Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss nimmt die Inhalte des Landschaftsplanentwurfes
„Lüdinghausen“ des Kreises Coesfeld zustimmend zur Kenntnis.

 

 


Herr Cortner begrüßt Frau Baumhove und Herrn Grömping von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld. Herr Grömping stellt in seinem Vortrag die wesentlichen Inhalte des Landschaftsplanentwurfes vor, dessen Geltungsbereich auch einen Teil von Nordkirchen erfasst, und zwar aus der Bauerschaft Piekenbrock parallel zur K 2 in Richtung Ottmarsbocholt.

 

Der Landschaftsplan enthält grundsätzlich und auch in diesem Fall Entwicklungsziele für die Landschaft. Dabei geht es um die Erhaltung naturnaher Elemente und auch um die Anreicherung der Landschaft um naturnahe Elemente.

 

Es sind besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft dargestellt und ausgewiesen, wie

           Naturschutzgebiete,

           Landschaftsschutzgebiete,

           Naturdenkmäler und

           geschützte Landschaftsbestandteile.

 

 

 

Für diese Elemente werden jeweils im Textteil des Planes Begründungen zu ihrem Erhaltungswert und Festsetzungen konkreter Art zur Sicherung auf Dauer festgesetzt.

 

Herr Grömping weist auf Zuschussmöglichkeiten für Privateigentümer hin, die sich aus der Darstellung in einem Landschaftsplan ergeben und die Landschaftsverbesserung zum Inhalt haben müssen.

 

Die im Außenbereich übliche landwirtschaftliche Tätigkeit bleibt in vollem Umfang erlaubt, landwirtschaftliche Vorhaben werden im Rahmen des § 35 BauGB auch weiterhin genehmigt. Im Einzelfall muss auch über Ausnahmen von dem grundsätzlichen Bauverbot eines Landschaftsplanes für ein Landschaftsschutzgebiet und für Naturschutzgebiete gesprochen werden können. Befreiungen sind nur im engen Rahmen möglich aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei einer bestehenden unzumutbaren Belastung für den einzelnen Eigentümer.

 

Auch Windvorranggebiete werden nachrichtlich im Landschaftsplan dargestellt. Hier ist es konkret die Planungsabsicht des Regionalplanes „Energie“, der nordöstlich des Golfplatzes ein Windeignungsgebiet darstellen soll. Die Gemeinde bleibt planungsverpflichtet für die konkrete Ausgestaltung dieses und auch eventuell anderer Windvorranggebiete. Bei Beendigung der gemeindlichen Bauleitplanung für Windvorranggebiete weicht der Landschaftsplan mit seinen Festsetzungen entsprechend zurück. Dabei bleibt grundsätzlich die Aufgabe des Landschaftsschutzes bestehen, sodass im Einzelfall auch vom Kreis als Träger der Landschaftsplanung Vorgaben in diesem Sinne im Planungsprozess der Gemeinde gemacht werden können.

 

Herr Stiens fragt nach den Baumöglichkeiten für Nichtlandwirte im Außenbereich.

 

Herr Grömping verweist auf das grundsätzliche Bauverbot, aber auch auf die weiterhin zulässigen Erweiterungs- oder Nutzungsänderungsmöglichkeiten im Rahmen der Vorgaben des Baugesetzbuches. In der konkreten Prüfung des einzelnen Antragsfalles sind aber eben auch die Vorgaben des Landschaftsplanes zu beachten.

 

Herr Stiens fragt danach, wie mit Waldflächen im Landschaftsplan umgegangen wird und ob jede Art von Neubepflanzung nach Ernte eines Waldes zulässig ist.

 

Hierzu führt Herr Grömping aus, dass die den örtlichen Boden- und Wasserverhältnissen angemessene Zielbestockung grundsätzlich in Waldflächen erhalten bleiben muss. Es ist gewünscht, diese auch insgesamt zu realisieren. Das schließt wiederum nicht aus, dass in einzelnen Abteilungen des Waldes z. B. Fichtenschonungen in begrenztem Ausmaß gepflanzt werden können.

 

 

Herr Albin fragt nach der Darstellung und Zulässigkeit von Wanderwegen und Reitwegen für touristische Zwecke.

 

Herr Grömping erklärt dies grundsätzlich als möglich auch in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten. Diese jeweilige Planung muss mit den Naturschutzzielen abgestimmt sein. Ein maßvolles Heranführen des Menschen an die jeweiligen Schutzgebiete ist durchaus gewünscht, in diesem Sinne ist auch z. B. bei dem Projekt Schlösserachse von Nordkirchen nach Westerwinkel gearbeitet worden.

 

Herr Quante verweist auf andere gewerbliche Bauprojekte im Kreisgebiet und fragt nach ihrer Konkurrenz zu den Darstellungen des jeweiligen Landschaftsplanes.

 

Herr Grömping erklärt, ohne dass er auf die jeweiligen Einzelfälle eingehen kann, dass größere gewerbliche Außenbereichsvorhaben auch jeweils nur im Rahmen von Bebauungsplanverfahren entwickelt oder erweitert werden können. In diesen Planverfahren ist wiederum die Landschaftsbehörde beteiligt. Wenn etwa durch die landesplanerische Vorgabe gewerblicher Bauflächen im Regionalplan hier eine Zielvorgabe gegeben ist, muss auch die Landschaftsplanung dann zurückweichen.

 

Herr Cortner bedankt sich bei den Vertretern der Unteren Landschaftsbehörde für die informativen Darstellungen.

 

Herr Bergmann erläutert, dass der Entwurf des Landschaftsplanes weiterhin auch im Rathaus in Nordkirchen einsehbar ist.

 

Frau Baumhove erläutert, dass der Landschaftsplanentwurf jetzt auch auf der Startseite des Internetangebotes der Kreisverwaltung eingesehen werden kann.

 


Abstimmungsergebnis: 13:00:00 (J:N:E)