielzahl von Windenergieanlagen vermieden wird. Insgesamt handelt es sich hierbei um eine wesentliche und grundsätzliche Planungsangelegenheit der Gemeinde Nordkirchen, die aus Sicht der Verwaltung nicht mit einer knappen Mehrheit entschieden werden kann, sondern für die ein breiterer politischer Konsens erforderlich ist. Es schafft weder für die Bürgerinnen und Bürger noch für Grundstückseigentümer und Investoren Verlässlichkeit, wenn die einzelnen Planungsschritte der nächsten Jahre aus dem Grund nicht absehbar sind, weil immer wieder die grundsätzliche Zustimmung oder Ablehnung zu dem Gesamtkonzept fraglich ist.

 

Wenn die Gemeinde Nordkirchen den Weg der Planänderung gehen will, ist dies mit dem in der Sitzungsvorlage dargestellten Beschlussvorschlag möglich.