1.    Herr Bergmann nimmt Bezug auf die Mail der RVM bzgl. des Verstärkerfahrzeuges am Bahnhof Capelle, die an die Fraktionsvorsitzenden weitergeleitet wurde. Es sind vorher Gespräche mit der RVM und dem Kreis Coesfeld geführt worden. Vorgesehen ist ein Fahrzeug mit acht Fahrgastsitzplätzen, welches an Samstagen ab Mittag und an Sonn- und Feiertagen ganztägig die höheren Fahrgastnachfragen befriedigen soll. Für diese Verstärkerfahrten, welche im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 27. Oktober 2024 durchgeführt werden sollen, entstehen Betriebskosten in Höhe von 12.500,00 €. Diese Kosten würden über den Refinanzierungsvertrag abgerechnet.

 

Herr Kuliga begrüßt die Lösung sehr. Dieser Mangel ist von ihm mehrmals thematisiert worden.

 

Frau Spräner fragt, ob die Fahrgastzahlen an diesen Tagen aufgezeichnet werden.

 

Herr Bergmann antwortet, dass die RVM stichprobenartig die Passagierzahlen vermerkt.

 

Herr Pieper ergänzt, dass die 12.500,00 € nur für die Wochenendfahrten zu zahlen sind und hofft, dass der Bedarf vorhanden ist.

 

Herr Bergmann ergänzt, dass für 2025 die Linie R 53 neu ausgeschrieben wird. Dort wird u. a festgelegt, dass auf der Linie ein ausreichend großer Bus benutzt werden muss.

 

Frau Spräner fragt, ob die Ausschreibung schon in Vorbereitung ist.

 

Herr Bergmann antwortet, dass die Fertigstellung der Ausschreibungsunterlagen kurz vor dem Abschluss steht. Details könnten aber noch eingefügt werden.

 

Herr Tepper fragt, ob die Besitzer des 49,00 €-Ticket erfasst werden.

 

Herr Bergmann antwortet, dass bei Stichproben die Inhaber des Tickets erfasst und dann pauschaliert abgerechnet werden.

 

Da es keine weitere Wortmeldung gibt, schlägt Herr Bergmann vor, dass das Verstärkerfahrzeug bestellt und damit die Kosten in Höhe von 12.500,00 € übernommen werden. Alle Ratsmitglieder stimmen für den Vorschlag.

 

 

 

2.    Herr Tönning teilt mit, dass nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes das bisherige System der Grundsteuer mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar und daher verfassungswidrig ist. Das alte Recht darf nur noch bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

 

Grundlage für das neue, ab dem 01.01.2025 geltende Grundsteuerrecht sind zunächst der neue Grundsteuerwert, der in den letzten Jahren durch die Finanzämter ermittelt wurde. Dieser wird mit einer durch das Land NRW festgesetzten Steuermesszahl multipliziert, so dass sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Dieser wird den Kommunen durch das Finanzamt mitgeteilt.

 

Auf diesen Messbetrag wendet die Kommune ihren Hebesatz zur Festsetzung des Grundsteuerzahlbetrages an.

 

Nach Auswertung der Erklärungen der Grundstückseigentümer/innen ist nunmehr landesweit festzustellen, dass es beim vom Land NRW gewählten Bundesmodell zu signifikanten und systematischen Werteverschiebungen zwischen Wohn- und Geschäftsgrundstücken zu Lasten des Wohnens kommt. Auf diesen zu erwartendem Effekt wurde das Land schon im Jahr 2022 durch die kommunalen Spitzenverbände hingewiesen ohne dass jedoch hier, wie in anderen Bundesländern geschehen, über einen Ausgleichsmechanismus für diesen (ungewünschten) Effekt nachgedacht wurde.

 

Durch einen ganz aktuellen Gesetzentwurf soll die Verantwortung für diesen Sachverhalt seitens des Landes jedoch völlig unerwartet auf die Kommunen übertragen werden, in dem diese zukünftig unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Geschäftsgrundstücke festsetzen könnten. U.a. führt das Land aus, dass es für eine Lösung auf Landesebene an Zeit und Personal fehlen würde.

 

Diese Vorgehensweise wird von allen Kommunen in NRW und den kommunalen Spitzenverbänden vehement abgelehnt.

 

Zunächst einmal wird eine Umsetzung eines solchen differenzierten Hebesatzes bis zum Jahresende in der kommunalen Software in Absprache mit den jeweiligen Softwarefirmen kaum noch möglich sein.

 

Viel schwerwiegender ist allerdings, dass hierdurch das Land die Verantwortung für die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts von sich auf die Kommunen schiebt, da ja dann dort die Entscheidung über das Maß der Differenzierung der unterschiedlichen Grundstücksarten getroffen werden müsste. Das würde zu einer untragbaren Rechtsunsicherheit bei den zu erwartenden Widersprüchen und den folgenden Klageverfahren führen.

 

Alle kommunalen Akteure sollten daher ihren Einfluss auf die Landespolitik nutzen, um zu vermeiden, dass dieser Gesetzentwurf so beschlossen wird.

Herr Geismann ergänzt, dass sechzig Jahre keine Veränderung im Grundsteuerrecht erfolgt ist und nun die Kommunen „im Regen“ stehen gelassen werden.

 

Herr Bergmann teilt mit, dass sich zurzeit in allen Kommunen große Ratlosigkeit breit macht.