20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nordkirchen im Ortsteil Südkirchen
und
1. Änderung des Bebauungsplanes "Lebensmittelmarkt Oberstraße"
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der
Gemeinde beschließt zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung der
20. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen
entsprechend dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Er bestätigt die im Rahmen
der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung erarbeiteten
Beschlussvorschläge zu den seinerzeit eingegangenen Bedenken und Anregungen.
2.
Der Rat der
Gemeinde Nordkirchen beschließt die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich
der zugehörigen Begründung mit dem Inhalt, eine vergrößerte Verkaufsfläche für
den Lebensmittelmarkt an der Oberstraße darzustellen.
3.
Der Rat der
Gemeinde Nordkirchen beschließt die von der Verwaltung vorgelegten
Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanänderung
gegebenen Bedenken und Anregungen. Er bestätigt die im Verfahren der frühzeitigen
Bürger- und Behördenbeteiligung gefassten Beschlüsse zu den seinerzeit
vorgelegten Bedenken und Anregungen.
4.
Der Rat der
Gemeinde Nordkirchen beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes
„Lebensmittelmarkt Oberstraße“ sowie die zugehörige Begründung zur Satzung
gemäß § 10 des Baugesetzbuches.
Sachverhalt:
Durch Beschluss vom
11.05.2017 hat der Rat der Gemeinde Nordkirchen die Einleitung eines Verfahrens
zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Grundstück des
Lebensmittelmarktes an der Oberstraße beschlossen sowie die den ursprünglichen
Einleitungsbeschluss des Rates vom 21.01.2016 zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Lebensmittelmarkt Oberstraße“ bestätigt.
Planungsziel ist die
Änderung der zulässigen Verkaufsfläche innerhalb des „Sondergebietes großflächiger
Lebensmitteleinzelhandel“ von maximal 1.000 m² auf maximal 1.400 m².
Im Rahmen der Bebauungsplanung ist dazu eine geringfügige
Plangebietserweiterung in nördlicher Richtung erforderlich.
Im Rahmen dieser
Änderungsverfahren hat in der Zeit vom 14.12.2017 bis einschließlich 22.01.2018
die öffentliche Auslegung der Unterlagen stattgefunden. Dazu gehörten neben den
zeichnerischen Darstellungen die jeweilige Begründung einschließlich des
Umweltberichtes und eine Information über vorliegende umweltbezogene
Informationen, Fachgutachten und bisher eingegangene Stellungnahmen im Rahmen
der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Die Träger öffentlicher
Belange wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 05.12.2017 erneut über
diese Verfahren informiert und um Stellungnahme aus ihrer jeweiligen
Zuständigkeit gebeten.
Aus der Bürgerschaft sind
im Rahmen der öffentlichen Auslegung keinerlei Bedenken oder Anregungen zu
diesem Planverfahren geäußert worden.
Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münsterland, äußert zur
Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken, sofern die nachfolgenden Punkte
im weiteren Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden:
1.
Die verkehrliche
Erschließung der Planfläche verläuft wie bisher über die bestehende Zufahrt im
Bereich der Oberstraße. Der im Zuge der Oberstraße festgesetzte Bereich ohne
Ein- und Ausfahrt bleibt bestehen.
2.
Aus Gründen der
Verkehrssicherheit sind im Einmündungsbereich der Landesstraße die Sichtfelder
gemäß der Richtlinie für die Anlage von Landesstraßen sicherzustellen (RAL
2012). Das Sichtfeld ist von jeder sichtbehindernden Bebauung, Bepflanzung oder
anderweitiger Benutzung dauernd freizuhalten.
3.
Die Entwässerung
der Landesstraße und des Geh- und Radweges darf nicht durch die geplante
Baumaßnahme beeinträchtigt werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
zu 1.
Die verkehrliche
Erschließung wird auch künftig ausschließlich über die bereits bestehende
Zufahrt im Bereich der Oberstraße erfolgen. Der im Zuge der Oberstraße
festgesetzte Bereich ohne Ein- und Ausfahrt bleibt bestehen.
zu 2.
Die notwendigen
Sichtfelder zur L 810 - Münsterstraße - hin werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Der Hinweis auf das freizuhaltende Sichtfeld wird beachtet.
zu 3.
Die Entwässerung
der Landesstraße 810 und des Geh- und Radweges wird durch die geplante
Baumaßnahme nicht berührt.
Der Aufgabenbereich
Immissionsschutz der Kreisverwaltung Coesfeld verweist darauf, dass
aufgrund der vorliegenden lärmtechnischen Prognose eine Umsetzbarkeit des
Vorhabens erkennbar ist.
Aufgrund der Stellungnahme
ist keine Änderung der Planungen erforderlich.
Der Aufgabenbereich
Grundwasser der Kreisverwaltung weist darauf hin, dass die Wasserversorgung
der einzelnen Grundstücke vorrangig durch Anbindung an das öffentliche Netz
erfolgen soll.
Da dieses bereits der Fall
ist und beibehalten wird, sind die weitergehenden Hinweise auf die Behandlung
von Eigenwasserversorgungsanlagen hier nicht relevant.
Der Aufgabenbereich
Grundwasser weist weiterhin darauf hin, dass bei Nutzung von Erdwärme
ebenfalls eine wasserrechtliche Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde
erfolgen muss.
Dieser Hinweis ist für die
spätere Bauausführung relevant und vom Vorhabenträger zu beachten.
Die Brandschutzdienststelle
des Kreises Coesfeld weist darauf hin, dass für eine ausreichende
Löschwasserversorgung zwei Hydranten in Anspruch genommen werden können, die
beide in der Nähe des Plangebietes liegen. Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung steht.
Auch dieser Hinweis
verlangt keine Änderungen oder Ergänzung der Planungen.
Die Bezirksregierung
Arnsberg – Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen Lippe – führt in ihrer
Stellungnahme vom 17.01.2018 aus, dass keine direkten Maßnahmen erforderlich
sind, da keine in den Luftbildern erkennbaren Belastungen vorliegen. Die
zuständige örtliche Ordnungsbehörde ist deshalb aber nicht davon entbunden,
eigene Erkenntnisse über Kampfmittelbelastungen der beantragten Fläche
heranzuziehen (z. B. Zeitzeugenaussagen). Es wird weiterhin der Hinweis
gegeben, dass bei Durchführung der Bauvorhaben Arbeiten sofort einzustellen
sind, wenn Erdaushub außergewöhnlich verfärbt ist oder verdächtige Gegenstände
beobachtet werden.
Diese Hinweise werden bei
der Bauausführung zu beachten sein. Eigene Erkenntnisse über
Kampfmittelbelastungen liegen der Verwaltung nicht vor.
Die Westnetz GmbH,
Dortmund, formuliert Anforderungen für die Bepflanzung der vorgesehenen
Ausgleichsfläche in der Gemarkung Osterwick zum Schutz der dort vorhandenen
Freileitungen.
Diese Anforderungen wurden
an die Wirtschaftsbetriebe Coesfeld weitergegeben, mit denen die Firma K + K
einen Ablösevertrag über den mit der Baumaßnahme verbundenen Eingriff in Natur
und Landschaft und den dafür erforderlichen Ausgleich geschlossen hat.
Darüber hinaus erhielt die
Gemeinde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB Stellungnahmen von folgenden Trägern öffentlicher Belange, die
keine Bedenken bzw. Anregungen äußerten:
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Stadt Werne
·
Unitymedia
·
Telekom GmbH
·
IHK Nord
Westfalen
·
Landesbetrieb
Wald und Holz
·
Lippeverband
·
Handwerkskammer
Münster
Über die im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und
der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen hat der Ausschuss in seiner Sitzung am 29.06.2017 entschieden. Die
Abwägungstabelle liegt der Sitzungsvorlage bei. Diese ist auch im öffentlich
zugänglichen Sitzungsportal der Gemeinde Nordkirchen eingestellt.
Der Rat wird gebeten, die
in dieser Sitzung zu den eigegangenen Stellungnahmen verabschiedeten
Abwägungsvorschläge erneut zu bestätigen.
Finanzielle
Auswirkung:
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Keine |
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Ertrag / Einzahlung |
6.000 |
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Aufwand / Auszahlung |
6.000 |
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Verfügbare Mittel im Produkt / Budget |
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Über-/außerplanmäßig |
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Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen:
Kosten werden von den
Bauherren getragen.