Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Nordkirchen beschließt die Satzung über die Straßenreinigung in der vorliegenden Fassung.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die zu reinigenden Flächen der Hauptverkehrsstraßen und die entsprechenden Gebühren zu ermitteln, um dann eine entsprechende Straßenreinigungsgebührensatzung zu erstellen.

 

 


Frau Kammert erläutert die Vorstellungen der Verwaltung zum Umgang mit dem im Rahmen einer Anregung nach § 24 Gemeindeordnung beantragten Streusalzverbot.

 

Sie schlägt vor, entsprechend der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes ein solches begrenztes Streusalzverbot aufzunehmen und gleichzeitig auch die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Nordkirchen durch wesentliche Übernahme der Mustersatzung zu aktualisieren. Ebenso sei es notwendig, das zugehörige Straßenverzeichnis wegen neu hinzugekommener Straßen zu ergänzen.

 

Die mit der Wiederaufnahme der Straßenreinigung an den Hauptverkehrsstraßen notwendige Erhebung der Straßenreinigungsgebühr solle im nächsten Jahr im Zuge des Erlasses einer gesonderten Gebührensatzung bearbeitet werden. Hierzu könnte vorab über Reinigungsintervalle, den Einsatz von Zukehrern u. a. nach Einholen entsprechender Angebote für diese Dienstleistungen entschieden werden. Die Gebühren für die Straßenreinigung träfen dabei diejenigen Grundstückseigentümer, vor deren Grundstücken tatsächlich auch im Auftrag der Gemeinde gereinigt werde.

 

Herr Cortner weist darauf hin, dass seinerzeit die Einstellung des Straßenreinigungsdienstes vorgenommen worden sei, weil große Unzufriedenheit bei den Anliegern herrschte, vor deren Grundstück z. B. wegen parkender Autos faktisch nicht gereinigt worden sei. An dieser Problematik werde sich auch jetzt nichts ändern.

 

Herr Gornas fragt danach, wie der tatsächliche Streueinsatz der Gemeinde aussehe.

 

Herr Klaas erläutert den Streuplan der Gemeinde, der bei entsprechender Witterung das Streuen von verkehrswichtigen und unfallgefährdeten Straßen vorsieht, ebenso auch den Einsatz auf den Fahrstrecken des Schülerbusses im Außenbereich. Die Gemeinde sei als Eigentümerin privater Grundstücke darüber hinaus verpflichtet, selbst etwa die Gehwege vor dem Rathaus, dem Bürgerhaus, den Schulen usw. zu räumen und zu streuen.

 

Herr Spelsberg erklärt, dass der Einsatz der Gemeinde durchaus steigerungsfähig sei, da sie ihrer Streupflicht oft nicht oder sehr spät nachkomme.

 

Herr Klaas erwidert hierauf, dass die Gemeinde grundsätzlich sehr zurückhaltend im Streudienst agiere, eben um auch den Einsatz von Streusalz zu minimieren. Darüber hinaus sei es bei der Vielzahl der Einsatzstellen und dem begrenzten Personal auch nicht möglich, in allen drei Ortsteilen vor allen Grundstücken etwa um 7:00 Uhr mit dem Streueinsatz fertig zu sein.

 

Nach Auffassung von Herrn Bolte enthält die Straßenreinigungssatzung zu viele Regelungen mit Zwangscharakter. Er spricht gegen eine neue Straßenreinigungsgebühr aus, sieht aber ebenso, dass eine Minderung des Streusalzeinsatzes notwendig ist. Er plädiert dafür, hier eine umfassende Bürgerinformation über die Schädlichkeit von Streusalz und die Möglichkeit des Einsatzes abstumpfender Stoffe zu geben.

 

Frau Spräner bedauert, dass einige Bürger punktuell zu viel Salz ausbringen würden, teilweise auch bereits dann, wenn nur leichter Schneefall eingesetzt habe. Daher sein ein Streusalzverbot leider erforderlich.

 

Herr Cortner ergänzt, dass bei bestimmten Wetterlagen ein Streusalzeinsatz erforderlich sei.

 

Herr Gornas plädiert ebenfalls dazu, den Bürgerinnen und Bürger verstärkte Informationen zu geben und auf die Möglichkeit hinzuweisen, Streudienste von privaten Dienstleistern erbringen zu lassen.

 

Herr Klaas sieht ebenfalls die Notwendigkeit, dass ältere oder beeinträchtigte Bürgerinnen und Bürger sich eines Dienstleisters bedienen, wenn ihnen selbst der Streu- und Räumdienst zu schwer falle.

 

 


Abstimmungsergebnis: 05:07:04 (J:N:E)

 

Damit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.