Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 06, Nein: 07, Enthaltungen: 01

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt nach § 2 BauGB die Einleitung von Verfahren

 

  • zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nordkirchen mit der Zweckbestimmung der Ausweisung neuer Vorrangzonen für Windenergieanlagen und der Anpassung der bereits dargestellten Zone Beifang/Osterbauerschaft,

  • zur Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen für die Bereiche „Berger“, „Piekenbrock“ und „Osterbauerschaft“ und

  • zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Windvorranggebiet Beifang/Osterbauerschaft.

 

 

 

 


Herr C. Quante übergibt das Wort an Herrn Bergmann.

 

Herr Bergmann erklärt einleitend, dass durch die Reaktorkatastrophe in Japan ein Umdenken in Deutschland und bei der Bundesregierung eingesetzt habe. Durch das Gesetz zum Ausbau des Klimaschutzes seien alle Gemeinden zur Überprüfung der Klimaschutzpotentiale verpflichtet. Die Windkraft stelle einen Teilbereich dieser Klimaschutzpotentiale dar.

 

Dieser Ausschuss und der Rat der Gemeinde hätten in 2011 im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahmen zur Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland die Verwaltung beauftragt, das Gemeindegebiet flächendeckend auf seine Eignung zur Windkraftnutzung überprüfen zu lassen.

 

Man habe hier in den letzten zwei Jahren mit dem Planungsbüro NWP aus Oldenburg die Nutzungsmöglichkeiten von Windkraft in Nordkirchen untersuchen lassen.

 

Es sei in der Vergangenheit durch Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster festgestellt worden, dass jede Kommune der Windkraftnutzung „substanziell Raum“ geben müsse.

 

Herr Bergmann stellt klar, dass die Gemeinde Nordkirchen durch die laufenden Untersuchungen ihren vom OVG definierten Planungsvorbehalt nutze. Durch die daraus resultierenden Ergebnisse könne eine „Verspar-gelung“ der Landschaft vermieden werden. Windkraftanlagen könnten somit nur an bestimmten, in den Informationsveranstaltungen vorgestellten Gebieten errichtet werden. Möglichkeiten zur Erschließung und Stromeinspeisung seien nicht Teil der hier vorgetragenen Untersuchungen gewesen.

 

Herr Klaas erläutert die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit harte und weiche Ausschlusskriterien definiert. Für Windkraftanlagen habe die Gemeinde Nordkirchen einen Abstand von 750 Metern zu allgemeinen Wohnbauflächen definiert, zur Wohnbebauung im Außenbereich mindestens 450 Meter. Hier gehe man von Windkraftanlagen mit einer Höhe von 150 Metern aus. Weitere Ausschlusskriterien seien FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete und Flächen, die der öffentlichen Versorgung dienen, z.B. Gasleitungen, Stromtrassen.

 

Anhand von zwei der Sitzungsvorlage beiliegenden Karten erklärt Herr Klaas die oben genannten Ausschlusskriterien. Die eine Karte zeige die harten Ausschlusskriterien, also die Anforderungen, die die Rechtsprechung als zwingend ansehe. Die andere Karte zeige die harten und weichen Tabukriterien. Bei den weichen Tabukriterien habe die Gemeinde Beurteilungsspielräume, die in den Diskussionen mit Planern und Bürgern berücksichtigt worden seien und somit weitere potentielle Flächen des Gemeindegebietes – durch Abwägung -  ausgeschlossen hätten. Diese Karten stellten nur eine erste Übersicht dar. Konkrete Festlegungen könnten nur im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung getroffen werden.

 

Herr Tegeler stellt für die Gruppe Nordkirchen klar, dass sie den Beschlussvorschlag mittragen werde.

 

Herr Tegeler lobt die Verwaltung. Man habe alle im Vorfeld zu tätigende Planungs- und Abwägungsprozesse durchgeführt. Man habe intensiv und ausführlich in Informationsveranstaltungen die Bürgerinnen und Bürger Nordkirchens über die Planungsinhalte informiert, und zwar vor den rechtlichen Verfahren. Außerdem habe man über rechtliche Belange dezidiert gesprochen.

 

Herr Tegeler betont, dass eine sogenannte „Verhinderungsplanung“, wie sie bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Windvorranggebiet / Osterbauerschaft“ erfolgt sei, nicht noch einmal passieren dürfe. Der bereits bei dem Kreis Coesfeld vorliegende Antrag zur Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Höhe von 150 Metern im oben genannten Bebauungsplangebiet werde zwangsläufig, aufgrund der Festsetzung zur Höhenbegrenzung von 100 Metern, abgelehnt werden. Sollte der Antragssteller hier eine Klage beim Oberverwaltungsgericht einreichen und diese den Bebauungsplan für rechtswidrig erklären, sei in diesem Moment das gesamte Gemeindegebiet gem. § 35 BauGB für die Windkraftnutzung offen. Dann spreche man nicht von wenigen Flächen, wie sie hier in den Plänen vorgestellt würden, sondern dann wären Windkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen in der gesamten Gemeinde möglich und zulässig. Einen „Wildwuchs“ von Windkraftanlagen möchte man möglichst vermeiden.

 

Des Weiteren solle für die Bürgerinnen und Bürger Nordkirchens die Möglichkeit geschaffen werden, sich an den Windkraftanlagen finanziell beteiligen zu können.

 

Die Gruppe sei insgesamt für eine geordnete und strukturierte Planung der Windkraft auf Gemeindegebiet. Dem werde hier zur Genüge Rechnung getragen.

 

Herr Geiser erklärt für die CDU, dass es hier zu einer Güterabwägung kommen müsse. Auf der einen Seite stehe die Windenergie als eine mögliche Form der regenerativen Energiegewinnung und auf der anderen Seite das massive Einwirken der über 150 Meter hohen Anlagen auf die Menschen, Natur und das Landschaftsbild.

 

Er stellt aus seiner Sicht klar, dass das Gut des Menschen und der Lebensqualität hier im Vordergrund stehe und nicht das Gut der regenerativen Energiegewinnung durch 150 Meter hohe Windkraftanlagen und mehr.

 

Insbesondere weist er auf den bestehenden Bebauungsplan „Windvorranggebiet / Osterbauerschaft“ hin, der bereits 100 Meter hohe Windkraftanlagen zulasse. Es möge zwar nicht die profitabelste Möglichkeit zur Windkraftnutzung sein, aber sie sei auch grundsätzlich nicht unwirtschaftlich. Hier könne man seit Jahren Windkraftanlagen errichten. Bisher habe man diese Option nicht genutzt.

 

Die CDU werde dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen.

 

Die Befürchtung, dass die Gemeinde mit einer Niederlage vor Gericht bei einer eventuellen Klage gegen den Bebauungsplan rechnen müsse, teile die CDU nicht. Es sei ihrer Meinung nach nicht erwiesen, dass die festgesetzte Höhenbegrenzung des Bebauungsplanes „Windvorranggebiet / Osterbauerschaft“ unwirksam sei.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windvorranggebiet / Osterbauerschaft“ habe sich vor 11 Jahren im Einklang mit der damals geltenden Sach- und Rechtslage für Windenergie im ländlichen Raum befunden. Das könne nach Auffassung der CDU nicht dazu führen, dass die seinerzeit besprochenen Festsetzungen heute unwirksam seien.

 

Man sei der Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestehe, den rechtsgültigen Bebauungsplan „Windvorranggebiet / Osterbauerschaft“ zu ändern.

 

Herr Heyer erklärt, dass er sich bei der Abstimmung enthalten werde.

 

Herr Appel stellt fest, dass Strom aus Windkraftanlagen noch nicht gespeichert werden könne, sondern dieser direkt eingespeist werde. Hier sehe man das Problem, dass nur bei optimalen Bedingungen Strom erzeugt werden könne.

 

Herr Kruse erklärt, dass seitens der CDU falsche „Stellschrauben“ gestellt würden. Die CDU würde sich der Verantwortung nicht stellen, sondern sie nur vor sich her schieben.

 

Herr Bergmann ergänzt, dass vor Ort nicht Bundes- oder Landespolitik zu diskutieren sei, sondern hier örtliche Entscheidungen zu treffen seien.

 

Auf die Stellungnahme von Herrn Geiser erklärt Herr Bergmann, dass sich die Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Windvorranggebieten komplett geändert hätten. Aufgrund dessen müsse man betonen, dass bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes „Windvorranggebiet / Osterbauerschaft“ das gesamte Gemeindegebiet zunächst offen stehe für Windkraftanlagen.

 


Abstimmungsergebnis: 06:07:01 (J:N:E)

 

Der Beschlussvorschlag ist somit abgelehnt.