7.1.     Umlegungsverfahren „Rosenstraße-West“

 

Die von einem der Verfahrensbeteiligten vor dem Landgericht Arnsberg erhobene Klage gegen den Umlegungsbeschluss ist von diesem mit Schreiben vom 13.02.2017 zurück genommen worden.

 

Damit war ein erneuter Beschluss des Umlegungsausschusses notwendig, der das gesamte Gebiet betreffend, am 1.3.2017 gefasst wurde.

 

Insgesamt bleibt natürlich festzustellen, dass diese Verfahrensweise erheblich zur Verzögerung und auch zu Mehrkosten der Umlegung beigetragen hat.

 

Die Verwaltung hat die Erschließungsarbeiten inzwischen öffentlich ausgeschrieben, Submission ist am 21.03.2017.

 

Die Kaufinteressenten werden von der Verwaltung angeschrieben, sobald der HFA die Vergaberegeln beschlossen hat.

 

 

7.2.     Platz zwischen Bürgerhaus und Gesamtschule

 

Die Fertigstellung des Platzes soll in einer „musikorientierten Veranstaltung“ am Samstag, 13. Mai 2017, gefeiert werden. Die Veranstaltung wird gerade vom Quartiersmanagement vorbereitet.

 

 

7.3.      Tag des Friedhofes am 15.10.2017

 

Auf Anregung der Hospizgruppe Selm – Olfen – Nordkirchen soll in Nordkirchen in diesem Jahr erstmals der „Tag des Friedhofes“ begangen werden.

 

Bei Friedhofsgrundgängen, Diskussionen zu friedhofsrelevanten Themen, Ausstellungen mit verschiedenen Schwerpunkten sowie durch kulturelle Veranstaltungen mit Musik und Literatur soll die Bedeutung des Friedhofes als Ruhestätte, Ort der Trauerbewältigung und als Erholungs- und Lebensraum unterstrichen werden.

 

Freiwillige Initiativen hierzu werden am  22.3. um 17.00 Uhr bei einem Vorbereitungstreffen besprochen.



7.4.     Änderung der Landesbauordnung NRW

 

Der Landtag hat am 15.12.2016 eine Änderung der Landesbauordnung NRW in einigen Punkten beschlossen, unter anderem mit folgenden Inhalten:

 

·           Die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren werden neu geordnet, unter anderem entfällt das im früheren Paragraphen 67 BauO NRW geregelte Freistellungverfahren.

·           Barrierefreiheit:

Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen müssen künftig insgesamt im erforderlichen Umfang barrierefrei ausgestattet sein; in den Regelungen für Wohnungen (§ 48 neu) wird künftig zwischen barrierefreien und une