Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Bauen, Planung und Umweltschutz beschließt die Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 des Baugesetzbuches im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Düsterkammer“.
Sachverhalt
Einige Grundstückseigentümer aus dem Bebauungsplangebiet „Düsterkammer“
haben am
Mit den Antragstellern und einigen Nachbarn ist der Inhalt
der beabsichtigten Änderungen am
Nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen, Planung und Umwelt hat der Rat der Gemeinde am 07.07.2011 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung beschlossen.
Im Rahmen dieses Verfahrens hat am
Auf Einladung einiger Anlieger hat am 31.03.2011 auch mit Vertretern der im Rat der Gemeinde vertretenden Parteien eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit begleitender Diskussion stattgefunden.
In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Umwelt soll nun über folgende Punkte diskutiert und entschieden werden:
- Der
Geltungsbereich der angestrebten Änderung wird auf das im Lageplan (Anlage
3) schraffiert dargestellte Teilgebiet des Bebauungsplanes beschränkt.
- Die
bisher eingeschossig mögliche Bauweise wird beschränkt auf eine maximal
zweigeschossige Bauweise der Wohngebäude, wobei die Firsthöhe der Gebäude
beschränkt bleibt auf maximal 9,00 m Höhe über der jeweiligen Straßenhöhe
vor dem Grundstück.
- Zusätzlich
zur bisher nur möglichen Verblendung der Gebäude mit Mauerwerk in den
Farben rot bis rot-braun wird eine Fassadengestaltung mit Putzoberflächen
in den Farben weiß, rot oder rot-braun zugelassen. Die bisher schon
vorhandene Ausnahme, dass maximal 25 % der Wandflächen anders gestaltet
werden können, bleibt erhalten.
- Zusätzlich
zur bisher geforderten Dacheindeckung mit roten bis braunen Dachpfannen
werden auch schwarze und anthrazitfarbene Dachpfannen zugelassen.
- Zusätzlich zur bisher vorgeschriebenen Dachform des Satteldaches werden auch Pultdächer, gegeneinander versetzte Pultdächer und Walmdächer zugelassen.
Gleichzeitig sollen folgende wesentliche Festsetzungen und auch alle anderen, hier nicht einzeln aufgeführten Festsetzungen, unverändert erhalten bleiben:
- Ausweisung
eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) mit den möglichen Nutzungsinhalten
nach der Baunutzungsverordnung.
- Begrenzung
der jeweils ausgewiesenen bebaubaren Flächen auf die bisherigen
Ausweisungen und damit keine Vergrößerung der überbaubaren Flächen.
- Erhalt
der dargestellten Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4.
- Die ausgewiesenen Straßenflächen werden nicht verändert.
Die bisher in dem Baugebiet vorhandenen Gebäude bleiben selbstverständlich baurechtlich zulässig. Ob bei den bisher nicht bebauten Grundstücken die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden oder nicht, entscheiden allein die Grundstückseigentümer.
Die Verwaltung schlägt vor, auf der Basis der beschlossenen ‚Änderungen die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB durchzuführen.
Vor der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen werden die Ergebnisse dieser Beteiligung wiederum dem Bauausschuss vorgestellt.