Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 00, Enthaltungen: 00

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt zur Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2017 die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung nebst Anlage.

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt zur Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2017 die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung nebst der aufgeführten Sonn- und Feiertage zur Öffnung gemäß § 6 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz.

 

Bei Vorliegen eines notwendigen Antrages für einen verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz mit den Angaben des Veranstalters zur Prüfung des Vorhandenseins der rechtlichen Voraussetzungen wird der Bürgermeister ermächtigt, eine entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung für den 30.04.2017 zu erlassen.

 


Herr Bergmann führt aus, dass es zwei unterschiedliche Arten von verkaufsoffenen Sonntagen gebe. Zum einen nach § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) bei besonderen Veranstaltungen, also zum Beispiel der Hollandmarkt. Daneben gibt es die Möglichkeit nach § 6 Abs. 2 LÖG, den Verkauf von bestimmten Waren (z. B. Waren zum sofortigen Verzehr, Blumen, Zeitungen, ortstypische Waren) bis zu 40 Sonntagen im Jahr zu erlauben, da Nordkirchen als Tourismusort vom Land NRW anerkannt ist.

 

Die der Sitzungsvorlage beiliegende Liste müsse aber noch mal angepasst werden. Zum einen reiche die Gewerbeschau am 02.04. nicht für eine Regelung gem. § 6 Abs. 1, da der räumliche Zusammenhang zwischen Gewerbegebiet und Ortskern nicht ausreichend gegeben sei. Eine Ladenöffnung gem. § 6 Abs. 2 sei an diesem Tag aber möglich und sollte zur Unterstützung der Gewerbetreibenden auch angesetzt werden. Mittlerweile sei man bei dem Thema der verkaufsoffenen Sonntage sehr sensibel geworden und müsse hohe Anforderungen erfüllen. In Absprache mit den Einzelhändlern sei aber das Ziel, diese so oft wie möglich durchzuführen.

 

Herr Pieper hat für Nordkirchen Marketing den Antrag gestellt, am 30.04. ebenfalls einen verkaufsoffenen Sonntag einzurichten. Aufgrund der kurzfristigen Antragstellung reichen die Angaben über die Art der Veranstaltung noch nicht aus, um einen besonderen Anlass nach § 6 Abs. 1 darzustellen. Hierfür sollen von den Veranstaltern noch weitergehende Informationen zu der Veranstaltung nachgeliefert werden, um eine rechtssichere Begründung für einen verkaufsoffenen Sonntag zu finden.

 

Daher schlägt Herr Bergmann vor so zu verbleiben, dass der Bürgermeister ermächtigt wird eine Verordnung für den verkaufsoffenen Sonntag am 30.04. zu erlassen, falls ausreichend Angaben der Veranstalter vorliegen, um ein stimmiges Paket zu schnüren.

 

Dieser Vorschlag trifft auf Zustimmung der Ausschussmitglieder.

 

Daher lässt Herr Bergmann über folgenden geänderten Beschluss abstimmen:

 


Abstimmungsergebnis: 17:00:00 (J:N:E)