- Erlass eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB für den Viehhandelsbetrieb Venneker
Beschlussvorschlag:
Es wird festgestellt, dass keine Notwendigkeit für den Erlass eines Pflanzgebotes besteht.
Sachverhalt:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Erlass eines Pflanzgebotes der Gemeinde gegenüber der Fa. Venneker beantragt und begründet das in dem beiliegenden Schreiben.
Die Verwaltung hat zusammen mit dem Rat der Gemeinde seit der Entscheidung über die Umsiedlung des Viehhandels- und Logistikbetriebes dieses Vorhaben intensiv begleitet.
Dabei ging es sowohl
· um das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplanaufstellung
· die verschiedenen abgeschlossenen und noch ausstehenden Baugenehmigungsverfahren
· die wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren
· die Zulieferung elektrischer Energie und die Einspeisung selbst gewonnener Energie aus den umfangreichen Photovoltaikanlagen
· und in der von diesem Unternehmen seit Anfang an betriebenen Entwicklung moderner Aufbereitungsverfahren für das betriebliche Abwasser, die möglichst intensive Versickerung und Rückhaltung von Regenwasser auf dem Grundstück, die Entwicklung eines Systems zur Gewinnung und des Einsatzes elektrischer Energie, der Prüfung von Möglichkeiten des Wasserstoffeinsatzes und weitere Problemstellung.
Insgesamt ist aus Sicht der Verwaltung festzustellen, dass es sich sowohl für das Unternehmen mit seinen Beschäftigten als auch für die Gemeinde um ein Erfolgsmodell handelt.
In einem auch seit mindestens 2014 betriebsintern laufenden Planungs- und Bauprozess, der auch noch nicht abgeschlossen ist, gilt es selbstverständlich, dass das öffentliche Planungs-, Bau-, Immissionsschutz-, Wasser- und auch das Energierecht und weitere Anforderungen zu beachten sind.
Das hat aber auch zur Folge, dass bei einer auch von der Gemeinde gewünschten dichten Grundstücksausnutzung Flächenkonkurrenzen auftreten etwa zwischen der Notwendigkeit, Versickerungsflächen zum optimalen Funktionieren von anderen Nutzungen frei zu halten, Leitungs- und Rohrtrassen zugänglich zu halten und auch Pflanzverpflichtungen nur dann erfüllen zu können, wenn die vorgesehenen Pflanzflächen nicht mehr für aktuell laufende Baumaßnahmen benötigt werden.
Die Fa. Venneker hat hierzu in dem beiliegenden Schreiben vom 12.09.2024 mit zugehörigen Anlagen umfangreich Stellung bezogen. Weitere Erläuterungen hierzu wurden den Rats- und Ausschussmitgliedern auch anlässlich von Betriebsführungen vom Betriebsinhaber selbst gegeben.
Im Bebauungsplan „Viehhandelsbetrieb Venneker“ ist auf der Westseite eine Fläche zur Anpflanzung von bodenständigen Bäumen Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Diese Bepflanzungen sind im südlichen Bereich in einer abgestimmten veränderten Weise bei gleichzeitiger Sicherung der Versickerungs- und Leitungstrassen durch das Anpflanzen von Obstbäumen realisiert worden. Im weiteren Verlauf nach Norden wird die Bepflanzung nach Fertigstellung eines weiteren Gebäudes im Herbst 2024 fortgesetzt.
Zur Erläuterung der Planung sei hier gesagt, dass durch eine solche Randbegrünung keine optische Abschottung der Gebäude, die nach Auffassung der Verwaltung sehr ansprechend gebaut wurden, erfolgen soll, sondern lediglich der Übergang von der bebauten Umgebung in den Freiraum zu gestalten ist.
Südlich des betriebsinternen Regenrückhaltebeckens (nicht durch B-Plan gefordert) sind Eichen gepflanzt worden und es wird am Rand des Beckens eine natürliche Sukzession durch Weidenaufschlag geduldet.
Weitere Bäume und Sträucher auf und an der Stellplatzanlage und dem weiteren Gewerbegrundstück sind im Schreiben des Unternehmens detailliert aufgeführt.
§ 178 des Baugesetzbuches normiert ein der Gemeinde zustehendes Zwangsrecht zur Aussprache eines Pflanzgebotes für die Fälle, in denen bei Bauvorhaben die im Bebauungsplan festgesetzten Anforderungen an eine Bepflanzung schlicht nicht oder völlig anders als gefordert erfüllt wurden. Dieser Sachverhalt liegt hier aus Sicht der Verwaltung nicht vor, so dass der Antrag zurückzuweisen ist.
Finanzielle Auswirkungen:
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Keine |
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Deckung im laufenden
Haushaltsjahr durch |
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Anmerkungen:
