Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld
Vorlage
052/2013
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde stimmt dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und der Gemeinde Nordkirchen zur Übertragung der Überwachung von Kleinkläranlagen im Gemeindegebiet Nordkirchen zu.

 


Sachverhalt

 

Nach den Regeln des Wasserrechtes NRW gibt es im Bereich der Genehmigung und Überprüfung von Kleinkläranlagen eine gespaltene Zuständigkeit:

 

1.         Die jeweilige Gemeinde ist zuständig für die Überwachung von Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 6 des Landeswassergesetzes. Die Gemeinde hat zu überwachen, ob die Kleinkläranlagen nach den einschlägigen Regeln der Technik gebaut, betrieben und unterhalten werden.

2.         Daneben gibt es eine allgemeine Überwachungspflicht der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld. Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 7 LWG als Aufgabe der Gewässeraufsicht sind die Einleitungsstelle und die abfließenden Abwässer aus der Kleinkläranlage zu überwachen. Darüber hinaus ist die Untere Wasserbehörde zuständig für die Erteilung oder Ablehnung von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Sanierungserlaubnissen für die Einleitung des in Kleinkläranlagen gereinigten häuslichen Abwassers in ein Gewässer sowie für die Genehmigung von Kleinkläranlagen, die nicht Bauart geprüft sind sondern einer Einzelzulassung bedürfen.

Diese gespaltene Zuständigkeit ist tatsächlich vor Ort nur schwer voneinander zu unterscheiden, da der jeweilige Prüfer sich einerseits auf sein Aufgabenfeld beschränken muss, andererseits aber offensichtliche Mängel, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches liegen, dennoch gegenüber dem Grundstückseigentümer und der jeweils anderen Behörde aufgezeigt werden sollten. Für den Bürger ist es darüber hinaus schwer verständlich, dass sein Entwässerungssystem von zwei unterschiedlichen Behörden geprüft wird und grundsätzlich dafür auch zwei verschiedene Gebühren zu zahlen sind.

 

Entsprechend einer bereits zwischen den Städten und Gemeinden und dem Kreis Warendorf geschlossenen Vereinbarung zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis Warendorf schlägt jetzt auch der Kreis Coesfeld vor, die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen zur Aufgabenübertragung auf den Kreis Coesfeld.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass dies einer effektiveren Aufgabenwahrnehmung dient, zumal in Nordkirchen die eigentlich der Gemeinde übertragene Prüfverpflichtung sehr extensiv wahrgenommen worden ist.

 

Die anfallenden Kosten sind dann vom Kreis Coesfeld, eventuell nach einer notwendigen Ergänzung der eigenen Gebührentabelle, zu erheben.

 

Auswirkungen auf die Höhe der gemeindlichen Klärschlammabfuhrgebühr hat diese Veränderung nicht.