Regionalplan Münsterland, sachlicher Teilplan Energie

Im April 2015 fanden die Erörterungstermine bei der Bezirksregierung Münster zu den im Rahmen der Offenlegung des Regionalplanentwurfes eingegangenen Bedenken und Anregungen statt.

In diesem Zusammenhang gab es die Diskussion, dass entsprechend der Regelung des § 18 a Luftverkehrsgesetz Flugsicherungsanlagen nicht gestört werden dürfen. Die Prüfung dieses Belangs erfolgt durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf Basis einer gutachterlichen Stellungnahme der deutschen Flugsicherung GmbH. Hierbei wird von dem Bundesaufsichtsamt innerhalb eines Schutzradius‘ von 15 km um z. B. ein UKW-Drehfunkfeuer, die Darstellung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung bzw. die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich als sehr kritisch betrachtet.

Diese Regelung war bisher bei der Ausweisung von Windeignungsbereichen auf der Ebene der Regionalplanung unproblematisch. Aufgrund eines Urteils des OVG Lüneburg von Ende 2014, in dem in einem Einzelfall in Niedersachsen entschieden worden ist, dass die von den Flugsicherungsbehörden genannten Schutzzonen um Flugsicherungsanlagen von den anderen Planungsträgern (der Bezirksregierung) zu akzeptieren sind und nicht der Abwägung der Planungsträger unterliegen können, hat die Bezirksregierung die ursprünglich bis zur öffentlichen Auslegung des Teilplanes Energie dargestellten 171 Windeignungsbereiche mit insgesamt 9.500 ha Fläche auf 142 Windeignungsbereiche mit ca. 8.260 ha Fläche reduziert.

Im Münsterland befinden sich insbesondere an den Standorten Albersloh und am Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) Flugsicherungsanlagen. Der Süden des Kreises Coesfeld wird durch den Schutzbereich der Flugsicherungsanlage am Dortmunder Flughafen tangiert. Darüber hinaus gibt es aber auch noch die kleinere Anlage im Ortsteil Südkirchen, deren Schutzbereich zwar kleiner, aber dennoch zu beachten ist.

Im Norden des Kreises Steinfurt befindet sich zurzeit noch die militärische Flugsicherungsanlage in Rheine-Bentlage.

Die Bezirksregierung geht daher den Weg, die innerhalb dieser Schutzbereiche liegenden Windeignungsbereiche auf der Ebene der Regionalplanung zu streichen, soweit sie nicht bereits mit Windkraftanlagen besetzt sind.


Die Bezirksregierung weist in den Erläuterungen zum sachlichen Teilplan Energie allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtdarstellung dieser Windenergiebereiche nicht bedeutet, dass in diesen Bereichen keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinden vor Ort konkret weiter planen können und die Frage nach dem erforderlichen substanziellen Raum für die Windenergienutzung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausschließlich im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung unter Zugrundelegung der jeweiligen örtlichen Situation zu klären ist und im Rahmen der Darstellung kommunaler Konzentrationszonen die Thematik der Flugsicherungsanlagen abzuarbeiten ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach dem momentanen Sachstand der Windeignungsbereich in Südkirchen nicht im Regionalplan dargestellt werden wird. Der Eignungsbereich in Nordkirchen nordöstlich des Golfplatzes bleibt im Regionalplan enthalten.

In Südkirchen haben die Bauinteressenten inzwischen eine Planung ausarbeiten lassen, die die Aufstellung von zwei Windenergieanlagen westlich des Wirtschaftsweges „Horst“ vorsieht. Diese Anlagen sollen eine Nabenhöhe von etwa 120 m und eine Flügelspitzenhöhe von 178 m haben. Die Luftaufsicht bei der Bezirksregierung Münster ist gebeten worden, in Zusammenarbeit mit der Deutschen Flugsicherung die tatsächliche Beeinträchtigung der Flugsicherungsanlage Südkirchen zu bewerten.