Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss beschließt die öffentliche Auslegung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nordkirchen im Bereich Schloßstraße/Am Gorbach im Ortsteil Nordkirchen.
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde
Nordkirchen hat am 10.11.2016 die Einleitung von Verfahren zur 21. Änderung
des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes „Hotel Nordkirchen“ beschlossen.
Im Verfahren der Änderung
des Flächennutzungsplanes hat in der Zeit vom 20.09.2017 bis einschließlich
23.10.2017 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
des Baugesetzbuches stattgefunden. Hierüber wurden die Träger öffentlicher
Belange mit Schreiben vom 18.09.2017 informiert und um Stellungnahme zu diesen
Planungen gebeten.
Aus der Bevölkerung sind zu
diesem Planänderungsverfahren keine Bedenken oder Anregungen geäußert worden.
Der Aufgabenbereich
Immissionsschutz der Kreisverwaltung Coesfeld weist darauf hin, dass im
durchzuführenden Bebauungsplanverfahren die Sicherstellung des
Immissionsschutzes an den Wohnnutzungen nachzuweisen ist.
Im Aufstellungsverfahren
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die Lärmeinwirkung sowohl von der
Schloßstraße als auch vom Sportplatz Nordkirchen aus zu betrachten sein auf die
im Süden des Planänderungsbereiches vorgesehene Bebauung für Zwecke der
Fachhochschule für Finanzen. Die Verwaltung geht zwar davon aus, dass diese
Lärmeinwirkungen die angedachte Wohnnutzung nicht deutlich beeinträchtigen
werden, jedoch bleibt das Ergebnis der gutachterlichen Betrachtung abzuwarten.
Im Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes führt dieser Hinweis nicht zu
einer Änderung der Planung.
Die Untere
Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld weist darauf hin, dass in der
nachfolgenden konkreten Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, dass im alten
Bebauungsplan „Johann-Conrad-Schlaun-Schule“ eine Baumreihe sowie Flächen für
Anpflanzungen als Ausgleich für damalige Eingriffe festgesetzt wurden. Diese
Ausgleiche sind dann an anderer Stelle zu realisieren bzw. auf die aktuelle
Eingriffs-Ausgleichsbilanz aufzuaddieren.
Die konkrete
Eingriffs-Ausgleichsbetrachtung wird im Rahmen des nachfolgenden
Bebauungsplanverfahrens erstellt werden. Die Ergebnisse sind dann umzusetzen.
Im Plangebiet selber laufen bereits artenschutzrechtliche Betrachtungen, deren
Ergebnisse ebenfalls abzuwarten bleiben.
Eine Änderung der Inhalte
des Flächennutzungsplanes ist aufgrund dieser Stellungnahme nicht erforderlich.
Die Brandschutzdienststelle
des Kreises Coesfeld weist darauf hin, dass eine der zukünftigen Nutzung
entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung und ausreichende Zufahrt- und
Bewegungsflächen der Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes erfordert.
Auch dieser Aspekt wird im
Rahmen der konkreten Bebauungsplanung berücksichtigt und nachgewiesen werden.
Der Landschaftsverband
Westfalen Lippe – Archäologie für Westfalen – bittet in seiner
Stellungnahme vom 27.09.2017 um Aufnahme folgender Hinweise:
1.
Erste
Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster, und dem LWL-Museum für
Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster, schriftlich
mitzuteilen.
2.
Der
LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde – aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden.
Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz).
3.
Der
LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der
betroffenen Grundstücke zu gestatten, um gegebenenfalls archäologische und/oder
paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die
dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
Diese Hinweise werden in
die Änderung des Flächennutzungsplanes und später auch in den Bebauungsplan
übernommen werden.
Die LWL-Denkmalpflege,
Landschafts- und Baukultur in Westfalen äußert in ihrer Stellungnahme vom
19.10.2017 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ausweisung als Sondergebiet
für die Nutzungen Hotel mit Hallenbad und ergänzenden Hochschuleinrichtungen in
direkter Nachbarschaft zum Schloss Nordkirchen.
Das Amt für Denkmalpflege
äußert jedoch Bedenken gegen die Stellung des Hotelgebäudes in Verlängerung der
im Schlosspark vorhandenen Nord-Ost-Achse. Dadurch wird aus Sicht der Gartendenkmalpflege
das im Rahmen der neobarocken Umgestaltung der Parkanlage des Nordgartens
verfolgte Ziel, weite Blicke hinaus in die Landschaft zu ermöglichen und den
Garten damit optisch zu verlängern, konterkariert. Das Achsensystem ist nach
Auffassung des LWL damit – obwohl bis weit außerhalb des eigentlichen Gartens
reichend, denkmalkonstituierend und weist einen hohen Zeugniswert für die
Gestaltungsgeschichte der Gartenanlage auf. Architektonisch gefasste Endpunkte
im Sinne eines „Point de vue“ waren hier entsprechend der Quellenlage nicht
vorgesehen. Daher sollte aus Sicht des LWL bei der Fortführung der Planung über
die städtebauliche Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück neu nachgedacht
werden. Vorgeschlagen wird ein zweistufiger Architektenwettbewerb zur
Überarbeitung der zu realisierenden Planung.
In diesem Punkt ist die
Verwaltung anderer Auffassung. Es trifft zu, dass aus dem Grundstück der
Hotelanlage heraus ein kurzer und optisch ansprechender Fußweg in den
Schlosspark geschaffen werden soll. Dies ist auf kürzestem Wege möglich durch die
erstmalige Anlage eines Weges in Verlängerung des im Schlosspark vorhandenen
Achsenansatzes. Dabei erhebt die gemeindliche Planung nicht den Anspruch, hier
historische Gartenplanungen zu ergänzen oder erstmals zu realisieren. Vielmehr
geht es rein um eine schnelle Erreichbarkeit von Schloss und Schlosspark. Die
gedankliche Ausrichtung der historischen Achse in den Freiraum findet heute
praktisch sein Ende in den angrenzenden Wäldern und in der die Achse kreuzende
Schlossstraße. Aus Sicht der Verwaltung muss ein gestalterischer Weg gefunden
werden können, sowohl dem Anspruch der Denkmalpflege an die Ausgestaltung der
„verlängerten Allee“ als auch die mehr pragmatischen Ansprüche des Hotelbetreibers
erfüllen zu können. Dazu kann aus Sicht der Verwaltung gerne ein Wettbewerb
gestartet werden, der hier realisierbare Lösungen schafft.
Die Stellung des Hotelgebäudes
ist von dem Entwickler und Betreiber ausdrücklich so gewollt und wird von dort
weiter verfolgt.
Im Rahmen des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan ist und kann diese Frage nicht
endgültig entschieden werden, zumal die gesamte gedachte Achsenverlängerung
nicht im Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung liegt. Diese Frage
ist außerhalb des Änderungsverfahrens parallel zu bearbeiten.
Eine fußläufige Verbindung
zwischen Hotelgrundstück und der Schloßstraße kann auf der Westseite des
Grundstückes geschaffen werden abseits der theoretischen Achsenverlängerung.
Finanzielle
Auswirkung:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
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Aufwand / Auszahlung |
4.000 |
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Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen: