Sachverhalt:
Nach dem Wahltag der Bürgermeisterwahl (Stichwahl) am 28.09.2025 hat der Wahlleiter die Wahlniederschriften zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (Stichwahl) auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke wird der Wahlleiter nach Vorlage der Wahlniederschriften zusammenstellen und den Ausschussmitgliedern am Sitzungstag zur Einsichtnahme vorlegen.
Der Wahlausschuss hat daraufhin nach § 34 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und § 2 Abs. 1 Ziffer 4 und § 61 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) das Wahlergebnis festzustellen. Dazu gehören im Einzelnen:
· die Zahl der Wahlberechtigten,
· die Zahl der Wähler,
· die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
· die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen
Der Wahlausschuss ist dabei an die von den Wahlvorständen getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen (§ 34 Abs. 2 KWahlG i. V. m. § 61 Abs. 2 KWahlO).
