Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 08, Nein: 07, Enthaltungen: 00

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, Anfang 2020 das Standortkonzept für Windenergieanlagen in Nordkirchen auf Basis der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen zu aktualisieren.

 

 


Herr Bergmann erklärt, dass in der vergangenen Sitzung des Ausschusses für Bauen und Planung Herr Aufleger vom Planungsbüro NWP zu Gast war und hier Informationen zur derzeitigen Situation im Bereich Windkraftplanung in Nordkirchen gegeben habe.


Es kam in der letzten Sitzung die Frage auf, ob der gemeindliche Flächennutzungsplan in dieser Fassung rechtssicher sei oder nicht. Im Anschluss hat die Verwaltung die Rechtsanwaltskanzlei Wolter Hoppenberg aus Münster / Hamm mit einem Rechtsgutachten beauftragt, welches sich u.a. mit der Rechtssicherheit vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage und der Rechtsprechung beschäftigt. Dieses ausgearbeitete Gutachten lag der Sitzungsvorlage bei und wurde auch im Internet über das Sitzungsportal der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

 

Herr Dr. Schröder von der Rechtsanwaltskanzlei Wolter Hoppenberg ist zu Gast und gibt Erläuterungen zum verfassten Rechtsgutachten. Er erklärt, wie Herr Aufleger in der letzten Sitzung, dass das OVG im Jahr 2017 bei einer Kommune einen sog. „Ewigkeitsfehler“ in dem im Amtsblatt veröffentlichen Beschluss der Genehmigung eines FNP zu Windkraftvorranggebieten festgestellt habe. Gegen das Urteil hat die betroffene Kommune vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt. Eine Entscheidung steht noch aus, diese wird voraussichtlich in 2020 fallen.

Herr Schröder erläutert das mögliche Vorgehen bei zeitnaher Antragsstellung von Windkraftanlagen unter den aktuellen Rahmenbedingungen des gemeindlichen Flächennutzungsplanes.

 

Des Weiteren wird dargelegt, dass es auf Bundesebene Bestrebungen gebe, das BauGB und die Abstandsrichtlinien für Windkraftanlagen zu Wohngebieten zu überarbeiten.

 

Herr Schröder empfiehlt vor dem Hintergrund des noch ausstehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und den möglichen Änderungen im Baugesetzbuch zunächst abzuwarten, gleichwohl ist aber klar, dass bereits Firmen mit möglichen Bauanträgen für Windkraftanlagen in 2020 aktiv werden und es dann zu einem „Wettlauf“ kommen könnte.

 

Herr Stierl erklärt für die SPD, dass dieser sog. „Ewigkeitsfehler“ sehr wahrscheinlich auch im gemeindlichen Flächennutzungsplan bzw. in der entsprechenden Bekanntmachung des Amtsblattes wiederzufinden sei. Das Urteil eines Oberverwaltungsgerichtes habe auch, trotz Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein starke Wirkung, bei dem es nicht abzuwarten gilt.

 

Herr Stierl stellt diverse Nachfragen, auf die Herr Dr. Schröder antwortet.

 

Auf die Frage von Herrn Geiser, wie hoch der substanzielle Raum jeder Gemeinde sein sollte, erklärt Herr Dr. Schröder, dass dies die Kernfrage sei, man aber keine pauschale Antwort zu der Höhe geben könne. Seiner Erfahrung nach könne der Ansatz von ca. 10 % der gesamten Gemeindefläche für Konzentrationszonen realistisch sein.

 

Herr Geiser erklärt, dass aufgrund der unklaren rechtlichen Situation, dem in Revision stehenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgerichtet und den angesprochenen geplanten Änderungen, z.B. im Baugesetzbuch, die CDU den Ansatz verfolge, die Planung für Windkraftkonzentrationszonen heute nicht wieder aufnehmen zu wollen.

 

Herr Stierl erklärt, dass über die weitere Windkraftplanung in Nordkirchen abgestimmt werden sollte. Er schlägt den Beschlussvorschlag vor, das Standortkonzept für Windkraftanlagen in Nordkirchen auf den aktuellen Stand zu bringen.

 

Herr Geiser erklärt, dass die heutigen Erläuterungen des Herrn Dr. Schröder für die Ausschussmitglieder als Information angesehen werden und, wie in der Sitzungsvorlage vorgesehen, über keinen Beschlussvorschlag abgestimmt werden sollte.

 

Auf die Frage von Herrn Appel, wie mit dem Drehfunkfeuer zwischen Capelle und Südkirchen umgegangen werde, erklärt Herr Klaas, dass es sich um eine Anlage der Deutschen Flugsicherung handelt, diese aber keinen Ausschlussradius von 15 km (wie bei Drehfunkfeuer üblich) verursache. Hier ist der Radius kleiner. Klar sei aber, dass es sich hierbei um ein hartes Tabukriterium handelt und in dem in weiteren Planungen noch zu klärenden Radius keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen.

 

Herr Stierl beantragt, über den folgenden Beschlussvorschlag abzustimmen.

 


Abstimmungsergebnis: 08:07:00 (J:N:E)