Sitzung: 18.06.2015 Rat der Gemeinde Nordkirchen
Regionalplan
Münsterland, sachlicher Teilplan Energie
Im April 2015 fanden die Erörterungstermine bei der Bezirksregierung Münster zu
den im Rahmen der Offenlegung des Regionalplanentwurfes eingegangenen Bedenken
und Anregungen statt.
In diesem Zusammenhang gab es die Diskussion, dass entsprechend der Regelung
des § 18 a Luftverkehrsgesetz Flugsicherungsanlagen nicht gestört werden
dürfen. Die Prüfung dieses Belangs erfolgt durch das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung auf Basis einer gutachterlichen Stellungnahme der deutschen
Flugsicherung GmbH. Hierbei wird von dem Bundesaufsichtsamt innerhalb eines
Schutzradius‘ von 15 km um z. B. ein UKW-Drehfunkfeuer, die Darstellung von
Vorranggebieten für die Windenergienutzung bzw. die Errichtung von
Windenergieanlagen grundsätzlich als sehr kritisch betrachtet.
Diese Regelung war bisher bei der Ausweisung von Windeignungsbereichen auf der
Ebene der Regionalplanung unproblematisch. Aufgrund eines Urteils des OVG
Lüneburg von Ende 2014, in dem in einem Einzelfall in Niedersachsen entschieden
worden ist, dass die von den Flugsicherungsbehörden genannten Schutzzonen um
Flugsicherungsanlagen von den anderen Planungsträgern (der Bezirksregierung) zu
akzeptieren sind und nicht der Abwägung der Planungsträger unterliegen können,
hat die Bezirksregierung die ursprünglich bis zur öffentlichen Auslegung des
Teilplanes Energie dargestellten 171 Windeignungsbereiche mit insgesamt 9.500
ha Fläche auf 142 Windeignungsbereiche mit ca. 8.260 ha Fläche reduziert.
Im Münsterland befinden sich insbesondere an den Standorten Albersloh und am
Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) Flugsicherungsanlagen. Der Süden des Kreises
Coesfeld wird durch den Schutzbereich der Flugsicherungsanlage am Dortmunder
Flughafen tangiert. Darüber hinaus gibt es aber auch noch die kleinere Anlage
im Ortsteil Südkirchen, deren Schutzbereich zwar kleiner, aber dennoch zu
beachten ist.
Im Norden des Kreises Steinfurt befindet sich zurzeit noch die militärische
Flugsicherungsanlage in Rheine-Bentlage.
Die Bezirksregierung geht daher den Weg, die innerhalb dieser Schutzbereiche
liegenden Windeignungsbereiche auf der Ebene der Regionalplanung zu streichen,
soweit sie nicht bereits mit Windkraftanlagen besetzt sind.
Die Bezirksregierung weist in den Erläuterungen zum sachlichen Teilplan Energie
allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtdarstellung dieser
Windenergiebereiche nicht bedeutet, dass in diesen Bereichen keine
Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Gemeinden vor Ort konkret weiter planen können und die
Frage nach dem erforderlichen substanziellen Raum für die Windenergienutzung
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausschließlich im Rahmen der kommunalen
Bauleitplanung unter Zugrundelegung der jeweiligen örtlichen Situation zu
klären ist und im Rahmen der Darstellung kommunaler Konzentrationszonen die
Thematik der Flugsicherungsanlagen abzuarbeiten ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach dem momentanen Sachstand der
Windeignungsbereich in Südkirchen nicht im Regionalplan dargestellt werden
wird. Der Eignungsbereich in Nordkirchen nordöstlich des Golfplatzes bleibt im
Regionalplan enthalten.
In Südkirchen haben die Bauinteressenten inzwischen eine Planung ausarbeiten
lassen, die die Aufstellung von zwei Windenergieanlagen westlich des
Wirtschaftsweges „Horst“ vorsieht. Diese Anlagen sollen eine Nabenhöhe von etwa
120 m und eine Flügelspitzenhöhe von 178 m haben. Die Luftaufsicht bei der
Bezirksregierung Münster ist gebeten worden, in Zusammenarbeit mit der
Deutschen Flugsicherung die tatsächliche Beeinträchtigung der Flugsicherungsanlage
Südkirchen zu bewerten.