Sitzung: 02.12.2010 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 00, Enthaltungen: 00
Vorlage: 050/2010
Beschlussvorschlag
Die Benutzungsordnung und die Benutzungsentgeltordnung werden mit den im Entwurf der Verwaltungsvorlage vorgenommenen Änderungen mit Wirkung zum 01.01.2011 beschlossen.
Die Gründe, weshalb die Benutzungsordnung des Bürgerhauses angepasst werden soll, erläutert Herr Bergmann.
Für die CDU-Fraktion regt Herr Geiser an, in § 3 der Benutzungsentgeltordnung für das Bürgerhaus Nordkirchen 2010 bei den politischen Parteien die Ergänzung einzufügen, dass es sich um Parteien handeln müsse, die im Rat der Gemeinde Nordkirchen vertreten seien.
Herr Bergmann erklärt, dass man sich in der Verwaltung dazu Gedanken gemacht habe, man aber letztendlich der Meinung sei, dass § 2 Nr. 3 der Benutzungsordnung des Bürgerhauses der Gemeinde Nordkirchen 2010 ausreichend sei, dass schließlich die Gemeinde entscheide, wer in das Bürgerhaus käme.
Herr Theis unterstützt die Meinung von Herrn Geiser und gibt zu Bedenken, dass der Ansatz der Verwaltung die Gefahr der Willkür berge. Deshalb solle man eine rechtlich saubere Formulierung finden. Dies verstehe er als Prüfauftrag an die Verwaltung.
Herr Tegeler erklärt, dass der § 2 Nr. 3 vollkommen ausreichend sei. Den Grundsatz, dass nur Parteien, die im Rat der Gemeinde Nordkirchen vertreten seien, die Nutzung des Bürgerhauses in Anspruch nehmen können, gehe aus seiner Sicht nicht.
Anmerkung der Schriftführerin
§ 5 Parteiengesetz Abs. 1:
Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien
Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt,
sollen alle Parteien gleich behandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann
nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes
erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst
sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zur
Volksvertretung. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten
ist, muss der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere
Partei sein.
Abs. 3:
Öffentliche Leistungen nach Abs. 1 können an bestimmt
sachliche von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
Eine Partei gilt solange als verfassungskonform, wie sie
nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. Das
regelt Artikel 21 GG.
Abstimmungsergebnis: 15:00:00 (J:N:E)