Ein Einwohner fragt, ob Landwirte berechtigt seien, offene Gräben zu verschließen.

 

Hierauf antwortet Herr Klaas, dass dieses unterschiedlich bewertet werden müsse, je nachdem, ob es sich um ein öffentliches Gewässer oder um einen Straßen- oder Wegeseitengraben handele. Bei öffentlichen Gewässern sei dies nicht erlaubt. Hierfür benötige man eine Genehmigung. Ebenso verhalte es sich mit Gräben, die an öffentlichen Straßenseiten entlang laufen würden. Befinde sich allerdings ein Graben in privatem Eigentum, sei es möglich, diesen auch zuzuschütten.