Herr Klaas leitet ein, dass die Gemeinde Nordkirchen bemüht sein muss, ihre Windkraftplanungen weiter voranzutreiben um einen aktuellen und rechtssicheren Planungsstand zu erhalten. Es hat im Sommer 2016 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 I BauGB stattgefunden. Während des Beteiligungszeitraumes seien eine Vielzahl von Stellungnahmen seitens der Träger und Behörden eingegangen, die Herr Aufleger vom begleitenden Planungsbüro NWP aus Oldenburg nun zusammengefasst hat und hier in Abstimmung mit der Verwaltung eine Bewertung vornehmen werde.

 

Herr Aufleger erklärt anhand einer Präsentation, die im Internet im Sitzungsdienst der Gemeinde einzusehen sein wird, den aktuellen Planungsstand und informiert über die Stellungnahmen der Träger öffentlichen Belange aus der frühzeitigen Beteiligung.

 

Herr Aufleger stellt bei seiner Zusammenfassung vier wesentliche Aspekte heraus, hiervon seien drei vom Kreis Coesfeld und eine von der Deutschen Flugsicherung (DFS) vorgebracht worden:

 

1)     Der Kreis Coesfeld teilte in seiner Stellungnahme mit, dass inzwischen der Landschaftsplan Lüdinghausen in Kraft getreten ist und sich nun auf die Potentialflächen im Norden des Gemeindesgebietes auswirkt. Insbesondere werde das nun ausgewiesene Naturschutzgebiet als hartes Tabukriterium behandelt, welches de facto Windkraftanlagen ausschließe. Des Weiteren werde das nun ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet als weiches Tabukriterium behandelt. Dies hat zu Folge, dass dies lediglich als Tabukriterium angesehen werden kann, aber nicht muss.

 

2)     Darüber hinaus empfiehlt der Kreis Coesfeld einen grundsätzlichen Abstand von Potentialflächen zu Naturschutzgebieten von 100 Meter einzuhalten.

 

3)     Der Kreis Coesfeld erklärt weiter, dass Potentialflächen der Konzentrationswirkung unterliegen sollten, um kleinere Teilflächen von vornherein ausschließen zu können. Eine Dekonzentrierung der Flächen habe eine Zerspargelung der Windkraftanlagen über das gesamte Gemeindegebiet zur Folge.

 

4)     Die Deutsche Flugsicherung erklärte in ihrer Stellungnahme, dass innerhalb der Anlagenschutzbereiche (hier Radius 1 km) keine Windvorranggebiete auszuweisen sind.

 

Herr Aufleger stellt einen Plan vor, indem die oben genannten Aspekte eingeflossen seien. Hiernach würden nur ca. 3,7 % des gesamten Gemeindegebietes für Windkraftanlagen geeignet sein.

 

Es stellt sich dann die Frage, ob damit der juristisch geforderte „substanzielle Raum“ gegeben ist.

 

Es liege nun an den gemeindlichen Gremien, über die einzelne Stellungnahmen zu diskutieren und anschließend weiche Tabukriterien zu bestimmen und abzuwägen.

 

Zum einen fragt Herr Rath nach, ob die Höhe der einzelnen Windkraftanlagen Auswirkungen auf die jeweiligen Potentialflächengrößen hätte.

 

Zum anderen stehen auf Selmer Stadtgebiet vier Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe zur Gemeinde Nordkirchen. Er fragt hierzu nach, ob sich  eine kleinere Potentialfläche nicht der Konzentrationswirkung der vorhandenen Windkraftanlagen in Selm einfügen würde.

 

Herr Aufleger erklärt, dass sich die Flächengrößen nur bei den Abständen zu Siedlungsbereichen ändern können. Die herausgenommene Potentialfläche würde aufgrund des auf Selmer Stadtgebietes befindliche Naturschutzgebietes und des Abstandes von 100 Meter zu diesem Gebiet nicht ausgewiesen werden können.

 

Auf die Frage von Herrn Stierl, ob die Landschaftsplanung in die Regionalplanung der Bezirksregierung Münster übernommen worden sei, erklärt Herr Aufleger, dass sich beide Behörden hier abgestimmt hätten und die Flächen identisch sind.

 

Herr Geiser fragt, welche Höhe von Windkraftanlagen in der Planung berücksichtigt worden sind.

 

Herr Aufleger stellt klar, dass hier eine Mindestgröße von 150 Metern für Windkraftanlagen angenommen wurde. Das sei unter wirtschaftlichen Aspekten kaum noch realistisch. Sollten größere Anlagen errichtet werden, würden sich die Abstände z.B. zu Wohngebäuden und Siedlungen vergrößern.

 

Herr Aufleger erklärt ausführlich die rechtlichen Konsequenzen eines fehlerhaften Flächennutzungsplanes und einer möglichen Antragstellung von Windkraftanlagen ohne von der Gemeinde gesteuerte Flächennutzungsplanung.