Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 00, Enthaltungen: 00

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Gemeinde schließt sich den Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Capelle“ an.

  2. Der Rat der Gemeinde beschließt die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Capelle mit der zugehörigen Begründung und dem Umweltbericht.

  3. Der Rat der Gemeinde beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Capelle“ mit seiner Begründung und dem Umweltbericht zur Satzung nach § 10 BauGB.

Sachverhalt

 

Die Bezirksregierung Münster hat die vom Rat der Gemeinde am 25.03.2010 beschlossene 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die Erweiterung eines Kunststoff verarbeitenden Betriebes im Gewerbegebiet Capelle vorbereitet wird, nicht genehmigt. Begründet wird dies mit der nicht ausreichenden Abwägung privater Belange, die dieser Planung entgegen stehen. Konkret geht es um den Widerspruch zwischen der bestehenden Wohnnutzung im Gebäude Magdheide 9 und dem Heranrücken des Betriebes.

 

Die Wohnnutzung in dem Gebäude ist in den letzten Jahren geduldet worden, war jedoch nie genehmigt. Es wurde daraufhin mit der Bauordnungsbehörde des Kreises Coesfeld vereinbart, dass nun Maßnahmen zur Beendigung der Wohnnutzung durchgeführt werden, damit dieses Hindernis für die Erweiterung des Gewerbegebietes nicht mehr besteht. Der Kreis hat mit Verfügung vom 30.07.2010 gegenüber dem Eigentümer angeordnet, dass die Wohnnutzung bis spätestens 31.07.2011 aufgegeben und sämtliche ausschließlich dem Wohnen dienende Einrichtungsgegenstände bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Gebäude entfernt werden.

 

Diese Verfügung ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen worden, das heißt, es entfällt die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage dagegen.

 

Auf dieser Grundlage ist dann eine erneute öffentliche Auslegung der Änderungspläne in der Zeit vom 04.08.2010 bis zum 03.09.2010 erfolgt und öffentlich bekannt gemacht worden. Üblicherweise wird die öffentliche Auslegung von Planentwürfen vom Bauausschuss beschlossen. In diesem Fall hat der Bürgermeister jedoch wegen der besonderen Eile des Bauvorhabens der Firma Caplast die öffentliche Auslegung ohne einen weiteren Beschluss eingeleitet.

 

Der Ausschuss stimmt diesem Verfahren ausdrücklich zu.

 

Herr Klaas stellt die Änderungen in den ausgelegten Unterlagen gegenüber der vorherigen Fassung vor.

 

Mit Schreiben vom 28.07.2010 wurden die Träger öffentlicher Belange erneut um Stellungnahme zu dieser Planungsabsicht gebeten.

 

Herr Rechtsanwalt Dr. Stiens nimmt in seinem Schreiben vom 02.09.2010 Stellung zu der Planungsabsicht der Gemeinde für seinen Mandanten, den Eigentümer des Objektes Magdheide 9. Er kündigt an, dass er für seinen Mandanten vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Münster Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 30.07.2010 erheben wird. Er zieht daraus die Schlussfolgerung, dass im Rahmen des Planungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden kann, dass in dem Gebäude nicht mehr zu Recht eine Wohnnutzung erfolgt. Hieraus schließt er wiederum eine Unvereinbarkeit der beabsichtigen Änderungen des Bebauungsplanes mit den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten.

 

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung keine rechtmäßige Wohnnutzung erfolgt ist. Es hat für dieses Gebäude nie eine Nutzungserlaubnis als Wohngebäude gegeben, es war lediglich eine Büronutzung nach Feststellen des rechtwidrigen Erstellens des Gebäudes genehmigt worden. Bereits im Laufe des Planverfahrens hat der Kreis Coesfeld den Eigentümer schriftlich darauf hingewiesen, dass er nicht mehr von einer weitergehenden Duldung der Wohnnutzung ausgehen könne.

 

Der private Belang von Herrn Kossler ist nicht abwägungsrelevant. Die Wohnnutzung auf dem vorgenannten Grundstück ist nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig, weil sie gegen § 35 BauGB verstößt. Das war schon den Voreigentümern durch entsprechende Korrespondenz mit dem Kreis Coesfeld bekannt. Auch Herr Kossler weiß das. Die vom Kreis ausgesprochene Duldung war daran geknüpft, dass die Gemeinde keine Bauleitplanung betreibt. Die Duldung ist beendet. Der Kreis hat mit Ordnungsverfügung vom 30.07.2010 den Eigentümer zur Aufgabe der Wohnnutzung bis zum 31.07.2011 aufgefordert und die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet.

 

Die formelle und materiell illegale Wohnnutzung ist als privater Belang unbeachtlich und deshalb nicht in die Abwägung einzustellen: Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem vergleichbaren Fall in seinem Beschluss vom 12.04.2000 - 4 BN 15.00 - ausgeführt:

 

 

„Keinen Schutz verdienen Interessenpositionen, die zwar den faktischen Gegebenheiten entsprechen, die aber unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffen worden sind. Dies gilt auch für eine baurechtswidrige Nutzung, selbst wenn sie jahrelang geduldet worden ist. Nimmt die Aufsichtsbehörde einen solchen Zustand lange Zeit hin, so mag sie hiergegen nicht mehr ohne weiteres einschreiten dürfen. Hierdurch verschieben sich aber nicht die rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich die Bebauung anderer Grundstücke richtet. Überplant die Gemeinde das maßgebliche Gebiet, so braucht sie auf das Interesse, einen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten zu können, keine Rücksicht zu nehmen. Wer Beeinträchtigungen durch die Planung nur deshalb befürchtet, weil er sein eigenes Grundstück unzulässig nutzt, ist nicht schutzwürdig.“

 

Diese Auffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung insbesondere in Fällen, in denen auch die nachträgliche Legalisierung einer ungenehmigten Nutzung ausscheidet; auch die Literatur hat sich dieser Sichtweise angeschlossen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92; Urteil vom 25.02.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53; Beschluss vom 22.10.2002 - 9 VR 13.02 -; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3 Aufl., S. 123). Die unstreitig illegale Wohnnutzung auf dem Grundstück Magdheide 9 kann deshalb der Erweiterung der Gewerbeflächen nicht als Belang entgegen gehalten werden. Auf die Frage, ob Herr Kossler gegen die Nutzungsuntersagung vorm Verwaltungsgericht klagt und wie dieser Rechtsstreit gegebenenfalls ausgeht, kommt es für die Planung der Gemeinde nicht an.

 

Der Kreis Coesfeld äußert sich mit Schreiben vom 01.09.2010 ebenfalls zu der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Capelle“.

 

Die Untere Gesundheitsbehörde weist darauf hin, dass die Immissionsschutzmaßnahme nach Punkt 6.3 des Bebauungsplanes eingehalten werden soll.

 

Gemeint sind die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zu dem oben beschriebenen Immissionskonflikt.

 

Aus diesem Hinweis resultiert keine Änderungsnotwendigkeit für den Flächennutzungsplan oder den Bebauungsplan. (siehe oben)

 

Die Brandschutzdienststelle weist auf die nach der Industriebaurichtlinie notwendige Löschwasserversorgung, die Abschnittflächenbildung im Gebäude, die notwendige Anzahl von Hydranten, die Notwendigkeit einer Feuerwehrumfahrt hin.

 

Diese Forderungen werden bei der konkreten Prüfung des Bauantrages berücksichtigt werden und haben keinen Einfluss auf die Aussagen der Flächennutzungsplanänderung oder des Bebauungsplanes. Zum konkreten Bauantrag gehört ein Brandschutzgutachten, welches auf die Forderungen der Industriebaurichtlinie eingeht.

 

Die Bauaufsicht des Kreises Coesfeld weist darauf hin, dass die Untersagungsverfügung am 30.07.2010 erlassen wurde.

 

Der weitere Hinweis auf die im früheren Beteiligungsverfahren geäußerten Bedenken betrifft ebenfalls den oben beschriebenen Immissionskonflikt. Auf die Ausführungen der Verwaltung dazu wird verwiesen.

 

Die Umweltabteilung weist auf die Berücksichtigung folgender Bestimmungen und Hinweise hin:

 

Der Fachdienst Altlasten/Bodenschutz erläutert die Nachforschungspflicht der planenden Gemeinde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmateriales. Dieser Nachforschungspflicht muss die Gemeinde nachkommen, wenn es konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte für das mögliche Bestehen von Bodenbelastungen gibt.

Da es für das zu überplanende Grundstück und insgesamt für das Gewerbegebiet Capelle keine Hinweise oder Anhaltspunkte für das Bestehen von Bodenbelastungen gibt, geht dieser Hinweis ins Leere.

Der Fachdienst Untere Landschaftsbehörde verweist auf das Kompensationsdefizit in Höhe von 45.191 Biotopwertpunkten, für das bis zum Satzungsbeschluss zwingend entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen sind.

In der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes ist unter Ziffer 5.2 bereits ausgeführt, dass der Ausgleich der defizitären Biotopwertpunkte im kreiseigenen „Öcoepool“ erfolgt. In Ziffer 5.4 ist zu den forstwirtschaftlichen Belangen auf die bereits erfolgte Ersatzaufforstung für den beseitigten Wald hingewiesen worden.

Damit ist der erforderliche Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft sichergestellt.

Der Fachdienst Immissionsschutz weist noch einmal auf die Immissionsproblematik bei Heranrücken der gewerblichen Nutzung an das Gebäude Magdheide 9 hin. Er regt an, die Rechtskraft des Bebauungsplanes durch textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB an die Aufgabe der Wohnnutzung zu koppeln. In seinen weiteren Ausführungen kommt der Fachdienst aufgrund des ergänzenden schallschutztechnischen Gutachtens jedoch auch zu der weiteren Aussage, dass bis zur Nutzungsaufgabe des Wohnens im Gebäude Magdheide 9 auch unter Berücksichtigung der Erweiterung der Firma Caplast von einer Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte ausgegangen werden kann.

 

Die Verwaltung stimmt dieser letzten Aussage zu. Die angeregte textliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist bei den beschriebenen Umständen nicht erforderlich und wird auch nicht gewünscht, da bereits vor tatsächlicher Aufgabe der Wohnnutzung eine Baugenehmigung für das beantragte Lagergebäude an die Firma Caplast gegeben werden soll.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Anregungen des Fachdienstes Immissionsschutz zu einer ergänzenden textlichen Festsetzung nicht zu folgen. Im Übrigen ist keine Änderung der Planung aufgrund dieser Stellungnahme erforderlich.

 

Weitere Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange oder aus der Bürgerschaft, die Bedenken oder Anregungen zu diesen Planverfahren enthalten, liegen nicht vor. Damit sind die Voraussetzungen für einen erneuten Beschluss zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und einen erneuten Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Capelle“ gegeben.

 

Herr Klaas wiederholt die im vorzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligungsverfahren und die in der ersten öffentlichen Auslegung geäußerten Bedenken und Anregungen und die Abwägung dazu.

 

Bürgermeister Bergmann weist darauf hin, dass wegen der absoluten Eile des Bauvorhabens nach einer entsprechenden Ausschussempfehlung eine Dringlichkeitsentscheidung getroffen werden soll, die dann vom Rat der Gemeinde am 28.09.2010 genehmigt werden kann.

 

Der Ausschuss ist mit diesem Vorschlag einverstanden.

 

Vertreter aller Fraktionen äußern sich zustimmend zu der Planung und bitten die Verwaltung, sich nachdrücklich für eine schnelle Baugenehmigung einzusetzen. Weiterhin wird Bedauern für die persönliche Situation des Grundstückseigentümers geäußert und der Bürgermeister gebeten, nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen.


Abstimmungsergebnis: 14:00:00 (J:N:E)