Sitzung: 04.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss
11.1. Darstellung
von finanziellen Auswirkungen auf Sitzungsvorlagen
Erstmals seit dem Jahr 2000
konnte der Rat der Gemeinde Nordkirchen wieder einen strukturell ausgeglichenen
Haushalt beschließen. Dies ist jedoch nur ein erster Schritt, um die
Finanzpolitik nachhaltig auf gesunde Füße zu stellen. Die Gemeinde hat mit hohen
Verbindlichkeiten zu kämpfen, sowohl im Bereich der Investitions- als auch der
Liquiditätskredite. Auch musste in den letzten Jahren immer wieder auf die
allgemeine Rücklage zurückgegriffen werden. Daher hat der Haupt- und
Finanzausschuss in seiner Sitzung am 08.04.2014 beschlossen, den Weg der
Konsolidierung weiter zu beschreiten, um auch für Zeiten nachlassender
kommunaler Einnahmen gewappnet zu sein.
Zur Förderung der in dieser Sitzung beschlossenen Ziele nachhaltiger
Finanzpolitik ist es notwendig, für die Auswirkungen der Entscheidungen im Rat
und in den Ausschüssen in Bezug auf die kommunalen Finanzen zu sensibilisieren.
Zur Verbesserung der Transparenz und der Verständlichkeit für die gewählten
Vertreter, soll zukünftig auf den Verwaltungsvorlagen am Ende des Sachverhalts
kurz dargestellt werden, welche konkreten finanziellen Auswirkungen die
Beschlüsse haben.
Hierbei wird auch explizit ausgeführt, ob die Ausgabe im laufenden
Haushaltsjahr geplant wurde oder ob eine gesonderte Deckung hierfür gefunden
werden muss.
Finanzielle
Auswirkung:
Keine
Aufwand/Auszahlung:
_________ €
Ertrag/Einzahlung:
_________ €
Verfügbare
Mittel im Produkt/Budget __________
Über-/außerplanmäßig
Deckung
im lfd. HH-Jahr durch _____________________
Anmerkungen:
11.2. Forderung
aus Insolvenzanfechtung
In den letzten Tagen
erreichte die Verwaltung eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 360.572,90 €
einer Rechtsanwaltskanzlei, die im Auftrag des Insolvenzverwalters der Fa. K
& W tätig wird.
Inhaltlich handelt es sich um Gewerbesteuerzahlungen, die die Fa. K & W in
den Jahren 2010 und 2011 vor der Anmeldung ihrer Insolvenz im Jahr 2012 an die
Gemeinde Nordkirchen geleistet hat.
Der grundsätzliche Anspruch der Gemeinde auf die Gewerbesteuer wird nicht
bestritten.
Verkürzt dargestellt ist nach § 133 InsO ein Insolvenzverwalter jedoch unter
bestimmten Umständen berechtigt, Zahlungen, die ein Unternehmen bis zu vier
Jahren vor der Anmeldung der Insolvenz getätigt hat, wieder zur Insolvenzmasse
zu ziehen. Bedeuten würde dieses, dass die Gemeinde Nordkirchen die erhaltene
Zahlung an den Insolvenzverwalter zahlt und dann einen Anspruch in gleicher
Höhe im Insolvenzverfahren anmelden kann, der dann (wenn überhaupt) zu einer
gewissen Quote bedient werden könnte.
Wegen der komplexen rechtlichen Situation lässt sich die Gemeinde in dieser
Sache anwaltlich beraten. Eine abschließende Beurteilung steht noch aus. Erste
Gespräche haben jedoch ergeben, dass es nicht unrealistisch ist, dass die
Gemeinde diese Zahlung zumindest teilweise zu leisten hat. Im Falle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung kämen zu der eigentlichen Forderung ggf. noch
Prozesskosten und Zinsen in einer Größenordnung von über 50.000,- € hinzu.
Insgesamt ist diese Vorschrift der Insolvenzordnung wohl sehr umstritten, da
sie schon zahlreiche kleinere und mittelständische Unternehmen in ernsthafte
wirtschaftliche Problem gestürzt hat. Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei
um geltendes Recht.
Eine ungeplante Zahlung in dieser Höhe würde natürlich auch eine massive
Belastung des Haushaltes der Gemeinde Nordkirchen bedeuten.