Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 00, Enthaltungen: 00

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss beschließt die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 I BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 I BauGB eingegangenen Stellungnahmen einschließlich ihrer Abwägungsvorschläge.

 

Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung, im Rahmen der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Oberstraße“ im Ortsteil Südkirchen die öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und hierzu auch die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

 


Herr Klaas erläutert den Sachverhalt und die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und die Abwägungsvorschläge.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung die im Flächennutzungsplanentwurf dargestellte „Wohnbaufläche“ zumindest im Süden in „gemischte Baufläche“ zu ändern. Dem Investor soll es ermöglicht werden, weitere Nutzungsoptionen für das Grundstück in Betracht zu ziehen. Kurzfristig bleibt aber klar die Absicht, eine Kindertagesstätte errichten zu lassen.

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes hat die Immissionsschutzstelle des Kreises Coesfeld angemerkt, dass ein vollständiges Lärmschutzgutachten vorzulegen ist, welche die immissionsschutzrechtliche Situation unter Berücksichtigung des Sportlärmes und des Gewerbelärmes des Lebensmittelmarktes darstellt. Dieses Gutachten ist derzeit in Erarbeitung.

 

Der Bebauungsplanentwurf wird hier ebenfalls von „Allgemeines Wohngebiet“ in „Mischgebiet“ geändert.

 

Herr Stierl für die SPD erklärt, dass die Änderung von Wohnbaufläche in gemischte Baufläche richtig sei und dem Investor mehr Möglichkeiten biete.

 

Auf die Frage von Frau Spräner, welche Nutzungen noch möglich wären, erklärt Herr Klaas, dass Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, kleinere Gewerbebetriebe, Dienstleister und Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke dann möglich sind.

 

Auf die Frage von Herrn Lübbert, aus welchen Gründen die maximale Firsthöhe auf 11 m festgesetzt ist, erklärt Herr Klaas, dass hierdurch das Grundstück später besser bebaut werden könne.

 

Der Investor beabsichtigt, wie von der Verwaltung im Rahmen des Auslobungsverfahrens gefordert, die Errichtung einer Kindertagesstätte. Sollte es in weiter Zukunft dazu kommen, dass eine Kindertagesstätte nicht mehr erforderlich ist, würde es dem Investor möglich sein, das Grundstück grundsätzlich „freier“ zu bebauen, als wäre es noch „Allgemeines Wohngebiet“.

 

Unzulässig bzw. ausgeschlossen werden Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten.

 


Abstimmungsergebnis: 16:00:00 (J:N:E)